Arbeitsrecht

Versagung des Jagdscheins, ungeeignetes Zweitgutachten, Nichtvorlage des Erstgutachtens trotz Aufforderung, Verletzung der prozessrechtlichen Mitwirkungspflicht

Aktenzeichen  W 9 K 21.1232

Datum:
2.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16067
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2
WaffG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AWaffV § 4 Abs. 5 S. 2
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 21 B 16.527 – juris Rn. 21) keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Jagdscheins. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts vom 27. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt im Wesentlichen der zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Lediglich ergänzend ist auszuführen:
1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Das Landratsamt war nach § 15 Abs. 2 BJagdG, Art. 49 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 3 BayJG sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG örtlich zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig. Dem Kläger wurde zudem mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 6. Juli 2021, vor Erlass dieses Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG gegeben.
2. Der Bescheid erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Der Erteilung des Jagdscheins steht vorliegend der zwingende Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG entgegen.
2.1 Die Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Versagung des begehrten Jagdscheins findet sich in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJadgG.
Demnach darf beim Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG, also lediglich ein sog. Falknerjagdschein erteilt werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die fehlende persönliche Eignung nach § 6 WaffG zwingend zur Versagung des allgemeinen Jagdscheins führt (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 – 21 C 14.2406 – juris Rn. 14). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im vorgenannten Sinn begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzuerlegen.
Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nach Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die erforderliche persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG nicht besitzt, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Es kann letztlich dahinstehen, ob – wie vom Klägerbevollmächtigten gerügt – die Aufforderung zur Beibringung eines entsprechenden Gutachtens nicht die Anforderungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV erfüllt hat, da der Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2021 das streitgegenständliche „neurologisch-psychiatrische Fachgutachten unter Aspekt des Waffengesetzes (WaffG) und des Jagdrechts“ des Herrn Dr. R. W., Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2021 vorgelegt hat. Entsprechend hat das Landratsamt seine fortbestehenden Restzweifel an der persönlichen Eignung des Klägers auch nicht mit einer Nichtvorlage des Gutachtens begründet. Vielmehr hat das Landratsamt unter Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten sowie dessen Ergänzung vom 27. Juni 2021 ausgeführt, dass trotz des vorgelegten Gutachtens sowie aufgrund dessen Begleitumstände weiterhin Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers bestehen.
Diese Einschätzung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Nach der gesetzlichen Konzeption obliegt es dem Kläger, Bedenken gegen seine Eignung auszuräumen. Gelingt ihm dies nicht, so erfüllt er die Voraussetzungen für jagdrechtliche Erlaubnisse nicht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, § 6 Abs. 1 WaffG) und ist so lange als ungeeignet im Umgang mit Waffen und Munition anzusehen, bis er die behördlicherseits berechtigt bestehenden Zweifel an seiner Eignung mittels eines positiven Gutachtens ausräumen kann. Der Betroffene hat somit eine Vorlagepflicht, die sich jedoch nicht darauf beschränkt (irgend-)ein Gutachten vorzulegen, sondern er muss ein Gutachten vorlegen, das die berechtigten Eignungsbedenken der Behörde zerstreut, ansonsten ist der Kläger für jagdrechtliche Erlaubnisse ungeeignet (vgl. VG Würzburg, U. v. 23.6.2016 – W 5 K 16.133 – juris Rn. 30). Verbleibende Zweifel an der persönlichen Eignung gehen deshalb zu Lasten des Betroffenen (Apel/Bushart, Bd. 2, Waffenrecht, 3. A., § 6 Rn. 9; Bd. 3, AWaffV, § 4 Rn. 5, 16).
Das streitgegenständliche Gutachten erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 2 AWaffV nicht und war daher nicht geeignet, die Zweifel des Landratsamts auszuräumen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AWaffV muss das Gutachten darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. Da die Waffenbehörde die rechtlich relevante Entscheidung über das Vorliegen der Eignung zu treffen hat und es keinen Anerkennungsautomatismus hinsichtlich des Ergebnisses eines Gutachtens geben kann, fordert § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 AWaffV, dass das Vorgehen des Gutachters allgemeinverständlich und in groben Zügen offengelegt wird, damit die zuständige Behörde – und im Streitfall auch die Gerichte – den Weg des Gutachters zu seinem Ergebnis in einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ nachvollziehen kann (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, Rn. 814). Die zuständige Behörde muss sich also nicht mit dem Ergebnis des Gutachtens zufriedengeben, sondern hat ein Recht darauf, die tragende Begründung zu erfahren, wozu jedenfalls gehört, dass die getroffenen Schlussfolgerungen einzelfallbezogen und in verständlicher Weise aus der Befundlage abgeleitet werden, was seinerseits die Angabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen bedingt (vgl. OVG NW. U.v. 21.2.2014 – 16 A 2367/11 – juris Rn. 53).
Diesen Anforderungen entspricht das Gutachten vom 9. Mai 2021 sowie seine Ergänzung vom 27. Juni 2021 erkennbar nicht. Bereits die einseitige „Testbatterie zur waffenrechtlichen Begutachtung“ erscheint für das Gericht nicht hinreichend nachvollziehbar im soeben dargestellten Sinne. Es wird schon nicht dargelegt, welche Tests mit dem Kläger bezüglich „NEO-Fünf-Faktoren-Inventar“ und „State-Trait-Ärgerausdrucks-Inventar“ durchgeführt wurden. Weiter werden die vom Kläger in den Fragebögen „K-FAF“ und „FKK“ erzielten Werte gar nicht angeführt, sondern es wird lediglich pauschal behauptet, dass durchschnittliche Werte erreicht worden seien. Eine detaillierte Einordnung der Testergebnisse hinsichtlich der Frage der jagdrechtlichen Eignung des Klägers erfolgt nicht. Besonders schwerwiegend ist vorliegend, dass sich die Auseinandersetzung mit dem dem Landratsamt nicht vorgelegten Gutachten des TÜV S. L. Service GmbH … auf folgende Ausführungen in der Ergänzung vom 27. Juni 2021 beschränkt: „Nach sorgfältiger Durchsicht und kritischer Würdigung, vor allem des strittigen Vorgutachtens, ergibt sich gegenüber meinem Gutachten vom 09.05.2021 keine Änderung der festgestellten Einschätzung. Anzumerken ist, dass sich ja auch der Untersuchungsbefund des Probanden seit dem ärztlichen Entlassbericht der stationären Behandlung im April 2019 kontinuierlich gebessert hat.“ Weder für das Landratsamt noch für das Gericht ist dadurch auch nur im Ansatz nachvollziehbar, was der Gutachter überprüft hat und woraus er seine Schlüsse zieht, dass seine ursprüngliche Einschätzung unter Berücksichtigung des Vorgutachtens weiterhin aufrecht zu erhalten sein soll. Das Gericht stimmt insoweit der Rechtsauffassung des Landratsamts zu, dass – auch unter Beachtung des Normzwecks des § 4 Abs. 4 Satz 2 AWaffV, wonach ein sog. „Gutachter-Shopping“ vermieden werden soll – höhere Anforderungen an ein zweites Gutachten zu stellen sind, also dass sich das zweite Gutachten mit den Feststellungen des ersten Gutachtens substantiiert auseinandersetzen und nachprüfbar darlegen muss, warum es zu einem anderen Ergebnis gelangt als das erste Gutachten. Ein pauschaler Verweis darauf, dass sich die Untersuchungsbefunde des Klägers gebessert hätten ohne nähergehende Darlegung, welche Befunde sich in welchem Umfang zum Positiven verändert haben und inwieweit sich dies auf die gutachterlich zu klärenden Fragestellungen auswirkt, genügt dem ersichtlich nicht.
Die Behauptung des Klägerbevollmächtigen, es gebe kein negatives Erstgutachten, wird vom Gericht als reine Schutzbehauptung angesehen, da die Existenz des Erstgutachtens gar nicht bestritten wurde und es keinen vernünftigen Grund gibt, ein für den Kläger positives Gutachten zurückzuhalten, zumal dieser nach der materiellen Rechtslage im Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde, die darüber hinaus mehrfach an die Vorlage des Gutachtens erinnert hatte, beweispflichtig war. Auch das Gericht hat den Klägerbevollmächtigten wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2022, zur Vorlage des Erstgutachtens aufgefordert, um seiner Pflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nachzukommen und um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu gewährleisten. Dass der Klägerbevollmächtigte es trotz expliziter Aufforderung durch das Gericht für nicht erforderlich erachtet hat, das Erstgutachten vorzulegen, weil seiner Auffassung nach das Zweitgutachten methodisch und inhaltlich die gesetzlichen Vorgaben erfülle und die Eignungszweifel der Behörde ausräume, ist folglich zum Nachteil des Klägers zu würdigen, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Durch die Verweigerung der Vorlage des Erstgutachtens im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger seine prozessrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt und die weitere gerichtliche Sachaufklärung unmöglich gemacht.
Zwar muss das Tatsachengericht bis zur Grenze der Zumutbarkeit jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, jedoch obliegt den Beteiligten bei der Sachaufklärung eine prozessuale Mitwirkungspflicht (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 21 B 16.527 – juris Rn. 49). Eine Verletzung dieser Pflicht kehrt zwar die materielle Beweislast nicht um, im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann das Tatsachengericht allerdings berücksichtigen, dass eine Partei die an sich erforderliche weitere Sachaufklärung schuldhaft vereitelt hat (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 8 C 39.85 – juris Rn. 7).
Da sich der Kläger weigerte, das Erstgutachten vorzulegen, konnte das Gericht von einer weiteren Beweiserhebung absehen. Insbesondere waren die in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2022 gestellten Beweisanträge nicht geeignet, das Gericht zu einer weitergehenden Sachverhaltsermittlung anzuhalten.
Die auf Einvernahme des Verfassers des zweiten Gutachtens als sachverständigen Zeugen, Sachverständigen oder Zeugen gerichteten Beweisanträge waren unzulässig, da sie – ungeachtet der Funktion, in welcher Herr Dr. W. zu vernehmen gewesen wäre – unbehelflich sind. Ohne Vorlage des ersten Gutachtens ist eine gerichtliche Befragung des Gutachters hinsichtlich seiner Einschätzungen in Bezug auf das erste Gutachten nicht möglich, weil es klägerseits unterlassen wurde, das Gericht durch die Vorlage des ersten Gutachtens in die Lage zu versetzen, substantiiert im Hinblick auf die vom Gutachter lediglich pauschal behaupteten Verbesserungen im Vergleich zum Erstgutachten nachzufragen. Die behördlicherseits rechtmäßiger Weise bestehenden Eignungszweifel wären also auch durch eine ergänzende Befragung des Verfassers des zweiten Gutachtens nicht auszuräumen gewesen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das zweite Gutachten keinerlei Anknüpfungspunkte für eine Befragung bietet, wie und hinsichtlich welcher Bewertungspunkte der Verfasser dieses Gutachtens zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Eignung des Klägers gelangt ist als das Erstgutachten, da er gar nicht ausgeführt hat, worin die Verbesserung des Zustands des Klägers überhaupt lag. Weiter wäre es dem Gericht beispielsweise auch nicht möglich gewesen, selbstständig nachzuvollziehen, ob der Zweitgutachter vergleichbare oder andere als die im Rahmen der Erstbegutachtung durchgeführten Testungen beim Kläger vorgenommen hat, sodass das Gericht diesbezüglich ebenfalls nicht im Stande gewesen wäre, sich ein eigenes Bild von der Vergleichbarkeit der beiden Gutachten und einer tatsächlichen Verbesserung der Eignung des Klägers zu machen.
Der auf Sachverständigenbeweis gerichtete Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass das Gutachten vom 9. Mai 2021 und die Ergänzung vom 27. Juni 2021 in fachlicher Hinsicht die Anforderungen eines Gutachtens nach § 4 AWaffV erfüllen, war unzulässig, da der Beweisantrag auf die rechtliche Wertung gerichtet war, dass das Gutachten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Frage, ob ein Gutachten geeignet ist, eine tragfähige Grundlage für eine behördliche Entscheidung zu bilden, obliegt jedoch – wie bereits dargestellt – im Streitfall dem Gericht.
Die auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Anträge zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger trotz des stattgefundenen schweren Schädel-Hirn-Traumas im August 2018 aufgrund des zwischenzeitlichen Genesungsfortschritts und aufgrund der gegenwärtigen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit persönlich geeignet ist, mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen, waren unzulässig, weil es sich lediglich um Beweisermittlungsanträge handelte. Der Klägerbevollmächtigte widerspricht sich mit diesem Beweisantrag bereits selbst, da er der Meinung ist, dass der Kläger seine erforderliche persönliche Eignung schon mit dem zweiten Gutachten nachgewiesen hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zustand des Klägers seitdem weiter gebessert hat, um jedenfalls jetzt eine andere Beurteilung als im nicht vorgelegten Erstgutachten zu erreichen, wurden jedoch nicht substantiiert vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr sollte das Gerichts mit diesem Antrag nur „ins Blaue hinein“ zu einer Beweiserhebung bewegt werden, für den Fall, dass es die Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten, dass das zweite Gutachten ausreichend sei, nicht teilt.
Nach alledem ist die Einschätzung des Landratsamts, dass der Kläger die erforderliche persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG mit dem vorgelegten Gutachten nicht nachweisen konnte, rechtlich nicht zu beanstanden. Somit war auch die Versagung des beantragten Jagdscheins rechtmäßig.
2.2 Schließlich begegnet auch die Kostenentscheidung (Ziffern 2 und 3) keinen rechtlichen Bedenken.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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