Arbeitsrecht

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei einem Räumungsrechtsstreit

Aktenzeichen  VIII ZA 7/19

Datum:
16.7.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:160719BVIIIZA7.19.0
Normen:
§ 26 Nr 8 ZPOEG
§ 8 ZPO
§ 9 ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 23. April 2019, Az: 316 S 98/18vorgehend AG Hamburg-Altona, 4. Dezember 2018, Az: 316 C 133/18

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 16 – vom 23. April 2019 (316 S 98/18) wird abgelehnt.

Gründe

1
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel wäre bereits unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Bei einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Mietverhältnisses (wie vorliegend) bestimmt sich die Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete, sofern es sich – wie hier – um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die „streitige“ Zeit deshalb nicht bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 – VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3; vom 14. Juni 2016 – VIII ZR 291/15, WuM 2016 Rn. 1; vom 3. März 2015 – VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; st. Rspr.). Hieraus ergibt sich angesichts einer Nettomiete von monatlich 408,72 € ein Betrag von 17.166,24 €, so dass der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Dr. Milger     
        
Dr. Hessel     
        
Dr. Schneider
        
Dr. Bünger     
        
Kosziol     
        

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