Stattgebender Kammerbeschluss: Zum verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens – Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch Versagung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Finanzierung des Lebensunterhalts durch Studienkredit statt durch Sozialleistungen
Kürzung des Anwärtergrundbetrages, Ausbildungsverzögerung durch Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, kein besonderer Härtefall bei Unterhaltsverpflichtung für ein Kind