Aktenzeichen 5 PB 5/20, 5 PB 5/20 (5 P 5/20)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Januar 2020, Az: 20 A 4193/18.PVB, Beschlussvorgehend VG Köln, 27. September 2018, Az: 33 K 11855/17.PVB
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 28. Januar 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird zugelassen.
Gründe
1
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen entscheidungserheblicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
2
Die Rechtsbeschwerde kann voraussichtlich zur Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG in Fällen beitragen, in denen dieses für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels in Anspruch genommen wird, über das die Dienststelle teils annehmend, teils ablehnend und teils vertagend entschieden hat.