Arbeitsrecht

Zur Anrechtsübertragung im Wege der internen Teilung im Versorgungsausgleich

Aktenzeichen  3 F 552/15

Datum:
8.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Erding
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG FamFG § 128
BGB BGB § 1564 S. 1, S. 3, § 1565 Abs. 1 S. 1, § 1566 Abs. 2
VersAusglG VersAusglG § 1, § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Sofern nichts anderes durch die beteiligten Versorgungs- und Versicherungsträger in der Teilungsanordnung bestimmt ist, erfolgt die Teilung der Anrechte im Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung. (Rn. 20 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die am 18.07.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Kirchhain (Heiratsregister Nr. 40/1996) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19,1211 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.042,07 Euro, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.422,98 Euro, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 132,42 Euro, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 30.552,64 Euro, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Allianz Versicherungs-AG … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 40.891,00 Euro, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund … zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,5049 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG … zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1.221,04 Euro, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1. Scheidung
Die Ehegatten haben am 18.07.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Kirchhain unter Heiratsregister Nr. 40/1996 die Ehe miteinander geschlossen.
Aus der Ehe ist das jetzt noch minderjährige Kind … hervorgegangen. Das andere Kind der Parteien ist bereits volljährig.
Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 24.10.2015 zugestellt.
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages lag nach den Angaben der Ehegatten der gewöhnliche Aufenthalt des Ehegatten mit dem gemeinschaftlichen minderjährigen Kind im Bezirk des Amtsgerichts Erding.
Die Ehegatten leben seit September 2010 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt lösten sie die häusliche Gemeinschaft auf, weil beide die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen. Diese wurde auch nicht wieder hergestellt. Seitdem führt jeder Ehegatte sein eigenes Leben.
Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
Das Gericht hat die Ehegatten gemäß § 128 FamFG angehört.
Anträge zum Sorgerecht sind von keinem der Ehegatten gestellt. Die Eltern haben bei der Anhörung erklärt, dass sie sich über das Fortbestehen der elterlichen Sorge und den Umgang einig sind.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.
Der Scheidungsantrag ist zulässig.
Das Amtsgericht Erding ist örtlich zuständig (§§ 122 Nr. 1, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit September 2010 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.
Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
2. Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01.07.1996
Ende der Ehezeit: 30.09.2015
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 38,2422 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19,1211 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 125.144,02 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
2. Bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.114,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.042,07 Euro zu bestimmen.
3. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.866,79 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.422,98 Euro zu bestimmen.
4. Bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 266,78 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 132,42 Euro zu bestimmen.
5. Bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 61.552,61 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 30.552,64 Euro zu bestimmen.
6. Bei der Allianz Versicherungs-AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 81.780,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 40.891,00 Euro zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
7. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,0098 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,5049 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 42.573,35 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
8. Bei der Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.692,07 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.221,04 Euro zu bestimmen.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:
125.144,02 Euro
Ausgleichswert:
19,1211 Entgeltpunkte
Die BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.
Ausgleichswert (Kapital):
2.042,07 Euro
Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.
Ausgleichswert (Kapital):
1.422,98 Euro
Die BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.
Ausgleichswert (Kapital):
132,42 Euro
Die BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.
Ausgleichswert (Kapital):
30.552,64 Euro
Die Allianz Versicherungs-AG
Ausgleichswert (Kapital):
40.891,00 Euro
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:
42.573,35 Euro
Ausgleichswert:
6,5049 Entgeltpunkte
Die Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG
Ausgleichswert (Kapital):
1.221,04 Euro
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,1211 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2.042,07 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.422,98 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 132,42 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 30.552,64 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 6.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Allianz Versicherungs-AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 40.891,00 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 7.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,5049 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 8.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.221,04 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

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