Aktenzeichen 11 M 20.2702
Leitsatz
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Das als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. November 2020 (Buchungszeichen 0308.0270.7893) in Höhe von 60,- Euro auszulegende Schreiben des Klägers vom 13. November 2020, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat und über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers im Verfahren 11 C 20.2130 mit Beschluss vom 23. September 2020 zurückgewiesen und dem Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten auferlegt. Für die Zurückweisung der Beschwerde fällt nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502) eine Festgebühr in Höhe von 60,- Euro an. Die Kostenrechnung vom 12. November 2020 ist daher nicht zu beanstanden.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).