Arbeitsrecht

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats gemäß § 70 BPersVG

Aktenzeichen  5 PB 5/20, 5 PB 5/20 (5 P 5/20)

Datum:
14.8.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2020:140820B5PB5.20.0
Normen:
§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG
§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG
§ 70 BPersVG
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Januar 2020, Az: 20 A 4193/18.PVB, Beschlussvorgehend VG Köln, 27. September 2018, Az: 33 K 11855/17.PVB

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 28. Januar 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird zugelassen.

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen entscheidungserheblicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
2
Die Rechtsbeschwerde kann voraussichtlich zur Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG in Fällen beitragen, in denen dieses für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels in Anspruch genommen wird, über das die Dienststelle teils annehmend, teils ablehnend und teils vertagend entschieden hat.


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