Arbeitsrecht

Zuschuss zum Anpassungsgeld – unzulässige Revision – Revisionsbegründung

Aktenzeichen  1 AZR 626/15

Datum:
7.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR626.15.0
Normen:
§ 72 Abs 5 ArbGG
§ 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Herne, 3. Dezember 2014, Az: 5 Ca 965/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 10. September 2015, Az: 11 Sa 198/15, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2015 – 11 Sa 198/15 – wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.
2
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, unter Tage beschäftigt. Die Beklagte ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine Grubenwehr vorzuhalten. Der Kläger war dort freiwilliges Mitglied in der Funktion eines Truppführers und nahm an den Übungen der Grubenwehr teil. Diese fanden auch außerhalb seiner Arbeitszeit statt. Für die Teilnahme an solchen Übungen zahlte die Beklagte eine sog. Grubenwehrzulage. Zudem erhielt der Kläger eine „Vergütung für entgangene Mehrarbeit Tarifurlaub“ (Lohnart 1150 „Verg. für entg. MA FZ“).
3
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 und einigte sich anschließend mit dem Kläger auf eine Beendigung zum 31. Mai 2011. Im unmittelbaren Anschluss daran bezog der Kläger bis zum 31. Mai 2016 Anpassungsgeld auf der Grundlage der „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008“ (BAnz. Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697). Darüber hinaus gewährte die Beklagte einen monatlichen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des „Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der D AG“ vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) in der Fassung einer am 2. Dezember 2010 vereinbarten und mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung (GSP 2010). Diese Änderungen betrafen insbesondere die Regelungen zur Berechnung des für die Bemessung des Zuschusses maßgeblichen Brutto-Monatseinkommens.
4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei insbesondere unter Berücksichtigung der Grubenwehrzulage sowie der Lohnart 1150 zu berechnen. Diese seien nach dem GSP 2003 berücksichtigungsfähig. Dieser sei durch den GSP 2010 nicht wirksam abgeändert worden. Die Betriebsparteien hätten hierbei die Grundsätze einer unechten Rückwirkung sowie die des Vertrauensschutzes missachtet. Daher stünden ihm für den Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2016 monatlich jeweils weitere 473,29 Euro zu.
5
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
        
        
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.397,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 473,29 Euro, erstmals ab dem 1. Juli 2011, letztmals ab dem 1. Juni 2016, zu zahlen.
6
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Zulässigkeit der Revision gerügt.
7
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.


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