Arbeitsrecht

Unzuständigkeitserklärung eines Arbeitsgerichts bei Streitigkeit wegen der Zahlung eines Corona-Bonusses

Aktenzeichen  3 Ca 3180/21

Datum:
15.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34617
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB XI § 150a
ArbGG § 2
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Für Streitigkeiten über den Corona-Bonus nach § 150a SGB XI sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig. Es handelt sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des ArbGG. (Rn. 2) (red. LS Andy Schmidt)
2. Hinsichtlich des Corona-Bonusses nach § 150a SGB XI wird betont, dass der Arbeitgeber nur Zahlstelle des Anspruchs ist. Auch andere sozialrechtliche Leistungen muss ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber vor dem Sozialgericht geltend machen, etwa den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. (Rn. 3) (red. LS Andy Schmidt)

Tenor

1. Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht eröffnet.
2. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um Zahlung eines Corona-Bonus nach § 150a SGB XI.
II.
Für Streitigkeiten über den Corona-Bonus nach § 150a SGB XI sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig. Es handelt sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 ArbGG.
Der – mögliche – Anspruch der Klagepartei findet seine Rechtsgrundlage vielmehr in § 150a SGB XI. Damit handelt es sich um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Entscheidend ist, dass sich die Rechtsgrundlage der begehrten Leistung im SGB befindet (vgl. BSG vom 31.01.2000, B 3 SF 1/99 R, Rn 13). Unerheblich ist, dass das grundlegende Rechtsverhältnis der Parteien zivilrechtlicher Natur ist (vgl. BSG, a.a.O.). Hinsichtlich des Corona-Bonus nach § 150a SGB XI wird gerade davon gesprochen, dass der Arbeitgeber nur Zahlstelle des Anspruchs sei (Schlegel, NJW 2020, 1911; Krome, jurisPR-ArbR 43/2020 Anm.6). Auch andere sozialrechtliche Leistungen muss ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber vor dem Sozialgericht geltend machen, etwa den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. etwa BAG vom 19.08.2008, 5 AZB 75/08).
Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist daher vorliegend nicht eröffnet (VG Saarlouis vom 12.08.2020, § K 769/20, Rn. 5; VG Würzburg vom 07.01.2021, W 8 K 20.1387, Rn 10: zusätzliche Landes-Prämie eine „von der Corona-Prämie des Bundes nach § 150a SGB XI und vom Sozialrecht unabhängige Billigkeitsleistung“; Schlegel, NJW 2020, 1911; Krome, jurisPR-ArbR 43/2020 Anm.6).
Die Entscheidung konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Kammer ergehen, §§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 1 GVG.


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