Arbeitsrecht

V ZR 78/21

Aktenzeichen  V ZR 78/21

Datum:
28.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:280422BVZR78.21.0
Normen:
§ 39 Abs 1 GKG
§ 63 Abs 3 S 1 Nr 1 GKG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 20. Januar 2022, Az: V ZR 78/21, Beschlussvorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 23. März 2021, Az: 5 U 513/19, Urteilvorgehend LG Erfurt, 30. April 2019, Az: 8 O 1318/17

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Senatsbeschluss vom 20. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Kläger haben von den Beklagten verlangt zu dulden, dass sie deren Grundstück begehen und befahren; ferner haben sie mit ihrer Klage die Einräumung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zu Lasten dieses Grundstücks erreichen wollen. Das Berufungsgericht hat dem Duldungsantrag aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung unter Abweisung der Klage im Übrigen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens – entsprechend der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts – auf 16.000 € festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wenden sich die Kläger mit einer Gegenvorstellung. Sie meinen, der Gegenstandswert sei zu halbieren, weil nur der Antrag auf Bestellung einer Dienstbarkeit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Dass die Klageanträge mit jeweils 8.000 € zu bewerten seien, ergebe sich daraus, dass das Berufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben habe.
II.
2
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. Januar 2022 ist zwar statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2017 – V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5). Sie gibt aber keine Veranlassung dazu, weil der Gegenstandswert zutreffend festgesetzt worden ist.
3
1. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren zwar zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet eine Wertaddition aber nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 – III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2003 – VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639). Kommt dieses sog. allgemeine Additionsverbot zur Anwendung, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Antrag mit dem höchsten Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2011 – VII ZB 3/10, NJW-RR 2011, 933 Rn. 14).
4
2. Danach beträgt der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 16.000 €. Der von den Klägern geltend gemachte und ihnen in zweiter Instanz zuerkannte Anspruch auf Duldung der Grundstücksnutzung zum Zwecke des Begehens und Befahrens ist auf das gleiche wirtschaftliche Interesse ausgerichtet wie der Antrag auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts. Auch wenn die Absicherung des Geh- und Fahrrechts durch eine Grunddienstbarkeit weiterreichende rechtliche Wirkungen hat, zielen beide Anträge der Kläger darauf, das Grundstück der Beklagten nutzen zu können, um auf ihr Grundstück zu gelangen. Das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität greift daher ein, weil trotz prozessualer Anspruchsmehrheit keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht. Maßgeblich für die Wertfestsetzung war deshalb schon in den Tatsacheninstanzen allein der Wert des Antrags auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit; aufgrund der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass dieser 16.000 € beträgt. Der Wert des geltend gemachten Duldungsanspruchs hat den Gegenstandswert der Klage nicht erhöht, weshalb es ohne Auswirkung bleibt, dass er nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Die Wertfestsetzung wird auch nicht dadurch beeinflusst, dass das Berufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben hat; bei der Kostenentscheidung war gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, dass die Kläger teilweise unterlegen sind.
Stresemann     
        
Göbel     
        
Haberkamp
        
Hamdorf     
        
Malik     
        


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