Arbeitsrecht

Zur Unerheblichkeit von Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren

Aktenzeichen  RN 2 M 17.1046

Datum:
22.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143109
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 165

 

Leitsatz

Eine Kostenerinnerung kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts, d.h. die Fehlerhaftigkeit des Kostenansatzes gestützt werden; Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung sind insoweit unerheblich. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.
Die Kläger (Erinnerungsführer) wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 04.05.2017 (Az. RN 2 K 15.1409), mit dem die dem Beklagten zu erstattenden Aufwendungen auf 1.414,43 € festgesetzt wurden.
Die Kläger führten gegen den Beklagten beim Verwaltungsgericht Regensburg einen straßen- und wegerechtlichen Rechtsstreit. Dieses Verfahren wurde nach Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 10.11.2016 (Az. RN 2 K 15.14099) eingestellt. Die Kläger wurden zur Tragung der Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner verpflichtet. Die Klägerin zu 4) beantragte die Fortführung des Verfahrens. Mit Urteil vom 16.02.2017 (Az. RN 2 K 16.1793) stellte das Gericht fest, dass das Verfahren auch hinsichtlich der Klägerin zu 4) durch Klagerücknahme beendet sei und die dortige Klägerin die Kosten des Fortsetzungsverfahrens zu tragen habe. Das Urteil wurde mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 28.09.2017, Az. 8 ZB 17.701) rechtskräftig.
Auf entsprechenden Antrag des Beklagten setzte der Urkundsbeamte des Gerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.05.2017 die dem Beklagten erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen im Verfahren RN 2 K 15.1409 auf 1.414,43 € fest. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 23.05.2017 „Widerspruch“ ein. Die gerichtlichen Entscheidungen seien falsch grundrechtsverletzend. Die Beklagten seien zu verurteilen. Weitere Erläuterungen zu den grundrechtsverletzenden Vorkommnissen würden dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgetragen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.05.2017 aufzuheben und den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten abzulehnen.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beklagte lässt durch seine Bevollmächtigten darlegen, der Antrag sei bereits verfristet. In jedem Falle sei er aber unbegründet, da er sich gegen die Kostengrundentscheidung wende.
Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger erstmals am 22.05.2017 Kenntnis von den Kostenfestsetzungsbeschluss erlangt hätten, weil die an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten gerichtete Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von diesem ohne Hinweis auf eine Weiterleitung an die Kläger an das Verwaltungsgericht zurückgereicht worden sei. Dem insoweit fristgerecht gestellten Antrag auf Entscheidung des Gerichts könne der Urkundsbeamte aber nicht abhelfen, da der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtmäßig sei. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien dem Grunde und der Höhe nach entstanden und auch richtig berechnet worden. Hiergegen wendeten sich die Kläger auch nicht. Vielmehr brächten sie vor, die Kostengrundentscheidung sei falsch. Diese sei jedoch einer Überprüfung oder gar Abänderung im Kostenfestsetzungsverfahren entzogen.
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die eingegangenen Schriftsätze wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akten aus dem Verfahren RN 2 K 16.1793 verwiesen.
II.
Das Rechtsschutzbegehren der Kläger ist als Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) nach §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegen. Hierüber entscheidet die Kammer, da diese auch die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. Kopp, VwGO, 18. Aufl., § 165 RdNr. 3).
Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet, denn der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden. Mit dem Antrag nach §§ 165, 151 VwGO wird die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten nach § 164 VwGO angefochten. Damit kann der Antrag nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Hingegen ist die im Hauptsacheverfahren getroffene Kostenentscheidung wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren entzogen. Der Urkundsbeamte ist bei der Kostenfestsetzung an die Entscheidung des Gerichts zur Frage, wer die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat, gebunden; er hat lediglich auf Antrag eines Beteiligten den Betrag der zu ersetzenden Kosten der Höhe nach festzusetzen. Das Vorbringen der Kläger enthält keine Einwendungen, die den Kostenansatz durch den Urkundsbeamten in Frage stellen. Dass sie die Kostengrundentscheidung für falsch halten, ist unerheblich. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, den Klägern die Kosten des Verfahrens RN 2 K 15.1409 aufzuerlegen, nach Rücknahme der Klage gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zwingend war und der Beschluss insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO unanfechtbar ist.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Erinnerungsverfahren Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

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