Arbeitsrecht

Vereinfachtes Unterhaltsverfahren

Aktenzeichen  151 FH 85/17

Datum:
4.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG FamFG § 249, § 252, § 253
BGB BGB § 1612a Abs. 1

 

Leitsatz

Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist beträgt zwei Monate. (Rn. 20) (red. LS Axel Burghart)

Tenor

1. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller …, geboren am 13.04.2007, ab 01.07.2017 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 105 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Absatz 1 BGB der 2. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. Kind, derzeit monatlich 96,00 €. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit derzeit monatlich 317,00 €.
Ab 01.04.2019 sind 105 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. Kind, zu zahlen.
2. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller … zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.12.2016 bis 30.06.2017 wird auf insgesamt 2.211,00 € festgesetzt.
3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
4. Der Wert für das Verfahren wird auf 6.015,00 € festgesetzt.
5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antrag vom 31.05.2017 ist zulässig. Die Unterhaltsfestsetzung beruht auf §§ 249 ff FamFG.
Die Voraussetzungen des § 253 FamFG liegen vor.
Einwendungen gem. § 252 FamFG wurden nicht erhoben.
Der festgesetzte laufende Unterhalt errechnet sich wie folgt:
Der Mindestunterhalt beträgt im Sinne des § 1612 a Absatz 1 BGB entsprechend dem Alter des Kindes ab 01.07.2017:
a)für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 342,00 €
b)für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 393,00 €
c)für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 460,00 €
Der Mindestunterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats zu zahlen, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet, § 1612 a Absatz 3 BGB.
Auf den Mindestunterhalt ist das auf das Kind entfallende Kindergeld entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 1612 b BGB anzurechnen.
Da das Kind von einem Elternteil betreut wird, ist das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, § 1612 b Absatz 1 Nummer 1 BGB.
Das Kindergeld beträgt:
Geltungsbeginn
Kindergeldstufe
Kindergeld in €
01.01.2017
1
192,00
01.01.2017
2
192,00
01.01.2017
3
198,00
01.01.2017
4
223,00
01.01.2017
5
223,00
01.01.2017
6
223,00
Der monatlich im Voraus zu zahlende Kindesunterhalt für die 2. Altersstufe beträgt somit 317,00 € ab 01.07.2017.
Im Falle einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhalts gem. § 1612 a BGB oder einer Erhöhung des Kindergeldes können sich die genannten Beträge ändern.
Die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, liegen seit dem 01.12.2016 vor.
Die Rückstände und die darauf geleisteten Zahlungen ergeben sich wie folgt:
Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller … zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 beträgt 309,00 €.
Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller … zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 beträgt 1.902,00 €.
Hierauf hat der Antragsgegner bislang keine Zahlungen geleistet.
Der Gesamtrückstand wird daher auf 2.211,00 € festgesetzt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 u 3 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

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