Arbeitsrecht

Zuordnung eines Tarifbeschäftigten im Wege der Personalgestellung nach dem VersÄmtEinglG NW 2007 – kein Mitbestimmungsrecht des abgebenden Personalrats

Aktenzeichen  10 AZR 146/09

Datum:
25.8.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 1 Abs 2 VersÄmtEinglG NW 2007
§ 10 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007
§ 17 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007
§ 17 Abs 5 VersÄmtEinglG NW 2007
§ 5 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007
§ 10 Abs 5 S 2 VersÄmtEinglG NW 2007
§ 106 GewO
§ 4 Abs 3 TV-L
Art 70 Abs 1 GG
Art 75 Abs 1 Nr 1 GG
Art 74 Abs 1 Nr 12 GG
Art 12 Abs 1 GG
Art 9 Abs 3 GG
§ 66 Abs 8 PersVG NW 1974
§ 72 Abs 1 Nr 5 PersVG NW 1974
§ 72 Abs 2 Nr 5 PersVG NW 1974
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Gelsenkirchen, 4. Juni 2008, Az: 4 Ca 485/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 8. Januar 2009, Az: 11 Sa 1131/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Januar 2009 – 11 Sa 1131/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Berechtigung des beklagten Landes, die Klägerin im Wege der Personalgestellung der kreisfreien Stadt Bottrop zur Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
2
Die 1966 geborene Klägerin ist seit 1985 für das beklagte Land als Sachbearbeiterin im gehobenen Dienst tätig mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,92 Stunden. Bis zum 31. Dezember 2007 war sie im Versorgungsamt Gelsenkirchen mit Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz betraut. Die Klägerin ist verheiratet. Sie begleitet ihre bei Klageerhebung im März 2008 12 Jahre alte Tochter auf dem Schulweg bis zur Bushaltestelle und in der dunklen Jahreszeit bis zur Schule.
3
Am 21. November 2007 trat das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (Straffungsgesetz) in Kraft (GV NRW 2007 S. 482, ausgegeben am 20. November 2007).
4
Dort ist auszugsweise geregelt:
        
„§ 1   
        
        
Auflösung der Versorgungsämter
        
        
(1)     
Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.
        
        
(2)     
Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
        
        
(3)     
Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
        
        
…       
        
        
§ 5     
        
        
Aufgaben nach dem Bundeselterngeld-
        
        
und Elternzeitgesetz
        
        
(1)     
Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.
        
        
(2)     
…       
        
        
        
§ 10   
        
        
Tarifbeschäftigte
        
        
(1)     
Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
        
        
(2)     
Die mit Aufgaben nach §§ 6 und 8 Abs. 1 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und des § 13 Abs. 4 und 5 auf die Bezirksregierung Münster über. Die mit Aufgaben nach § 7 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und der §§ 11 bis 21 auf die Bezirksregierungen über.
        
        
(3)     
Tariflich Beschäftigte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen nach Maßgabe des Absatzes 5 kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen über oder werden kraft Gesetzes entsprechend Absatz 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 den in §§ 11 bis 21 genannten kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht nach Absatz 4 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergehen.
        
        
(4)     
Die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalgestellungsverträgen nach Absatz 6 erfasst sind und nicht nach Absatz 2 oder 3 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabstufung sind ausgeschlossen.
        
        
(5)     
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
        
        
(6)     
Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.
        
(7)     
Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.
        
…       
        
§ 17   
        
Versorgungsamt Gelsenkirchen
        
(1)     
Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen sowie den Kreis Recklinghausen über.
        
…       
        
        
(5)     
Die Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.“
5
Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) ein Zuordnungsplan erarbeitet. Die endgültige Fassung war am 14. November 2007 erstellt. Das Zuordnungsverfahren wurde zunächst ohne die Beteiligung von Personalräten durchgeführt.
6
           
Für die Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Zuordnung der Beamten und Tarifbeschäftigten zu den verschiedenen zukünftigen Einsatzorten wurde folgendes Punkteschema zugrunde gelegt:
        
„Personalzuordnung: Punkteverteilung         
        
        
        
Lebensalter:
pro Jahr (Stichtag: 1.8.07)
0,2 Punkte
        
        
Beschäftigungszeit:
pro Jahr (Stichtag: 1.8.07)
0,2 Punkte
        
        
Familienstand:
verh./zusammenlebend
2 Punkte
        
        
Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr:
        
5 Punkte
        
        
Alleinerziehend:
        
5 Punkte
        
        
Pflege von Angehörigen:
insg. 
2 Punkte
        
        
Teilzeit:
Reduzierung um 20 % und mehr
5 Punkte
        
        
        
+ Reduzierung um 50 % und mehr
5 Punkte
        
        
Schwerbehinderung:
        
5 Punkte
        
        
        
+ je 10 Grad
1 Punkt
        
        
Entfernungskilometer:
je km zum nächstmöglichen Einsatzort
0,1 Punkte
        
        
Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächstmöglichen Einsatzort zugeordnet.
        
        
Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem Punktesystem vorgenommenen Zuordnung abgewichen werden.“
        
7
Die Beschäftigten wurden innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Versorgungsamts grundsätzlich dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet (Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht, Bundeselterngeld-/Elternzeitgesetz usw.). Anschließend fand eine Zuordnung innerhalb der Dienstgruppen (höherer Dienst, gehobener Dienst, mittlerer Dienst, Assistenzdienst) statt. Die örtliche Zuordnung wurde jeweils innerhalb dieser Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem Punkteschema vorgenommen. Zu den fixen Sozialpunkten wurden für die einzelnen Zuordnungsziele die jeweiligen Entfernungskilometer als sog. Entfernungspunkte addiert.
8
Die Zuordnung wurde sodann auf das Vorliegen eines Härtefalls überprüft. Das beklagte Land unterschied dabei zwischen sog. persönlichen Härtefällen und Entfernungshärtefällen. Es berücksichtigte sowohl Stellungnahmen der betroffenen Beschäftigten als auch des Hauptpersonalrats, der Hauptschwerbehindertenvertretung und der Amtsleitungen. Hinsichtlich der persönlichen Härtefälle wurden fünf Härtefallstufen gebildet. Berücksichtigung als persönliche Härtefälle fanden Beschäftigte der Stufen 3 bis 5. Die Berücksichtigung als Entfernungshärtefall setzte bei Vollzeitbeschäftigten im mittleren Dienst und im Assistenzdienstbereich ein Erreichen von mehr als 20 Sozialpunkten (ohne Entfernungspunkte) und eine Entfernung von mehr als 85 km voraus. Bei Teilzeitbeschäftigten im mittleren Dienst, im Assistenzdienstbereich und im gehobenen Dienst galten die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass mehr als 50 – 85 Entfernungskilometer erreicht werden mussten und je nach Stellenanteil differenziert wurde. Insgesamt wurden 74 Beschäftigte als Härtefälle eingestuft, davon etwa 50 Beschäftigte als Entfernungshärtefälle.
9
Die zur Erstellung des Zuordnungsplans erforderlichen Daten wurden im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens erhoben. Die Klägerin gab als Ortswünsche in der entsprechenden Reihenfolge Gelsenkirchen, Recklinghausen und Bottrop sowie Herne und Bochum an. Zur Begründung führte sie aus: „ortsnahe, da Betreuung meiner Tochter sonst nicht gewährleistet ist, außerdem Teilzeittätigkeit“.
10
Für die Klägerin ergaben sich – ohne Entfernungskilometer – 30,15 Sozialpunkte. Die Klägerin wurde im Zuordnungsplan der kreisfreien Stadt Bottrop zugeordnet. Die Entfernung zu ihrem Wohnort beträgt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts 24,8 km. Die Klägerin hat Anspruch auf Trennungsentschädigung nach der TEVO NW. Der Gruppenleiter P (19,1 Sozialpunkte) wurde aufgrund seiner Führungsfunktion dem Kreis Recklinghausen zugeordnet, weil diesem das höchste Soll an Personal zusteht. Die weitere Sachbearbeiterin im Bereich „Elterngeld/Gehobener Dienst“ S (39,5 Punkte) wurde der Stadt Gelsenkirchen zugeordnet.
11
Der Zuordnungsplan vom 14. November 2007 wurde an die Amtsleitungen der Versorgungsämter mit der Bitte übersandt, „die geplante Zuordnung“ den Beschäftigten in geeigneter Form zu übermitteln.
12
Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschlüsse vom 16. November 2007 und vom 13. Dezember 2007 (- 34 L 1750/07.PVL -) festgestellt hatte, dass der Zuordnungsplan als Sozialplan infolge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterliege, leitete das beklagte Land ein Mitbestimmungsverfahren ein. Zudem ist der Zuordnungsplan am 13. Dezember 2007 als vorläufige Regelung im Sinne des § 66 Abs. 8 LPVG NW bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31. Mai 2008 in Kraft gesetzt worden. Das Mitbestimmungsverfahren wurde in der Sitzung einer Einigungsstelle vom 18. April 2008 mit einem einstimmig angenommenen Beschluss abgeschlossen. In einer Anlage 1 sind 74 Mitarbeiter namentlich aufgeführt, die als Härtefälle in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement (PEM) übergeleitet werden bzw. einen ortsnäheren Einsatz erfahren. Als Anlage 2 ist das unverändert gebliebene Punkteschema „Personalzuordnung: Punkteverteilung“ aufgenommen. In der Anlage 3 sind 90 Mitarbeiter ausgewiesen, die eine Entfernung von 80 km oder mehr zurückzulegen haben und denen zusätzlich zu evtl. bereits gegebenen Ansprüchen auf Trennungsentschädigung oder Auslagenersatz ein weiterer einmaliger Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro brutto zur pauschalen Entschädigung der durch die Arbeitsverlagerung entstehenden Aufwendungen zuerkannt wird. Eine darüber hinausgehende Beteiligung der Personalräte ist bei den jeweiligen Einzelmaßnahmen nicht erfolgt.
13
Die Klägerin hat die Tätigkeit bei der Stadt Bottrop nicht aufgenommen. Sie ist ohne Anspruch auf Bezüge beurlaubt.
14
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das VersÄmtEinglG verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich Art. 12 GG, §§ 1, 3 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (ErrG) und § 613 Satz 2 BGB iVm. § 4 Abs. 3 TV-L. Die Personalgestellung unterfiele der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NW). Soziale Gesichtspunkte seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ein angemessener Schutz von Ehe und Familie müsse dazu führen, dass sie einen Vorrang genieße, weil sie ihr Kind auf dem Schulweg begleiten müsse. Dass sie nach Abschaffung eines Pkws auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, könne ihr nicht vorgehalten werden.
15
Die Klägerin hat beantragt
        
1.    
festzustellen, dass die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitsleistung ab dem 1. Januar 2008 an die Stadt Bottrop im Wege der Personalgestellung unwirksam ist,
        
2.    
das beklagte Land zu verpflichten, ihre Arbeitsleistung ab sofort der Stadt Gelsenkirchen im Bereich Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, hilfsweise der Stadt Herne im Bereich Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zur Verfügung zu stellen.
16
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter.


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