Arbeitsrecht

Verdienstausfallentschädigung eines Arbeitnehmers wegen Quarantäne, „Quarantäneanordnung“ durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst, Vorsorgliche Selbstisolation, Maßgebliche Rechtslage für Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1 IfSG

Aktenzeichen  B 7 K 21.110

Datum:
21.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18067
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IfSG § 56 Abs. 1 S. 1 und 2
IfSG § 56 Abs. 1 S. 3
IfSG § 56 Abs. 5
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1. § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG i.d.F. des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370) entfaltet keine Rückwirkung und kann daher schon deswegen keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für Quarantänezeiträume vor dem 31.03.2021 begründen.
2. Der Entschädigungsanspruch bei “vorsorglicher Selbstisolation” nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG i.d.F. des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 setzt voraus, dass eine behördliche Anordnung der Absonderung nachträglich erfolgt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der beim Beklagten am 04.06.2020 beantragten Verdienstausfallentschädigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 IfSG in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen Fassung des IfSG vom 28.05.2021 (BGBl. I S. 1174), da § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG, der durch Art. 1 Nr. 4 a) aa) des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Reglungen vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370) neu in das IfSG eingefügt wurde, keine Rückwirkung entfaltet (siehe hierzu I.). Selbst bei Anwendung der aktuellen Rechtslage auf die streitgegenständliche Quarantäne, sind jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG nicht erfüllt (siehe hierzu II.). Auch nach der im Zeitraum der Quarantäne gültigen Rechtslage lässt sich der begehrte Erstattungsanspruch nicht herleiten (siehe hierzu III.).
I.
Die (Neu-)Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG, welche den Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bzw. den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG auf die Fälle der vorsorglichen Einstellung von Tätigkeiten bzw. auf eine vorsorgliche Absonderung erstreckt, ist vorliegend schon nicht anwendbar, weil sie keine Rückwirkung auf den streitgegenständlichen Zeitraum (März 2020) entfaltet.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der aktuell gültigen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021 erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für eine Person, die nach § 30 IfSG, auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert wird oder sich aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung absondert. Darüber hinaus kann eine Entschädigung in Geld auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 IfSG oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 IfSG oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können (§ 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG). Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden jedoch dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).
Zwar ist bei der Verpflichtungsklage vom Grundsatz auszugehen, dass für die Beurteilung eines Anspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht aber nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit – sowohl mit einem Aufhebungsbegehren, als auch mit einem Verpflichtungsbegehren – nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S.d § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S.d § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ändert sich das materielle Recht während des gerichtlichen Verfahrens, so ist auf Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt, verändert oder unberührt lässt bzw. erstmals einen Anspruch für den Kläger begründet (BVerwG, U.v. 30.10.1969 – 8 C 112.67 – juris; U.v. 21.5.1976 – 4 C 80.74 – juris; U.v. 3.11.1987 – 9 C 254.86 – juris; U.v. 17.10.1989 – 9 C 58.88 – juris; U.v. 1.12.1989 – 8 C 17.87 – juris; U.v. 20.3.1996 – 6 C 4.95 – juris; U.v. 31.3.2004 – 8 C 5.03 – juris; vgl. auch Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 57 m.w.N.; zu undifferenziert im Hinblick auf § 56 IfSG: VG Frankfurt, U.v. 13.4.2021 – 5 K 109.21.F – juris, jedenfalls Ls. 3 und Rn. 11). Insbesondere bei zeitgebundenen Ansprüchen, d.h. bei Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, ergibt sich der zeitliche Bezugspunkt nach dem Fachrecht, da es andernfalls die Behörde oder das Gericht allein durch die Steuerung der Bearbeitungszeit in der Hand hätte, einen zunächst begründeten Antrag unbegründet werden zu lassen oder umgekehrt (vgl. VG Hannover, U.v. 1.10.2008 – 11 A 7719.06 – juris).
Gemessen hieran wird durch die Schaffung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG während des gerichtlichen Verfahrens kein rückwirkender Erstattungsanspruch der Klägerin bzw. kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Entschädigung des Arbeitnehmers der Klägerin begründet.
Weder dem Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370 ff.), noch der dazugehörigen Gesetzesbegründung kann auch nur annähernd entnommen werden, dass § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG auf in der Vergangenheit liegende Fälle Anwendung finden soll. Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 enthält nur gewisse “Stichtagsregelungen” im Rahmen des § 77 IfSG, die jedoch für die hier in Streit stehende Anwendbarkeit des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG irrelevant sind. Daneben ordnet Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 an, dass dieses Gesetz – vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 – am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Nach Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 des Artikelgesetzes wurde ein rückwirkendes bzw. späteres Inkrafttreten der Gesetzesänderungen jedoch nur für Teiländerungen im Rahmen des SGB V und im Rahmen der Änderung des Apothekengesetzes bzw. der Apothekenbetriebsordnung angeordnet. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs-19/27291, S. 65) lässt sich die rückwirkende Geltung des neu geschaffenen Anspruchs aus § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG nicht herleiten. Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG enthält die Gesetzesbegründung keinerlei Aussage. Für den parallel geänderten § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG weist die Gesetzesbegründung auf Folgendes hin: “Die Formulierung ist einheitlich im Präsens gefasst, auch wenn natürlich bereits in der Vergangenheit liegende Fälle erfasst werden (soweit dieses Gesetz neue Ansprüche begründet, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes).” Damit spricht auch die Gesetzesbegründung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG dafür, dass neue Erstattungsansprüche erst mit dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung begründet werden.
Ferner ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG versehentlich die Anordnung der Rückwirkung unterlassen hat. Seit dem Beginn der “Corona-Pandemie” wurde das IfSG wiederholt geändert (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, U.v. 1.6.2021 – 2 U 13.21 – juris). Im Rahmen dieser Änderungen hat sich der Gesetzgeber teilweise für eine rückwirkende Geltung von Vorschriften und teilweise für eine Gültigkeit der Neuregelungen erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung entschieden. So regelt beispielsweise Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385 f.), dass dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Abweichend hiervon normiert jedoch Art. 6 Abs. 2 des Artikelgesetzes, dass Art. 5 – nämlich die Änderung des § 56 Abs. 1a IfSG – bereits rückwirkend mit Wirkung vom 31.03.2020 in Kraft tritt. Auch in Art. 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021 (BGBl. I S. 1174 ff.) wird angeordnet, dass das Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. In Art. 4 Abs. 2 bis 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021 ist wiederum geregelt, dass gewisse Bestimmungen des Artikelgesetzes – darunter auch Änderungen des § 56 Abs. 1a IfSG – rückwirkend bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Aus dieser Gesamtschau ergibt sich, dass der Gesetzgeber durchaus auch Änderungen der Entschädigungsvorschrift des § 56 IfSG – insbesondere im Rahmen des § 56 Abs. 1a IfSG – mit Rückwirkung ausgestattet hat. Für die hier im Streit stehende Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG wurde aber kein abweichender Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt (vgl. Art. 11 des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021), so dass diese Vorschrift ihre materielle Gültigkeit erst am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29.03.2021 erlangt hat. Da der Gesetzgeber die neu geschaffene Anspruchsgrundlage des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG – anders als andere Änderungen des IfSG – erst am Tag nach der Verkündung in Kraft treten ließ, ist der gesetzgeberische Wille somit dahingehend zu verstehen, dass eine rückwirkende Anwendung ausgeschlossen ist (vgl. zur Rückwirkungsproblematik bei den Änderungen des § 56 IfSG auch Eckart/Winkelmüller in: Eckart/Kruse, BeckOK IfSG, Stand: 1.5.2021, § 56 Rn. 7 und 7.1 sowie 44.1).
II.
Selbst, wenn man § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG auf die vorsorgliche Absonderung des Arbeitnehmers der Klägerin im März 2020 anwenden könnte, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs nicht gegeben. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG setzt die Gewährung der Geldentschädigung voraus, dass sich der Arbeitnehmer der Klägerin bereits vor der Anordnung einer Absonderung vorsorglich selbst abgesondert hat und zu diesem Zeitpunkt bereits eine Absonderungsanordnung hätte erlassen werden können. Mit der Schaffung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG hat der Gesetzgeber auf das Problem reagiert, dass Personen, die sich – beispielsweise nach einem positiven Testergebnis – aus Vorsicht selbst isoliert haben, bisher keinen Entschädigungsanspruch hatten, weil es zum Zeitpunkt der Selbstisolation an einer behördlichen Anordnung fehlte (vgl. Eckart/Winkelmüller in: Eckart/Kruse, BeckOK IfSG, Stand: 01.05.2021, § 56 Rn. 26a). Der Entschädigungsanspruch bei “vorsorglicher Selbstisolation” setzt aber weiterhin voraus, dass eine behördliche Anordnung der Absonderung nachgeholt wird und damit auch tatsächlich (nachträglich) ergeht. § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG soll nämlich nur verhindern, dass der Arbeitnehmer seines Entschädigungsanspruchs – bzw. der Arbeitgeber seines Erstattungsanspruchs – für den Zeitraum verlustig wird, in dem sich der Arbeitnehmer vorsorglich absondert, bevor eine förmliche behördliche Quarantäneanordnung ergangen ist. Jede andere Lesart wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Würde man auf das Erfordernis einer “nachträglichen” behördlichen Quarantäneanordnung verzichten, würde dies Missbrauch “Tür und Tor” öffnen, da nahezu jeder Arbeitgeber – ohne dass die Gesundheitsbehörden involviert sind – Erstattungsansprüche bei Fernbleiben eines Arbeitnehmers wegen angeblich vorsorglicher Selbstisolierung geltend machen könnte. Allein die Tatsache, dass die Gewährung der Entschädigung im Rahmen des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG offensichtlich als Ermessensentscheidung der Behörde ausgestaltet ist, vermag die Bedenken gegen ein anderes Verständnis der Vorschrift nicht zu entkräften. Der Notwendigkeit einer – nachträglichen – behördlichen Quarantäneanordnung steht es insbesondere auch nicht gleich, dass der Arbeitnehmer der Klägerin vom Arzt des ärztlichen Bereitschaftsdienstes vorsorglich in Quarantäne geschickt wurde. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite kann nicht davon ausgegangen werden, dass niedergelassene Ärzte bzw. der hiesige Arzt des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, als Beliehene(r) der staatlichen Gesundheitsbehörden anzusehen sind bzw. ist und damit behördliche Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG wahrnehmen bzw. wahrgenommen haben. Insoweit fehlt es schon an einem ausdrücklichen Beleihungsakt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 1 Rn. 60).*Im Übrigen ist – trotz des enormen Arbeitspensums der Gesundheitsbehörden im Rahmen der Corona-Pandemie – nicht ersichtlich, dass sämtliche niedergelassenen Ärzte gewissermaßen “formlos beliehen” wurden, um Aufgaben der Gesundheitsämter zu erfüllen bzw. dass Quarantäneanordnungen von niedergelassenen Ärzten staatlicherseits stillschweigend geduldet bzw. behördlichen Anordnungen gleichgestellt wurden. Dem Arbeitnehmer der Klägerin bzw. dessen Arzt hätte es daher oblegen – nachdem offensichtlich das Testergebnis vom Labor nicht übermittelt wurde – insoweit Nachforschungen anzustellen bzw. einen erneuten Test auf das “Covid-19-Virus” zu veranlassen und Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufzunehmen. Dies gilt vorliegend umso mehr, da sich der Fall des Arbeitnehmers der Klägerin bereits Mitte März 2020 – und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Corona-Infizierten noch “überschaubar” und die Gesundheitsbehörden noch weithin im Hinblick auf die Kontaktnachverfolgung handlungsfähig waren – zugetragen hat. Im Ergebnis war das Verhalten des Arbeitsnehmers der Klägerin im März 2020 zwar löblich, beruhte aber nicht auf einer rechtlich relevanten Anordnung, sondern einer bloßen Empfehlung, die er befolgt hatte, aber nicht hätte befolgen müssen (vgl. VG Frankfurt, U.v. 13.4.2021 – 5 K 109.21.F – juris), so dass auch deswegen eine infektionsschutzrechtlich begründete Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG nicht zu gewähren wäre.
III.
Auch nach der im Zeitraum des Verdienstausfalls bzw. der Quarantäne (März 2020) gültigen Rechtslage, lässt sich der begehrte Erstattungsanspruch nicht herleiten. In diesem Zeitraum galt für Entschädigungs- bzw. Erstattungsansprüche § 56 IfSG in der Fassung des Masernschutzgesetzes vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148). Danach enthält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 Abs. 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet (§ 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können (§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 bezieht sich auf eine Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Danach trifft, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 IfSG kann durch die zuständige Behörde bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Daher war auch – und erst recht – nach der maßgeblichen Rechtslage im März 2020 stets eine behördliche Quarantäneanordnung erforderlich, um einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers wegen Quarantäne bzw. einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers auszulösen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. verwiesen.
Daneben – und ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt – ist schon mehr als fraglich, ob dem Arbeitnehmer der Klägerin ein Anspruch nach § 56 Abs. 1 Sätze 1 bzw. 2 IfSG in der Fassung vom 10.02.2020 auch bei Erlass einer entsprechenden Quarantäneanordnung zugestanden hätte. Nach § 56 Abs. 1 IfSG gehörten nämlich bereits nach damaliger – und gehören weiterhin nach heutiger – Rechtslage Personen, die zum Zeitpunkt des Erwerbstätigkeitsverbots (bereits) Kranke i.S.d. § 2 Nr. 4 IfSG sind bzw. waren, nach dem eindeutigen Wortlaut nicht zu dem nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG entschädigungsberechtigten Personenkreis, da insoweit andere Gründe als das Erwerbstätigkeitsverbot zum Verdienstausfall führen und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, so dass für die Billigkeitsentscheidung nach § 56 IfSG kein Bedürfnis besteht (Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 56 Rn. 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall spricht bereits einiges dafür, dass der Arbeitnehmer der Klägerin damals Kranker i.S.d. § 2 Nr. 4 IfSG, nämlich eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, war. Zwar ist bis heute kein Testergebnis “aufgetaucht”, wonach der Arbeitnehmer zum damaligen Zeitpunkt positiv auf das Covid-19-Virus getestet wurde, jedoch spricht die Klägerseite im Schriftsatz vom 15.04.2021 selbst davon, dass der Sohn des Arbeitnehmers der Klägerin nach einer Rückkehr aus dem Skiurlaub an “Covid-19” erkrankt ist. Am darauffolgenden Wochenende hat die ganze Familie Erkältungssymptome gezeigt und insbesondere auch der Arbeitnehmer der Klägerin Fieber bekommen, worauf dieser den Bereitschaftsdienst kontaktiert hat. Aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge dürfte daher einiges dafürsprechen, dass der Arbeitnehmer der Klägerin damals selbst mit dem Virus infiziert und erkrankt war, was auch bei einer behördlichen Quarantäneanordnung zum Ausschluss der Entschädigung nach § 56 IfSG geführt hätte.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.


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