Arbeitsrecht

Zuständigkeit für die Obdachlosenunterbringung

Aktenzeichen  Au 8 K 19.1151

Datum:
9.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21269
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 4
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Örtlich zuständig für die Unterbringung Obdachloser ist die Gemeinde, in der die Obdachlosigkeit eingetreten ist. Unerheblich sind die Meldeverhältnisse und der gewöhnliche Aufenthalt (stRspr BayVGH BeckRS 2017, 107825). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurde zu diesem Vorgehen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angehört. Eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Beklagte ist für die obdachlosenrechtliche Unterbringung örtlich nicht zuständig. Die Obdachlosigkeit ist nicht im Gemeindegebiet der Beklagten eingetreten.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Anlass für die Amtshandlung im Bereich der Gefahrenabwehr dort, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Gefahr für Leib und Leben im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG liegt deshalb dort, wo die Gefahr eintritt. Maßgeblich ist also nicht, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war bzw. wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er obdachlos geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 4 CE 17.615 – juris Rn. 5). Hier ist die Obdachlosigkeit nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten eingetreten.
Nach den Angaben der von der Beklagten vorgelegten Meldeauskunft war der Kläger zur Zeit der Stellung seines Antrags auf Unterbringung noch in … gemeldet. Im Stadtgebiet der Beklagten hat er nicht gewohnt. Dort konnte somit die Obdachlosigkeit nicht eingetreten sein.
Ohne dass weiter aufgeklärt werden müsste, ob dem Kläger in … nicht doch weiter eine Unterkunft zur Verfügung steht, weil dem Kläger nach eigenen Angaben lediglich eine Räumungsklage zugestellt wurde, konnte die Obdachlosigkeit jedenfalls nicht im Stadtgebiet der Beklagten eingetreten sein. Die Beklagte ist für die Unterbringung des Klägers örtlich nicht zuständig. Dass der Kläger im Stadtgebiet der Beklagten leben will, begründet nicht deren Zuständigkeit (vgl. VG Würzburg, B.v. 17.9.2007 – W 5 E 07.1154 – juris Rn. 6).
2. Die Kosten des Verfahrens trägt nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 154 Abs. 1 VwGO der Kläger als unterlegener Teil.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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