Arbeitsrecht

Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

Aktenzeichen  10 AZR 322/17

Datum:
18.12.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:181219.U.10AZR322.17.0
Normen:
§ 138 BGB
Art 3 Abs 1 GG
§ 7 Abs 3 SokaSiG
Art 51 Abs 1 S 1 EUGrdRCh
Art 107 Abs 1 AEUV
Art 11 MRK
Art 1 Abs 1 MRKZProt
Anl 28 SokaSiG
§ 1 Abs 1 VTV-Bau
§ 1 Abs 2 Abschn V Nr 29 VTV-Bau
§ 3 Abs 1 S 1 VTV-Bau
§ 20 Abs 1 VTV-Bau
§ 286 BGB
Art 2 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
Art 9 Abs 3 GG
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Berlin, 5. Juli 2016, Az: 64 Ca 80718/16, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 21. Juli 2017, Az: 9 Sa 1536/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2017 – 9 Sa 1536/16 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Verzugszinsen auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für den Zeitraum von Januar bis Juni 2014.
2
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich verpflichtet, die Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft einzuziehen. Er verlangt von der Beklagten 1 % Zinsen für jeden angefangenen Monat auf Beiträge aus der Zeit von Dezember 2006 bis Januar 2012 auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 3. Dezember 2013 (VTV 2013 II). Der Senat hat mit Beschluss vom 21. September 2016 festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2013 II unwirksam ist (- 10 ABR 48/15 – BAGE 156, 289).
3
Die nicht verbandsangehörige Beklagte unterhält einen Betrieb, in dem Abbrucharbeiten ausgeführt werden.
4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde die geltend gemachten Zinsen. Der Anspruch ergebe sich aus dem SokaSiG und aus dem wirksam für allgemeinverbindlich erklärten VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 15. Dezember 2005 (VTV 2005), der iSv. § 4 Abs. 5 TVG nachwirke.
5
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.373,76 Euro zu zahlen.
6
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei nicht an den VTV 2013 II gebunden. Das mittlerweile in Kraft getretene SokaSiG sei verfassungswidrig. Es verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz der Gewaltenteilung und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes. Es verletze die negative Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie, die Berufsfreiheit sowie den allgemeinen Gleichheitssatz und sei ein unzulässiges Einzelfallgesetz. Des Weiteren verstoße das SokaSiG gegen die GRC, Art. 107 AEUV und die EMRK. Der VTV 2005 wirke auch nicht iSv. § 4 Abs. 5 TVG nach.
7
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zunächst durch Versäumnisurteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf den form- und fristgerechten Einspruch des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.


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