Arbeitsrecht

Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit – Keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit

Aktenzeichen  3 ZB 16.1011

Datum:
14.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2381
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 – 3
BayBG Art. 48 Abs. 2, Art. 65 Abs. 1, Art. 66, Art. 128 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 129, § 143 Abs. 2
BeamtStG § 26 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 27

 

Leitsatz

1 Angesichts mangelnder Mobilität des Beamten ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr bei der Prüfung von Verwendungsmöglichkeiten seine Suche aus Fürsorgegründen von vornherein auf Innendienstfunktionen bei Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km um den Wohnort des Klägers beschränkt, die dieser in angemessener Zeit erreichen kann. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Da eine Prüfung der Verwendungsmöglichkeiten auch die Prognose miteinschließt, dass der Beamte während seiner verbleibenden Dienstzeit auf einem solchen Dienstposten verwendet werden wird, und die Zahl der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen naturgemäß begrenzt ist, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers verneint, wenn dieser nur wenige Monate vor seinem Ruhestandseintritt steht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 Aufgrund einer kurzen verbleibenden Restdienstzeit des Klägers ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte seine Suchpflicht nicht auf andere staatliche Behörden ausdehnt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 K 14.1331 2016-02-17 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.610,28 €
festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums O. vom 29. Juli 2013, mit dem der 1954 geborene und schwerbehinderte (GdB 50 v.H.) Kläger, der als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) bei der Polizeiinspektion N. im Dienst des Beklagten stand, nach Art. 66 BayBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger infolge der mit polizeiärztlichem Gesundheitszeugnis vom 4. März 2013 festgestellten Erkrankungen polizeidienstunfähig i.S.d. Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG sowie dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG ist und dass eine anderweitige Verwendung nach Art. 128 Abs. 2 und 3 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, § 27 BeamtStG nicht in Frage kommt, da der Beklagte erfolglos nach Beschäftigungsmöglichkeiten bei Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km vom Wohnort des Klägers gesucht hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.1 Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig können Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. in einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) in Betracht kommt oder wenn der Beamte begrenzt dienstfähig (§ 27 BeamtStG) ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2014 – 3 ZB 12.1740 – juris Rn. 4).
Für Polizeivollzugsbeamte wurde aufgrund der Ermächtigung in § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG eine Sonderreglung getroffen. Polizeibeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt (Art. 128 Abs. 1 6 Satz 1 BayBG). Maßstab der Polizeidienstunfähigkeit ist insoweit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2005 – 2 C 4.04 – juris Rn. 9). Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeibeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er noch erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (Art. 128 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBG), bzw. begrenzte Dienstfähigkeit entsprechend § 27 BeamtStG vorliegt (Art. 128 Abs. 2 Satz 2 BayBG) oder ein Wechsel in ein Amt einer anderen Laufbahn, ggf. auch in einer geringerwertigen Tätigkeit, entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG in Betracht kommt (Art. 128 Abs. 3 BayBG).
Die Weiterverwendung im Polizeidienst nach Art. 128 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBG setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (Art. 129 i.V.m. Art. 143 Abs. 2 BayBG) bewältigen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 11). Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeibeamten zur Verfügung stehen (BVerwG a.a.O. Rn. 12). Der Dienstherr ist von der Suche nach einem Dienstposten für die Weiterverwendung nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG a.a.O. Rn. 13). Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach Art. 128 Abs. 3 BayBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung setzt allerdings die Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (BVerwG a.a.O. Rn. 15).
Die genannten Vorschriften begründen die gesetzliche Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 11). Die Suche ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27); im Einzelfall kann sich allerdings insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Suchpflicht ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in einem absehbaren Zeitraum voraussichtlich neu zu besetzen sind. Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten, um den angefragten Behörden die Einschätzung zu erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15 ff.). Dagegen begründet die Suchpflicht keine Pflicht des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 18).
1.2 Gemessen an diesen Grundsätzen hat es das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers auf eine Beschäftigung im Innendienst bei der bisherigen Dienststelle, der Polizeiinspektion N., sowie auf alternative Möglichkeiten im Innendienst bei weiteren Polizeidienststellen in einem Umkreis von 30 km um den Wohnort des Klägers in N. beschränkt hat, die erfolglos blieb (siehe das Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 10.6.2013), und eine weitergehende Suchpflicht des Beklagten verneint.
Der Kläger, der am 30. Juli 2010 eine Gehirnblutung erlitt und seitdem mit Ausnahme einer Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1. Juni bis 18. November 2011, die aufgrund des Auftretens eines sog. Charcot-Fußes abgebrochen werden musste, dienstunfähig erkrankt war und sich im Rollstuhl fortbewegen musste, hätte zwar laut polizeiärztlichem Gesundheitszeugnis vom 4. März 2013, für dessen Erstellung der Amtsarzt den Kläger mangels ausreichender Mobilität zu Hause aufsuchen musste, frühestens Mitte 2013 unter Einschränkungen im Innendienst eingesetzt werden können, konnte im Juni 2013 aber nicht selbst den Dienst wieder antreten, sondern musste sich zur Polizeiinspektion N. fahren lassen. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Suche aus Fürsorgegründen von vornherein auf Innendienstfunktionen bei Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km um den Wohnort des Klägers in N. beschränkt hat, die dieser in angemessener Zeit erreichen kann. Räumliche Einschränkungen der Suchpflicht können sich im Einzelfall auch unter Fürsorgeaspekten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Könnte der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf einen Dienstposten nicht abgeordnet, umgesetzt bzw. versetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 10), so scheidet dieser auch für eine anderweitige Verwendung aus. Hiervon ist der Beklagte zutreffend ausgegangen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Charcot-Fuß behandelt werden kann und der Kläger laut ärztlichem Attest von Dr. A. vom 1. April 2014 Mitte 2013 zu einem Arbeitsversuch bereit gewesen sei. Denn auch Dr. A. hat eine fortbestehende diabetische Erkrankung mit Charcot-Fuß bescheinigt, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids am 9. Juli 2014 (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) die Bewegungseinschränkungen beim Kläger noch fortbestanden und die Prognose gerechtfertigt war, dass dieser – wenn überhaupt – auch künftig allenfalls innerhalb eines räumlich nur sehr beschränkten Radius‘ einsetzbar sein werde.
Insoweit ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn der Beklagte (vgl. den Vermerk des Polizeipräsidiums O. vom 24.6.2014) unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalsituation sowie der Altersstruktur in den einbezogenen Dienststellen zu dem Schluss gelangt ist, dass im Hinblick auf die dort vorhandenen – voll einsetzbaren sowie verwendungseingeschränkten – Beamten auch eine lediglich geringerwertige Verwendungsmöglichkeit für den Kläger im Innendienstbereich nicht besteht. Da eine Prüfung der Verwendungsmöglichkeiten auch die Prognose miteinschließt, dass der Beamte während seiner verbleibenden Dienstzeit auf einem solchen Dienstposten verwendet werden wird, und die Zahl der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen naturgemäß begrenzt ist, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers verneint hat, zumal dieser Mitte 2014 nur wenige Monate vor seinem Ruhestandseintritt im September 2014 stand. Eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung des Klägers zu ermöglichen, besteht insoweit nicht (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 18).
Aufgrund der kurzen verbleibenden Restdienstzeit des Klägers bis Ende September 2014 ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Suchpflicht nicht auf andere staatliche Behörden ausgedehnt hat. Zwar ist die Suche regelmäßig auf sämtliche Verwaltungsbereiche (Ressorts) des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 21). Doch wäre vorliegend ein damit verbundener Wechsel der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG) in die Fachlaufbahnbahn „Verwaltung und Finanzen“ (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG) infolge der in Kürze bevorstehenden Pensionierung des Klägers wohl kaum durchführbar, jedenfalls aber unzumutbar gewesen. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 LlbG erwerben Polizeivollzugsbeamte, die nach Art. 48 Abs. 2, Art. 128 Abs. 3 BayBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 oder § 29 BeamtStG in die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ übernommen werden sollen, die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit. Der mit der Versetzung eines Beamten in ein Amt einer anderen Laufbahngruppe verbundene zeitliche und finanzielle Umschulungsaufwand kann für den Dienstherrn insbesondere dann unzumutbar werden, wenn der Beamte – wie hier – kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze steht (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.9.2013 – OVG 4 B 8.11 – juris Rn. 41). Dies gilt im Übrigen auch für eine Einarbeitung in den Innendienst (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2016 – 3 ZB 15.955 – juris Rn. 4).
1.3 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wiederholt insoweit nur sein bisheriges Vorbringen, ohne sich substantiiert mit der Begründung des angegriffenen Urteils auseinanderzusetzen.
Soweit der Kläger rügt, dass der Beklagte selbständig festgelegt habe, in welchem Bereich und nach welchen Kriterien eine anderweitige Verwendung zu suchen sei, trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15) ohne Suchpflicht die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden sowie autonom festlegen könnte, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine andere Verwendung bemüht, was mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar wäre. Er verkennt jedoch, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 12) die Frage, ob Verwendungsmöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt bestanden haben und ob ein wohnortnaher Einsatz ermöglicht werden konnte oder musste, der Beurteilung des Dienstherrn und ggf. des Gerichts unterliegt. Zwar ist es Aufgabe des Amtsarztes, den Gesundheitszustand festzustellen und medizinisch zu bewerten. Die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist aber Sache der Behörde. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte aufgrund der medizinischen Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 4. März 2013, das lediglich eine sehr eingeschränkte Restleistungsfähigkeit konstatiert, davon ausgegangen ist, dass der Kläger infolge seiner Einschränkungen allenfalls wohnortnah eingesetzt werden kann. Eine räumliche Begrenzung der Suchpflicht aus Fürsorgegründen ergibt sich vorliegend nachvollziehbar daraus, dass der Kläger laut Gesundheitszeugnis polizeidienstunfähig ist, was auch das Führen von (Dienst-) Kfz – jedenfalls über längere Strecken und Zeiten – ausschließt. Auch die vom Kläger kritisierte „starre“ Grenze von 30 km von seinem Wohnort, die einer Fahrzeit von ca. einer halben Stunde entspricht, ist dabei nicht zu beanstanden, da sie eine sinnvolle Eingrenzung der Verwendungsmöglichkeiten anhand des Restleistungsvermögens darstellt. Hierfür bedurfte es auch keiner Rücksprache mit dem Amtsarzt, da es dem Beklagten oblag, auf der Grundlage der amtsärztlichen Diagnose zu entscheiden, welche Tätigkeiten dem Kläger infolge seines Gesundheitszustands noch zumutbar sind. Dafür, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch bayernweit einsetzbar gewesen wäre, trägt er jedenfalls nichts substantiiert vor.
Soweit der Kläger behauptet, aus den gesamten Unterlagen und Darlegungen des Beklagten ergebe sich nicht, inwiefern bei den angeblich angefragten Behörden die Verwendungsmöglichkeiten umfassend abgefragt worden wären, ist der Beklagte ebenfalls seiner Suchpflicht nachgekommen. Es ist zwar Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht dabei um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu seinen Lasten, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Doch ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Darlegungen des Beklagten, dass dieser innerhalb des Bereichs des Polizeipräsidiums O. bei den in Betracht kommenden Polizeidienststellen unter Berücksichtigung der vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers nach freien bzw. in absehbarer Zeit ggf. frei werdenden Stellen im Innendienst nachgefragt hat, um dem Präsidium die Einschätzung zu erlauben, ob der Kläger dort für eine – ggf. auch geringerwertige – Verwendung in Betracht kommt. Diese Umfrage verlief negativ (zu Einzelheiten vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 10.6.2013). Damit hat der Beklagte nachweislich seiner Suchpflicht genügt.
Soweit der Kläger schließlich die Begründung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, aufgrund der kurzen verbleibenden Restdienstzeit des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in diesem Zeitraum eine entsprechende Qualifikation für eine andere Fachlaufbahn erlangen hätte können, weil nicht geprüft worden sei, inwiefern auch „einfache“ Tätigkeiten durch den Kläger wahrgenommen hätten werden können, gilt das Erfordernis des Erwerbs der Qualifikation für eine andere Fachlaufbahn auch für eine geringerwertige Tätigkeit. Im Übrigen legt er nicht dar, dass entgegen der von ihm nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Aktenlage „einfache“ Funktionen im Innendient bei anderen Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km vorhanden gewesen wären.
2. Soweit der Kläger besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache behauptet, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen verweist er hierzu lediglich auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln, so dass auch der Senat auf die Erwägungen unter 1. Bezug nimmt.
3. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen lässt sich die von ihm aufgeworfene Frage, 19 ob es rechtsfehlerfrei ist, wenn der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Suche einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Beamten die Suche sowohl örtlich als auch tätigkeitsbezogen eigenständig begrenzt, 20 anhand der unter der 1. dargestellten Rechtsprechung beantworten. Da er hierzu lediglich auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln verweist, nimmt auch der Senat auf die Erwägungen unter 1. Bezug. Zudem würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren allgemein auch so nicht stellen, da eine Begrenzung der Suchpflicht lediglich im Einzelfall zulässig sein kann.
4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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