Arbeitsrecht

Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen die Rückkehrpflicht von Mietwagen

Aktenzeichen  11 O 1772/19

Datum:
26.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 22556
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3, § 4 Nr. 11
PBefG § 49

 

Leitsatz

Nimmt der Fahrer eines Mietwagenunternehmens bei Erteilung eines Fahrauftrags am Vorabend den Mietwagen sogleich mit nach Hause, um von dort aus den Auftrag abzuarbeiten, liegt kein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG vor. (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG gegen die Beklagten nicht zu.
Die Parteien sind unstreitig Wettbewerber.
Die Beklagte hat jedoch hinsichtlich der unstreitig durchgeführten Beförderungen nicht gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG verstoßen. Diese Vorschrift sieht vor, dass nach Ausführung des Beförderungsauftrages der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren hat, es sei denn er habe vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Nach der Rechtssprechung des BGHs (Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 196/13) soll das Rückkehrgebot verhindern, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrages taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen.
Der BGH führt in diesem Zusammenhang folgendes aus (Rn. 23):
„… Die Rückkehrpflicht soll verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht (BGH Urteil vom 5. Mai 1988 – I ZR 124/86). Bei der Auslegung des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG ist unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf dem Betriebssitz vermieden werden.“ (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1989 – I ZR 105/87).
Das Rückkehrgebot berührt die Freiheit der Berufsausübung. Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ist sicherzustellen, dass das Rückkehrgebot nicht über das zur Verwirklichung des Zwecks erforderliche Maß ausgedehnt wird, weil es andernfalls nicht mehr von Art. 12 GG gedeckt wäre. Deshalb muss es dem Fahrer eines Mietwagens erlaubt sein, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte, am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers eingegangene neue Aufträge auszuführen und zu diesem Zweck die Rückfahrt abzubrechen (Bundesverfassungsgericht GRUR 1990, 199, 204).
Unter Anwendung dieser vom BGH entwickelten Grundsätze ergibt sich für vorliegenden Fall folgendes:
Die in der Klage genannten Fahrdaten sind unstreitig.
Der uneidlich einvernommene Zeuge … hat eindeutig, widerspruchsfrei und völlig glaubwürdig ausgesagt, dass er den PKW zu seinem Wohnsitz mitgenommen hat, weil er bereits am Abend zuvor von der Firmenleitung, also von der Beklagten oder dem leitenden Angestellten beauftragt wurde, am nächsten Tag eine Patientin zum Bezirkskrankenhaus zu befördern. Bei allen Fahrten wurde die gleiche Patientin befördert.
Bei diesem Vorgehen, egal ob nun ein sogenannter „Dauerauftrag“ der Patientin für alle Fahrten zur ambulanten Behandlung ins Bezirkskrankenhaus vorlag, was aber naheliegt, oder nicht, bestehen die vom BGH aufgezeigten Gefahren einer taxiähnlichen Bereitstellung, die § 49 PBefG verhindern will nicht.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass etwa vorbeikommende Beförderungsinteressenten vom Zeugen aufgenommen worden wären. Dieser hat lediglich die jeweils bestehenden Aufträge abgearbeitet. Gemäß der glaubhaften Zeugenaussage lag jeweils eine taxiähnliche Bereithaltung des Mietwagens am Wohnsitz des Mietwagenfahrers nicht vor.
Die vom Zeugen geschilderte Praxis, den Mietwagen bei Erteilung eines Fahrauftrags am Vorabend sogleich mit nach Hause zu nehmen und nicht erst am Morgen des nächsten Tages zunächst zum Betriebssitz zurückzufahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie die Beklagtenseite richtig vorträgt, soll die Rückkehrpflicht den Mietwagenunternehmen nicht zusätzliche unnötige Betriebskosten durch Rückfahrten zum Betriebssitz auferlegen.
Entgegen der Meinung des Klägervertreters hat die erkennende Kammer in gleicher Weise bereits mehrfach entschieden (vgl. z.B. 12 O 1172/16 UWG LG Würzburg; 3 U 25/17 OLG Bamberg).
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
Mangels näherer Begründung des von Klägerseite angegebenen Streitwerts von 30.000,00 € und unter Schätzung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile des beanstandeten Verhaltens erschien es angemessen und ausreichend gem. § 3 ZPO den Streitwert auf 20.000,00 € festzusetzen.


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