Arbeitsrecht

Unzulässiger Verwaltungsrechtsweg – Verweisung an das Arbeitsgericht

Aktenzeichen  M 10 K 17.2100

Datum:
21.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 40 Abs. 1
ArbGG ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Passau verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht München macht die Klägerin gegenüber der Beklagten sinngemäß Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend (Urlaubsabgeltung, Lohnfortzahlung wegen Entbindung, Insolvenzgeld).
Die Beteiligten wurden zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Passau angehört. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017 Stellung genommen und auf ein bereits beim Arbeitsgericht Passau anhängiges Verfahren hingewiesen. Insoweit liege doppelte Rechtshängigkeit vor, weshalb die Klage unzulässig sei.
II.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.
Für dieses Klagebegehren ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.
Nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Eine solche ausdrückliche Zuweisung findet sich hier in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Danach entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Ein derartiges Arbeitsverhältnis macht die Klägerin geltend.
Gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist daher nach Anhörung der Beteiligten festzustellen, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist und der Rechtsstreit an das insoweit sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht Passau zu verweisen (§ 48 Abs. 1a ArbGG). Über die Zulässigkeit der Klage hat das zuständige Gericht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG.


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