Steuerrecht

Corona-Pandemie, Verdienstausfallentschädigung, ärztliche Praxis, Ersatz von Betriebsausgaben, Härtefallklausel

Aktenzeichen  B 7 K 21.292

Datum:
18.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 32677
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IfSG § 56 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2

 

Leitsatz

Für einen Anspruch auf Ersatz von Betriebsausgaben neben der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG ist eine Existenzgefährdung des Antragstellers tatbestandlich erforderlich.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die Klage ist nach dem erkennbaren Ziel des Klägers darauf gerichtet, dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Betriebskosten in Höhe von 10.238,94 EUR neben der gewährten Verdienstausfallentschädigung begehrt sowie die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 17.02.2021, soweit er dem entgegensteht. Der gestellte Antrag auf „Abänderung“ des Bescheids sowie die beantragte Gesamtsumme machen dies hinreichend deutlich, § 88 VwGO.
2. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat über den bereits mit Bescheid vom 17.02.2021 zuerkannten Betrag hinaus keinen Anspruch auf Ersatz ungedeckter Betriebsausgaben nach § 56 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 IfSG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der zum Zeitpunkt der Quarantäne geltenden Fassung (vgl. hierzu VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 – B 7 K 21.110 – juris) erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich gem. § 56 Abs. 2 und 3 IfSG grundsätzlich nach dem Verdienstausfall; bei Selbstständigen gem. § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Daneben können gem. § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG bei einer Existenzgefährdung den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Nach Satz 2 erhalten Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Abs. 1 ruht, auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 56 Abs. 1 IfSG hat … als gegeben erachtet und mit Bescheid vom 17.02.2021 eine Verdienstausfallentschädigung gem. § 56 Abs. 2 und 3 IfSG in Höhe von 10.596,36 EUR gewährt. Ob die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht, braucht nicht vertieft zu werden, da sich jedenfalls der Höhe nach kein Anspruch auf weitere Zahlungen ergibt.
In Rede steht ein Ersatz während der Quarantänezeit weiterlaufender, nicht gedeckter Betriebsausgaben in angemessenem Umfang nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG. Ein weitergehender Ersatzanspruch hiernach scheidet aber zum einen bereits deshalb aus, weil es an einer Existenzgefährdung des Klägers fehlt, die für § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG tatbestandlich erforderlich ist (dazu unter lit. a). Zum anderen sind die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht „ungedeckt“ im Sinne der Norm (dazu unter lit. b).
a) § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG knüpft die Erstattung von Mehraufwendungen ausdrücklich an die Voraussetzung einer Existenzgefährdung. Satz 2 wiederholt diese Voraussetzung zwar nicht explizit, jedoch ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm im Übrigen, der Systematik der Norm und ihrem Sinn und Zweck, wie er aus der Entstehungsgeschichte des Abs. 4 und der Gesamtkonzeption des Verdienstausfallentschädigungsanspruchs ersichtlich wird, dass auch der Ersatz von Betriebsausgaben nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG nur für den Fall einer Existenzgefährdung erfolgt.
(1) So spricht zunächst die Zusammenfassung von Satz 1 und Satz 2 zu einem gemeinsamen Abs. 4 des § 56 IfSG für die Existenzgefährdung als gemeinsame Voraussetzung. Denn die Gliederung des § 56 IfSG erfolgt dergestalt, dass die Absätze jeweils durch einen inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind. So enthält z.B. Abs. 1 die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs bei Tätigkeitsverboten oder Absonderung, Abs. 1a diejenigen des Anspruchs wegen Kinderbetreuung, Abs. 2 die Bemessungs- und Abs. 3 die Berechnungsgrundlagen. In Fortführung dessen enthält Abs. 4 nicht etwa zwei voneinander vollkommen unabhängige, weitere Anspruchsgrundlagen, sondern zwei Regelungen für den Härtefall – nämlich denjenigen einer Existenzgefährdung, die dem Absatz wortwörtlich vorausgestellt wird. Wäre § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG nicht als Härtefallregelung aufzufassen, sondern als allgemeine Erweiterung des Anspruchsumfangs für Selbstständige, so wäre er systematisch als den Inhalt des Entschädigungsanspruchs näher bestimmende Vorschrift bei Abs. 3 anzufügen (so auch Eckart/Kruse in: BeckOK InfektionsschutzR, Stand 01.05.2021, § 56 IfSG Rn. 71).
(2) Der Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG beinhaltet zwar nicht ausdrücklich das Kriterium einer Existenzgefährdung im konkreten Einzelfall. Er bietet jedoch – gerade in Abgrenzung zur Inhaltsbestimmung des Verdienstausfallentschädigungsanspruchs in § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG – deutliche Ansatzpunkte dafür, dass er eine Ausnahmeregelung beinhaltet. Denn während die Verdienstausfallentschädigung sich grundlegend pauschaliert nach einem Zwölftel des Jahresgewinns als monatlich anzusetzendem Betrag richtet, stellt Abs. 4 Satz 2 auf ganz konkrete Zeiträume ab: Um Betriebsausgaben hiernach ersetzt zu bekommen, müssen diese „in dieser Zeit“ weiterlaufen und ungedeckt sein. Es kommt also auf eine ganz konkrete Betrachtung im Einzelfall an, die den jeweiligen Umständen „in angemessenem Umfang“ Rechnung trägt. Dass dieses Regelungsregime einen völlig anderen, weil stark einzelfallbezogenen, Anknüpfungspunkt als der Ersatz des Verdienstausfalls hat, erklärt sich schlüssig nur dadurch, dass die Norm in ihrer Anwendbarkeit eben auf Härtefälle der Existenzgefährdung beschränkt ist. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers führt nur in diesen Einzelfällen die grundsätzlich pauschalierende Vorgehensweise nach § 56 Abs. 3 IfSG zu unbilligen Ergebnissen.
(3) Dass § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG zur Regelung eines Härtefalls dient, ergibt sich nämlich auch in Anbetracht der Genese dieser Vorschrift. § 56 Abs. 4 IfSG entspricht inhaltlich dem § 49 Abs. 3a des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG). Dieser wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 25.08.1971 (BGBl. I S. 1401) in das BSeuchG eingefügt.
Im ersten Entwurf dieses Gesetzes (BT-Drs. VI/1562), eingebracht von der CDU/CSU-Fraktion, war dazu eine Neufassung des damaligen Abs. 2 des § 49 BSeuchG vorgesehen, wonach die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erfolge und sich nach dem Netto-Einkommen bestimme. Deren letzter Satz lautete: „Das gleiche gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbstständigen entsprechend mit der Maßgabe, daß auch die während der Verdienstausfallzeiten weiterlaufenden Betriebsausgaben oder die aus demselben Grund entstehenden Mehrkosten erstattet werden“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass anstelle des bis dahin vorgesehenen Höchstbetrages eine Regelung treten solle, die eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls für die gesamte Dauer der Maßnahme nach dem BSeuchG vorsehe. Dadurch solle gewährleistet werden, dass den Betroffenen während dieser Zeit keine finanziellen Nachteile entstünden.
In dieser Fassung war die Erstattung von Betriebsausgaben also Teil einer Regelung, die inhaltlich dem § 56 Abs. 3 IfSG vergleichbar ist und den Inhalt des Verdienstausfallentschädigungsanspruchs zum Gegenstand hatte. In dieser Form wäre die Erstattung von Betriebsausgaben und Mehrkosten systematisch wie auch nach dem Wortlaut nicht auf den Härtefall begrenzt gewesen, sondern allgemeiner Teil des Anspruchsinhalts.
Hierbei blieb es jedoch nicht. Im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (BT-Drs. VI/2176) wurde vielmehr ausgeführt, dass der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung dem federführenden Ausschuss empfohlen habe, „für den Fall, daß durch die angeordneten Maßnahmen (Berufsverbot oder Absonderung) die wirtschaftliche Existenz gefährdet wird, in einer Härteklausel Ersatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten in angemessenem Umfang vorzusehen“. Auch der federführende Ausschuss sei dem Antrag, neben der Verdienstausfallentschädigung auch Mehraufwendungen zu ersetzen, mit der Einschränkung gefolgt, dass dies nur bei Existenzgefährdung erfolgen solle, wobei auch Finanzierungsbedenken eine Rolle spielten (ebd., S. 2). Der Ausschuss schlug daher vor § 49 BSeuchG dergestalt zu ändern, dass in einem Abs. 2 die Bemessung der Entschädigung nach dem Verdienstausfall geregelt werde, in einem Abs. 3 die Berechnung des Verdienstausfalls nach dem Arbeitsentgelt, wie es auch im Krankheitsfalle fortzuzahlen sei, und folgender Abs. 3a eingefügt werde: „Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden“ (ebd, S. 7).
Hierin zeigt sich eine grundlegende Abänderung des ursprünglichen Entwurfs, der dadurch überholt wurde. Die Parallelen der vom Ausschuss vorgeschlagenen Absatzstruktur zu derjenigen des § 56 IfSG sind augenfällig. Der Ausschuss nahm dieselbe, nach Sinneinheiten gegliederte, systematische Trennung der Anspruchsinhaltsbestimmungen (Abs. 2 und 3) und der Härtefallregelung (Abs. 3a, bei § 56 IfSG Abs. 4) vor. Die im ersten Entwurf noch als Teil des Anspruchsinhalts formulierten Mehrkosten wurden explizit aus den diesbezüglichen Bestimmungen ausgegliedert und mit einer Einschränkung auf den Härtefall versehen. Die Betriebskosten, die im ersten Entwurf noch im selben Satz mit den Mehrkosten genannt waren, fehlen in der Beschlussempfehlung des Ausschusses vollständig.
Seine endgültige Form fand § 49 Abs. 3a BSeuchG durch einen interfraktionellen Änderungsantrag, der dem Bundestag in seiner 129. Sitzung der 6. Wahlperiode am 18.06.1971 vorgelegt wurde (BT-Prot., VI. Wahlperiode, 129. Sitzung v. 18.7.1971, S. 7476 – Anlage 3). Demnach solle an § 49 Abs. 3a BSeuchG, wie er vom Ausschuss vorgeschlagen worden war, folgender Satz angefügt werden: „Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während ihrer Absonderung ruht, erhalten neben der Entschädigung nach Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der während der Absonderung weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“. Zur Begründung dieses Antrags wurde ausgeführt, dadurch solle sichergestellt werden, dass die Selbstständigen ebenso Ersatz bekämen, wie das bei Unselbstständigen der Fall sei (Abgeordneter Spitzmüller, ebd., S. 7459). Für den Fall, dass durch ein Berufsverbot oder eine Absonderung die Existenz gefährdet werde, würden im Härteausgleich Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet. Selbstständige sollten neben der Verdienstausfallentschädigung nicht gedeckte Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten. Das sei eine Anpassung an die Regelung für Arbeitnehmer, bei denen die Werbungskosten von der Entschädigung mit abgedeckt würden (Abgeordneter Glombig, ebd. S. 7460).
Dieser, dem § 49 Abs. 3a BSeuchG seine endgültige Form gebende Antrag lässt die vom Ausschuss vorgeschlagene Systematik unberührt und auch die Einordnung des Abs. 3a als Härtefallklausel. Die Anfügung soll, wie sich aus den mündlichen Begründungen ergibt, innerhalb der Härtefallklausel für eine Gleichbehandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen sorgen. Damit wird letztlich die Verknüpfung von Mehrkosten und Betriebskosten, wie sie bereits im ersten Entwurf vorhanden war, wieder aufgegriffen, aber unter Wahrung der durch den Ausschuss vorgeschlagenen Einschränkung auf Härtefälle. Dies ergibt sich zwingend auch aus dem Verweis auf Werbungskosten, die bei Arbeitnehmern vom Verdienstausfallanspruch abgedeckt seien. Damit wird eindeutig auf die Härtefallregelung für Arbeitnehmer abgezielt, da Werbungskosten nach der damaligen Fassung des BSeuchG sowie auch nach IfSG regulär nicht Teil des Erstattungsanspruches sind.
In der Folgezeit wurde § 49 Abs. 3a Satz 2 BSeuchG lediglich noch einmal geändert (Viertes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes v. 10.12.1979, BGBl. I. S. 2248), um auch Fälle eines Tätigkeitsverbots in den Tatbestand aufzunehmen, womit verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden sollte (BT-Drs. 8/3176, S. 26 u. 50), die das Bundesverfassungsgericht zwar nicht teilte, im Rahmen seiner Entscheidung aber die Genese der Norm ebenfalls nachvollzog und dabei auf den oben genannten Angleichungsgedanken besonders hinwies, der dem letzten Änderungsantrag zugrunde lag (BVerfG, B.v. 29.4.1981 – 1 BvL 11/78 – juris Rn. 21). In dieser Gestalt wurde die Norm als Abs. 4 des § 56 bei der Einführung des IfSG durch das Seuchenrechtsneuordnungsgesetz v. 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045) übernommen und ist auch Gegenstand dieses Verfahrens.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass § 56 Abs. 4 IfSG eine vom Gesetzgeber bewusst als solche eingefügte Härtefallregelung enthält, die Unselbstständige (Satz 1) wie Selbstständige (Satz 2) in gleicher Weise vor einer Existenzbedrohung schützen soll, aber gerade keine allgemeine Erweiterung des Anspruchsumfangs enthält.
(4) Eine andere Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG verbietet sich schon deshalb, weil sie dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe. Sie entspräche aber darüber hinaus auch nicht der Gesamtkonzeption des Verdienstausfallentschädigungsanspruchs nach § 56 IfSG. Denn dieser ist nach eindeutiger gesetzgeberischer Zielsetzung und einhelliger Auffassung als Billigkeitsregelung ausgestaltet, die sich auf das vom Gesetzgeber für notwendig Erachtete beschränkt und keinen vollen Schadensausgleich gewährt (vgl. z.B. Kümper in: Kießling, IfSG, § 56 Rn. 3 m.w.N.). Es ist gerade nicht Inhalt der Norm, den von einer Quarantäne Betroffenen vollkommen schadlos zu halten. Die Norm ist daher eng zu verstehen und anzuwenden, zumindest aber ist eine erweiternde Auslegung weder angezeigt noch geboten (vgl. zu § 56 Abs. 4 Kümper in: Kießling, aaO. Rn. 43; zum fehlenden Gebot einer Tatbestandsausweitung von Verfassungs wegen LG Hannover, U.v. 20.11.2020 – 8 O 4/20 – juris Rn. 117 ff). Auch aus diesem Blickwinkel heraus kann § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG nicht anders aufgefasst werden, als dass der Ersatz von Betriebskosten nur im Falle einer Existenzgefährdung in Frage kommt. Hieraus ergibt sich insbesondere keine Ungleichbehandlung Selbstständiger zu Unselbstständigen, da § 56 IfSG keine Regelung enthält, wonach diesen – ausgenommen eben den Fall der Existenzgefährdung – Werbungskosten oder Ähnliches erstattet würden. Vielmehr zielt die Verdienstausfallentschädigung ihrer Gesamtkonzeption nach nicht auf die staatliche Übernahme von Ausgaben bzw. Kosten, sondern auf den Ersatz der entgangenen Einnahmen ab, wodurch es den Empfängern grundsätzlich möglich sein sollte, fortlaufende Kosten selbst zu bestreiten. Andernfalls käme es zu einer Doppelbegünstigung, wenn den Anspruchsinhabern nicht nur die entgangenen Einnahmen, sondern auch die angefallenen Ausgaben ersetzt würden. Die Möglichkeit, trotz dieser grundlegenden Weichenstellung über § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG im Härtefall nicht nur den Verdienstausfall, sondern zusätzlich Betriebsausgaben ersetzt zu bekommen, stellt vor diesem Hintergrund eine Ausnahme innerhalb der Billigkeitsregelung dar. Als solche ist sie umso restriktiver zu verstehen und eng auf Fälle existenzieller Bedrohung zu begrenzen.
(5) Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung des Klägers oder einen sonstigen besonderen Härtefall sind jedoch weder ersichtlich, noch vorgetragen. Damit fehlt es bereits insoweit an der Anwendbarkeit des § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG.
b) Zum anderen gewährt auch § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG den Ersatz der Betriebsausgaben allenfalls dann, wenn diese „ungedeckt“ sind. Das Argument des Klägerbevollmächtigten gegen die hierzu vom Beklagten durchgeführten Gegenüberstellungen von Betriebsausgaben und Zuflüssen im Quarantänezeitraum bzw. kurz danach, dass sich der Verdienstausfall erst in den Folgemonaten zeige, greift ersichtlich nicht durch. Denn der Verdienstausfall im Quarantänezeitraum, der zu einer fehlenden Deckung der Betriebsausgaben führen soll, wurde vom Kläger bei … geltend gemacht und von Seiten des Beklagten in Höhe von 10.596,36 EUR entschädigt. Dieser Betrag allein übersteigt bereits die geltend gemachten Betriebskosten in Höhe von 10.238,94 EUR. Selbst uneingedenk aller sonstigen Zuflüsse ist damit eine fehlende Deckung der Betriebskosten im Quarantänezeitraum nicht gegeben. Im Übrigen spricht nach dem oben Ausgeführten aufgrund der engen tatbestandlichen Voraussetzungen einiges dafür, dass der Kläger zur Deckung der Betriebsausgaben primär auf Rücklagen oder sonstige Möglichkeiten zur Deckung der Ausgaben zurückgreifen müsste, ehe er im Wege der Härtefallregelung staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Für das Fehlen einer anderweitigen Deckungsmöglichkeit ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig, hat hierzu jedoch nichts vorgetragen. Daher ist auch aus diesem Grund von einer fehlenden Deckung nicht auszugehen.
c) Nach alledem fehlt es für einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Betriebskosten im Quarantänezeitraum nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG an mehreren tatbestandlichen Voraussetzungen, sodass der Anspruch insgesamt zu verneinen ist. Ebenso scheidet ein Anspruch auf Neuverbescheidung aus.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben