Aktenzeichen 3 B 3/12, 3 B 3/12 (3 C 12/12)
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend VG Greifswald, 13. Oktober 2011, Az: 6 A 3972/04, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG eine vollständige Einigung über einen konkreten Vermögensgegenstand voraussetzt oder ob die Vorschrift auch anwendbar ist, soweit die Beteiligten sich über Grundsätze einigen, nach denen eine bestimmte Gruppe von Vermögensgegenständen – hier: das ehemalige preußische land- und forstwirtschaftlich genutzte Vermögen – zugeordnet werden soll.