IT- und Medienrecht

Erstreckung der Rundfunkbeitragsbefreiung auf andere Mitbewohner.

Aktenzeichen  7 ZB 20.2845

Datum:
14.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3157
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 3 K 19.1198 2020-10-20 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin, den von ihr vom Beklagten erhobenen Rundfunkbeitrag wegen der Rundfunkbeitragsbefreiung ihrer beiden Mitbewohner ab dem 21. März 2019 um ein Drittel zu ermäßigen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe die Klägerin zur Leistung eines vollen Rundfunkbeitrags heranziehen können, da auf die Klägerin keiner der in § 4 Abs. 3 RBStV normierten Erstreckungstatbestände zutreffe und sie in ihrer Person zudem weder einen der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungstatbestände noch einen der in § 4 Abs. 2 RBStV normierten Ermäßigungstatbestände oder die Voraussetzungen für einen Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV erfülle.
Mit dem gegen die Abweisung ihrer Klage gerichteten Vorbringen werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
1. Mit dem Einwand, § 4 Abs. 3 RBStV sei „für den nichtbeitragsbefreiten Mitwohnungsinhaber kollusiv“, weil es der Klägerin durch die ihrer Tochter und ihrem Enkel vom Beklagten gewährten Rundfunkbeitragsbefreiungen nicht mehr möglich sei, den ihr als Gesamtschuldnerin im Innenverhältnis zustehenden Ausgleichsanspruch zu realisieren, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aus. Die von der Klägerin behauptete Unmöglichkeit, sich aufgrund der ihrer Tochter und dem Enkel gewährten Rundfunkbeitragsbefreiungen – im Innenverhältnis – deren Anteil am Rundfunkbeitrag im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zurückholen zu können, ist keine Folge von § 4 Abs. 3 RBStV. § 4 Abs. 3 RBStV führt vielmehr dazu, dass sich eine Befreiung auf die dort genannten Personen erstreckt, diese demnach ebenfalls von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.
2. Soweit die Klägerin meint, die Möglichkeit des gesamtschuldnerischen Ausgleichs würde durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags „kollusiv“ vereitelt, ergeben sich aus diesem Einwand ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung wie aus ihrem Vorbringen, sie werde durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ungleich i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG behandelt, weil deutlich schlechter gestellt als andere vergleichbare Wohnungsinhabergemeinschaften bei denen es keine Rundfunkbeitragsbefreiung eines Mitbewohners gebe. Dieses Vorbringen der Klägerin beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.
a) Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag grundsätzlich von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten, d.h. von jeder volljährigen Person, die die Wohnung bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Unabhängig von der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen bleibt die Höhe des Rundfunkbeitrags gleich. Jeder volljährige Mitbewohner schuldet den Rundfunkbeitrag in voller Höhe und haftet für diesen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV als Gesamtschuldner (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Rundfunkbeitrag ist auch bei Mehrpersonenhaushalten insgesamt nur einmal zu bezahlen, weil jede Zahlung auch für die übrigen Beitragsschuldner wirkt (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AO). Die den Mitbewohnern der Klägerin gewährte Befreiung wirkt – im Außenverhältnis – nur diesen gegenüber. Diese Rechtsfolge beruht auf der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 44 Abs. 2 Satz 2 AO und kann daher nicht kollusiv sein.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hierin auch keine Ungleichbehandlung desjenigen Mitbewohners, der aufgrund der gewährten Rundfunkbeitragsbefreiung den vollen Rundfunkbeitrag zu leisten hat.
Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung – und die darin liegende Entlastung von Mehrpersonenhaushalten – verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Dem Rundfunkbeitrag stehe auch für denjenigen, der mit der vollen Höhe des Rundfunkbeitrags belastet sei, eine äquivalente staatliche Leistung gegenüber. Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen könnten und dadurch weniger belastet würden als Einzelpersonen, liege zwar eine Ungleichbehandlung. Diese beruhe jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügten und damit verfassungsrechtlich hinzunehmen seien (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 Rn. 97 ff.). Ist danach in Bezug auf die Erhebung eines vollen Rundfunkbeitrags eine Ungleichbehandlung von alleinlebenden Personen gegenüber Mehrpersonenhaushalten ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis untereinander aufteilen können, kann nichts Anderes gelten, wenn aufgrund gewährter Rundfunkbeitragsbefreiung(en) im Außenverhältnis ein einziger Beitragsschuldner verbleibt.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass in § 4 Abs. 3 RBStV der Personenkreis begrenzt ist, auf den sich eine gewährte Rundfunkbeitragsbefreiung nach Absatz 1 oder eine Rundfunkbeitragsermäßigung nach Absatz 2 über die Person des Befreiten hinaus erstreckt. Der Gesetzgeber hat auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einen weiten Einschätzungsspielraum, welchen weiteren Mitbewohnern eines Mehrpersonenhaushalts er die einem oder mehreren Mitbewohnern mit der Rundfunkbeitragsbefreiung bzw. der Rundfunkbeitragsermäßigung verbundene Vergünstigung zukommen lässt. Dass er dabei in § 4 Abs. 3 RBStV zuletzt die Erstreckung auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Personen, die im Rahmen einer Einsatzgemeinschaft i.S.d. § 19 SGB XII berücksichtigt werden, beschränkt und nicht weitere volljährige Familienmitglieder einbezogen hat, kann auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG hingenommen werden, weil die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots auch dann der Beitragshöhe gegenüber äquivalent ist, wenn derjenige, auf den sich die Befreiung nicht erstreckt, zu einem vollen Beitrag herangezogen wird (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 Rn. 105).
3. Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht beschränke die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV zu Unrecht auf die Sicherung des Existenzminimums, obwohl der besondere Härtefall ausweislich der näher bezeichneten Drucksache des Bayerischen Landtags bewusst nicht definiert worden sei und exemplarisch der Fall gemeint sei, dass ein Härtefall bei Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs vorliegen solle. Entsprechend müsse für die Problematik der „kollusiven Befreiung“ die Härtefallprüfung eröffnet sein, die Nichtannahme eines Härtefalls würde dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie zuwiderlaufen.
Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung sowohl das Vorliegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV geprüft als auch die Frage erörtert, ob eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 2, 1 und 4, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und § 242 BGB beansprucht werden kann. Es ist zu der Feststellung gekommen, dass die Klägerin ihren Ermäßigungsanspruch nicht aus § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV herleiten kann und sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 – (BVerwGE 167, 20) gestützt. Dieses hat zu § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ausgeführt, dass es sich nach dessen Normzweck um eine Härtefallregelung handele, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollten, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstünden. Die Vorschrift eröffne die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lasse (BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – BVerwGE 167, 20 Rn. 23 m.w.N.). Zudem sei unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkempfangsmöglichkeit eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erteilen, wenn es dem Beitragsschuldner objektiv unmöglich sei, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (BVerwG, U.v. 30.10.2019 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall der Klägerin kein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegt. Der im Zulassungsverfahren einzig vorgetragene Verweis auf die von der Klägerin gegenüber ihrer Tochter erbrachten Pflegeleistungen begründet keine „Sonderkonstellation“, die rundfunkrechtlich zu berücksichtigen wäre. Die damit verbundenen Belastungen führen zu keinen groben Ungerechtigkeiten oder Unbilligkeiten, die ihren Ursprung in der einheitlichen Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung haben. Der personenbezogene Vorteil der Klägerin, über eine uneingeschränkte Empfangsmöglichkeit des Rundfunkangebots zu verfügen, wird – anders im Fall der mangelnden Rundfunkempfangsmöglichkeit – durch die Pflege der Tochter nicht beeinträchtigt. Auch liegt die behauptete „kollusive“ Wirkung der Befreiung nicht vor (s.o.).
Ernstliche Zweifel in Bezug auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer nicht möglichen Rundfunkbeitragsreduzierung aufgrund von Art. 6 Abs. 2, 1 und 4, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und § 242 BGB hat die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt. Hierfür reicht es – insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Härtefallregelung – nicht aus, einen gesetzlich nicht vorhandenen Ermäßigungsanspruch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie zu begründen.
II. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 – 5 B 1.19 D – juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 14 ZB 17.390 – juris Rn. 14 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob die Befreiung eines Mitbewohners von der Rundfunkbeitragspflicht sich auf die weiteren Mitbewohner anteilsmäßig erstreckt.“ Zur Begründung wird vorgetragen, die Befreiung eines Mitbewohners durch den Beklagten könne nicht zu Lasten weiterer Mitbewohner gehen. Die Befreiungspraxis zu Lasten Dritter betreffe nicht nur den Sonderfall der Klägerin, sondern beispielsweise auch „BAföG-Fälle“, in denen ein Mitbewohner einer Studentenwohngemeinschaft, der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalte, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Im Hinblick auf die Erstreckung und die Wirkungen einer Rundfunkbeitragsbefreiung im Außenverhältnis ist die Frage nicht klärungsbedürftig. In Bezug auf die anteilsmäßige Aufteilung im Innenverhältnis stellt sie sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder nicht bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt auch dann, wenn die Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden ist, bereits ergangene Entscheidungen aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 38 m.w.N.). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält in seinem § 4 Abs. 3 eine ausdrückliche und eindeutige Regelung, auf wen sich eine gewährte Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags innerhalb einer Wohnung erstreckt. Die aufgeworfene Frage lässt sich somit ohne weiteres aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag lösen. Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 44 Abs. 2 Satz 2 AO ergibt sich zudem, dass die den Mitbewohnern der Klägerin gewährte Rundfunkbeitragsbefreiung – im Außenverhältnis – nur diesen gegenüber wirkt. Die Frage, ob ein anteilsmäßiger Ausgleich zwischen mehreren Bewohnern einer Wohnung im Innenverhältnis möglich ist, stellt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Ob überhaupt und wenn ja, mit welchen Anteilen mehrere Inhaber einer Wohnung in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis untereinander ausgleichspflichtig sind, ist ausschließlich den Regelungen des Privatrechts unterworfen. Zur Ausgleichspflicht im Innenverhältnis verhalten sich weder der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag noch der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV entsprechend anwendbare § 44 AO.
Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Verfahren nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei ist.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben