Arbeitsrecht

Zuteilung von Hangflächen mit Unfallgefahr

Aktenzeichen  13 A 16.2394

Datum:
3.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21853
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FlurbG § 44 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, 3 Hs. 1, 4, § 47, § 144 S. 1 Alt. 1
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Die Zuteilung eines von der unteren Naturschutzbehörde als Biotopfläche im Sinn von § 30 Abs. 1 BNatSchG eingestuften Abfindungsflurstücks stellt keinen Ausgleich zur Herstellung einer wertgleichen Abfindung dar, wenn der Teilnehmer nicht auch in seiner Einlage eine vergleichbare Biotopfläche hatte. (Rn. 28)

Tenor

I. Der Flurbereinigungsplan C… wird wie folgt geändert:
An Stelle der Abfindungsflurstücke 750 und 763 wird den Klägern aus dem Abfindungsflurstück 775 des Beigeladenen zu 1 ausgehend von der westlichen Grenze parallel dazu eine 4.159 Wertverhältniszahlen entsprechende Fläche zugeteilt. Die sich dadurch ergebende Verkleinerung des Abfindungsflurstücks 775 des Beigeladenen zu 1 erfolgt mit Geldausgleich.
II. Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 1.814,00 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Flurbereinigungsplan ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihrem Recht auf wertgleiche Abfindung. Er war deshalb wie tenoriert zu ändern (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG). Aufgrund der Erklärung des Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung, mit der Zuteilung im westlichen Bereich des Abfindungsflurstücks 775 bestehe Einvernehmen, haben diese die weitergehenden Rügen nicht mehr aufrechterhalten.
Die beklagte Teilnehmergemeinschaft C. hat in Ausübung des ihr im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der klägerischen Abfindung nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Gleichwertigkeit der Abfindung bemisst sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FlurbG. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Auf der rechnerischen Wertgleichheit im Sinn des § 44 Abs. 1 FlurbG aufbauend sind alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung zu erfassen und berücksichtigen.
Bei der Ermittlung, ob eine wertgleiche Abfindung im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG vorliegt, ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Wertgleich ist die Abfindung dann, wenn der Wert des gesamten neuen Besitzes im erzielbaren Ertrag und den Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten dem Wert des gesamten Altbesitzes entspricht. Der Tauschwert der Gesamtzuteilung muss dem Tauschwert der Gesamteinlage entsprechen. Dieser Tauschwert ist durch eine Anspruchsberechnung festzustellen (BVerwG, B.v. 27.11.1961 – I B 127.61 – RdL 1962, 243 = RzF 13 zu § 44 I; U.v. 9.6.1959 – I CB 27.58 – BVerwGE 8, 343 = RdL 1959, 308; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 44 Rn. 8). Bei der Bemessung der Landabfindung sind nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Sie bilden die rechnerische Grundlage für die wertgleiche Abfindung, weshalb Abfindung und Wertermittlung sachlich unlösbar zusammenhängen (BVerwG, B.v. 12.2.1963 – I B 141.61 – BVerwGE 15, 271 = RdL 1963, 217 = RzF 3 zu § 134 II; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 10).
Der für jede Landabfindung zwingend vorgeschriebene Gestaltungsgrundsatz, den Teilnehmer für seine in die Flurbereinigung eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 44 Abs. 1 FlurbG), ist vorliegend zwar rechnerisch beachtet. Den Klägern wurde mit der zusätzlichen Zuteilung des Abfindungsflurstücks 763 durch den Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses vom 4. November 2016 sogar mehr an Abfindung zugeteilt, als ihnen als Forderung aufgrund ihrer Einlage zusteht. Neben der rechnerischen Wertgleichheit (Summe der Wertverhältniszahlen) sind aber auch die in § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG aufgeführten gleichwertigkeitsbestimmenden Umstände und Faktoren zu beachten. Hierbei ist die gesamte Einlage mit der gesamten Abfindung zu vergleichen (BVerwG, U.v. 10.5.1990 – 5 C 1.87 – BVerwGE 85, 129). Im vorliegenden Fall widerspricht die Gestaltung der Abfindung dem Gebot, alle Umstände zu berücksichtigen, die u.a. auf die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (§ 44 Abs. 2 Alt. 2 FlurbG). Sowohl das zusätzlich zugeteilte Abfindungsflurstück als auch das nach wie vor zugeteilte Abfindungsflurstück 750 weisen hinsichtlich ihrer landwirtschaftlichen Nutzbarkeit Mängel auf, die einer Wertgleichheit von Einlage und Abfindung entgegenstehen.
Die im Widerspruchsbescheid vom 4. November 2016 erfolgte zusätzliche Zuteilung von Abfindungsflurstück 763 vermag die fehlende Wertgleichheit von Einlage und Abfindung der Kläger nicht zu beheben, da dieses aufgrund seiner Beschaffenheit und der von der unteren Naturschutzbehörde den Klägern bestätigten Qualität als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 1 BNatSchG nicht ausreichend bewirtschaftbar ist und damit keinen zumutbaren Ausgleich darstellt, zumal die Kläger in ihrer Einlage keine vergleichbare Biotopfläche hatten.
Das zusätzlich zugeteilte Abfindungsflurstück 763 ist wegen der vorhandenen Biotopstrukturen für eine rationelle und effektive Bewirtschaftung ungeeignet. Die Biotopstrukturen waren bereits bei der Inaugenscheinnahme am 29. Mai 2017 festgestellt worden und sind nach wie vor vorhanden, wie bei der Inaugenscheinnahme am 2. Mai 2018 festzustellen war. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung der unteren Naturschutzbehörde vom 3. Mai 2018, wonach es sich um eine gemäß § 30 BNatSchG geschützte Fläche handelt, sind sie aus naturschutzrechtlichen Gründen auch nicht ohne weiteres behebbar. Wegen der Biotopflächen und des Grabenverlaufs kann das ca. 0,5 ha große Wiesenflurstück 763 allenfalls eingeschränkt bewirtschaftet werden. Der Grundsatz, dass kein Teilnehmer mängelbehaftete Flurstücke zurückweisen kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 41 m.w.N.), gilt nur dann, wenn sich die bisherige Nutzbarkeit nicht wesentlich verschlechtert (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2009 – 13 A 08.70 – juris Rn. 20). Dies ist hier aber der Fall. Die Biotopstrukturen bilden nicht nur ein punktuelles oder eng begrenztes Problem für die Bewirtschaftung, sondern prägen das Abfindungsflurstück 763 im Ganzen. Das Flurstück 763 erfordert im Unterschied zu bewirtschafteten Wiesenflächen eine biotopspezifische Pflege, die sich von der üblichen Grünlandbewirtschaftung stark unterscheidet. Dies entspricht nicht dem Zweck der Neuordnung, den Arbeitsaufwand zu vermindern und die Bewirtschaftung zu erleichtern (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich des Abfindungsflurstücks 750 dabei, was der Senat bereits in seinem gegenüber den Beklagten rechtskräftigen Urteil vom 14. Juli 2015 in den Verfahren 13 A 14.2106 und 13 A 14.2108 entschieden hat (RdL 2016, 14 = juris Rn. 19 f.). Danach ist aufgrund der Zuteilung sehr steiler Teilflächen im oberen Bereich des hängigen Abfindungsflurstücks 750 bei den Klägern eine unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis eingetreten und fehlt es an der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung. Hierzu hat der Senat in den Urteilsgründen folgendes ausgeführt: „Durch die Zuteilung sehr steiler Teilflächen im oberen Bereich des hängigen Abfindungsflurstücks 750 ist bei den Klägern (Eheleuten) eine unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis eingetreten. Diese ca. 100 m lange Grünlandfläche von ca. 1.600 m², welche hohe Hangabschläge von –4H und –5H aufweist, kann nach Einschätzung des zur Beurteilung landwirtschaftlicher Sachverhalte nach § 139 FlurbG fachmännisch besetzten Flurbereinigungssenats (BVerwG, B.v. 4.11.2010 – 9 B 85.09 – RdL 2011, 74) nicht ohne Unfallgefahr abgemäht werden. Die mit –5H belegte Teilfläche lässt sich mit großen Maschinen nicht bearbeiten, weil dort die große Gefahr des Umkippens besteht. Selbst bei Einsatz einer kleinen Maschine und versierter Fahrweise wäre das Risiko des Umkippens nicht zu vernachlässigen. Die mit –4H belegte Teilfläche lässt sich von der Hangneigung her zwar ohne Unfallgefahr befahren, weist aber einen zusätzlichen Risikofaktor auf. Entlang der Grenze zwischen den Einlageflurstücken 340 und 341 verläuft parallel zur Bewirtschaftungsrichtung ein absatzartiger alter Feldrain, der zwar nicht sehr hoch ist, aber bei Befahren der Kante unter Umständen bewirken kann, dass die eingesetzte Mähmaschine ins Rutschen geraten und dann umkippen würde. Diese schwerwiegenden, in der Einlage nicht vorhandenen Nachteile werden durch die Hangabschläge und die daraus resultierende Zuteilung entsprechend größerer Nutzflächen nicht kompensiert. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass die Nachteile der Hängigkeit wie z.B. erhöhte Schlepperkosten, geringere Erträge und zunehmende Erosionsgefahr durch die Hangabschläge ausgeglichen sind (BVerwG, U.v. 23.6.1959 – I C 78.58 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2). Etwas anderes gilt jedoch, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Bewirtschaftungsnachteile betrieblich nicht auffangbar sind (BVerwG, U.v. 26.3.1962 – I C 24.61 – RdL 1962, 217/218; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 14). Aus diesem Grund ist hier auch kein Nachteilsausgleich durch einen der Abfindung innewohnenden positiven neuen Wertfaktor anzunehmen (vgl. Mayr, a.a.O., Rn. 15). Zwar wurde den Klägern eine mit –4N belegte, sehr nasse Fläche von 900 m² nicht wieder zugeteilt, jedoch vermag dieser Umstand die erheblich erschwerte Bewirtschaftung der oberen Steilflächen in Abfindungsflurstück 750 nicht zu kompensieren. Hinzu kommt, dass dieses Flurstück nicht ausreichend erschlossen ist.“
Zwar ist das damalige Urteil nicht auch gegenüber den Beigeladenen in Rechtskraft erwachsen, da diese im damaligen Verfahren nicht beigeladen waren. Es ist aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht seit Erlass des Urteils am 14. Juli 2015 eine Änderung eingetreten, die eine Änderung der damaligen Einschätzung des zur Beurteilung landwirtschaftlicher Sachverhalte nach § 139 FlurbG fachmännisch besetzten Flurbereinigungssenats (BVerwG, B.v. 4.11.2010 – 9 B 85.09 – RdL 2011, 74) notwendig machen oder rechtfertigen würde. Der Senat geht auch nach der nochmaligen Inaugenscheinnahme am 2. Mai 2018 nach wie vor davon aus, dass mit der Zuteilung sehr steiler Teilflächen im oberen Bereich des hängigen Abfindungsflurstücks 750 bei den Klägern eine unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis eingetreten ist und es daher schon deshalb an der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung fehlt (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106 u.a. – RdL 2016, 14 = juris Rn. 19).
Alleine der von der Beklagten zu 1 angeführte Umstand, der Kläger zu 2 habe im Jahr 2017 das Abfindungsflurstück 750 „problemlos“ abgeerntet, vermag die vom Senat erstmals in seinem gegenüber den Beklagten rechtskräftigen Urteil vom 14. Juli 2015 festgestellte unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis aufgrund der Steilhangflächen und der topographisch begründeten Unfallgefahr nicht in Frage zu stellen. Anders als die Beklagten möglicherweise meinen, ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass die Flächen nicht zu bewirtschaften seien, sondern hat festgestellt, dass bei der Bewirtschaftung eine unzumutbare Unfallgefahr besteht. Daher stellt die tatsächliche Bewirtschaftung durch die Kläger unter Hinnahme der Unfallgefahr und der insgesamt unzumutbaren Bewirtschaftungserschwernis eine überobligatorische Leistung dar, die die These der Beklagten zur „problemlosen“ Bewirtschaftung gerade nicht zu stützen vermag. Das Verhalten der Kläger zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen aus dem im Rahmen des Vertragsnaturschutzprogramms (VNP) geschlossenen Vertrags stellt sich gegenüber der Beklagten zu 1 insoweit als überobligatorisch dar, als sie unter Berufung auf die rechtskräftigen Feststellungen des Senats zur Unzumutbarkeit der Bewirtschaftung des Abfindungsflurstücks 750 dessen Bewirtschaftung auch hätten einstellen und etwaige Ertragsminderungen aus dem VNP-Vertrag und gegebenenfalls der Betriebsprämie im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 51 FlurbG geltend machen können. Dass sie letzteres nicht gemacht haben, sondern unter Inkaufnahme der Unfallgefahren das Abfindungsflurstück 750 bewirtschaftet haben, führt allenfalls dazu, dass ihr möglicher Ausgleichsanspruch nach § 51 FlurbG niedriger ausfällt, belegt aber keinesfalls, dass die gegenüber den Beklagten nach § 121 VwGO rechtskräftig festgestellte unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis bei Abfindungsflurstück 750 in Frage gestellt wäre.
Nach den bei der Inaugenscheinnahme getroffenen Feststellungen des Gerichts ist jedoch eine Gestaltung der Abfindung der Kläger möglich, die – ohne die bisherige Zusammenlegung zu verschlechtern und ohne den Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung der betroffenen Teilnehmer zu verletzen – den Klägern einen vollen Wertausgleich in Land gewährt.
Gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt – hier den Flurbereinigungsplan – selbst durch Urteil ändern. Das Gericht ist damit nicht wie im sonstigen Verwaltungsprozess nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO auf die Aufhebung und Verpflichtung zur Entscheidung beschränkt, sondern darüber hinaus zur umfassenden Neugestaltung befugt (BVerwG, B.v. 10.5.2007 – 10 B 71.06 – RdL 2007, 221; BayVGH, U.v. 23.4.2012 – 13 A 09.1420 – RdL 2012, 304; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 144 Rn. 1). Vom Gericht festgesetzte Änderungen sind in einen deklaratorischen und nicht anfechtbaren Plannachtrag zu übernehmen (BVerwG, B.v. 29.3.2007 – 10 B 51.06 – RdL 2007, 219 = RzF 22 zu § 144).
Die tenorierte Änderung des Flurbereinigungsplans C. erscheint auch sachgerecht. Für die Herstellung einer wertgleichen Abfindung der Kläger sind keine Alternativen ersichtlich. Die Änderung ist auch für den hiervon betroffenen Beigeladenen zu 1 zumutbar, zumal dessen Anspruch auf wertgleiche Abfindung hierdurch nicht in Frage gestellt wird.
Die Wertgleichheit der Abfindung im Vergleich zur Einlage wird durch die tenorierte Änderung des Flurbereinigungsplans C. – Zuteilung einer 4.159 WVZ entsprechenden Fläche aus dem Abfindungsflurstück 775 des Beigeladenen zu 1 ausgehend von der westlichen Grenze parallel dazu an Stelle der Abfindungsflurstücke 750 und 763 – erreicht. Die 4.159 WVZ entsprechen der Bewertung des bisherigen Abfindungsflurstücks 750 im Abfindungsnachweis.
Die sich dadurch ergebende Verkleinerung des Abfindungsflurstücks 775 des Beigeladenen zu 1 erfolgt mit Geldausgleich und stellt dessen wertgleiche Abfindung nicht in Frage, da es sich bei einer Teilfläche des Abfindungsflurstücks 775 um sogenanntes Masseland handelte, der Beigeladene zu 1 also bereits vor dessen Erwerb von der TG C. wertgleich abgefunden war und damit hinsichtlich der Wertgleichheit der Abfindung des Beigeladenen zu 1 keine Bedenken bestehen. Zwar wird ihm das Abfindungsflurstück 775 gegen Wertausgleich verkleinert, jedoch handelt es sich hierbei um ihm von der Beklagten während des Flurbereinigungsverfahrens zugeteiltes Masseland im Sinn von § 54 Abs. 2 FlurbG. Der Rückgriff auf eine solche Wertzuteilung bewirkt grundsätzlich keine Rechtsbeeinträchtigung, weil auf den Erwerb von Land, das zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wurde, kein Rechtsanspruch besteht (st. Rspr., BVerwG, B.v. 2.12.1980 – 5 B 109.79 – Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 3; BayVGH, U.v. 15.6.2009 – 13 A 08.70 – juris m.w.N.). Bei ergänzendem Landbedarf ist derartiges Land „zuvörderst“ heranzuziehen (BVerwG, U.v. 26.11.1981 – 5 C 7.81 – RdL 1982, 327/328 = RzF 9 zu § 44 III/2; BayVGH, U.v. 15.6.2009 – 13 A 08.70 – juris; U.v. 30.9.1977 – 197 XIII 76 – RdL 1978, 234/236). Wie jede Abfindung unter dem Vorbehalt einer möglichen nachträglichen Änderung steht (BVerwG, U.v. 26.5.1978 – V C 2.77 – BVerwGE 56, 1/2), ist auch die Vergabe von Masseland einer Korrektur zugänglich. Vorrangig dient Masseland als Reserve zur wertgleichen Abfindung bei begründeten Widersprüchen (BVerwG, U.v. 15.3.1973 – V C 4.72 – BVerwGE 42, 87 = AgrarR 1973, 332 = RzF 54 zu § 44 I; BayVGH, U.v. 15.6.2009 – 13 A 08.70 – juris; U.v. 30.9.1977 – 197 XIII 76 – RdL 1978, 234/236). Auf zugeteiltes Masseland können Behörde wie Gerichte bis zur Unanfechtbarkeit der Abfindung aller Teilnehmer und nach § 64 FlurbG zurückgreifen (BVerwG, U.v. 26.11.1981 – 5 C 7.81 – RdL 1982, 327). Denn Masseland, auf das ohnehin kein Anspruch besteht, kann keinen stärkeren Bestandsschutz genießen als jede Abfindung (BVerwG, U.v. 15.3.1973 – V C 4.72 – BVerwGE 42, 87 = AgrarR 1973, 332 = RzF 54 zu § 44 I; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 54 Rn. 13).
Die von der Beklagten zu 1 vorgeschlagene teilweise Zuteilung des Abfindungsflurstücks 841 der Beigeladenen zu 2 im Tausch gegen das Abfindungsflurstück 750 stellt sich bei näherer Betrachtung vorliegend nicht als mögliche Alternative im Rahmen der Wahrnehmung der dem Senat gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG zustehenden Befugnis zur Neugestaltung dar. Eine Änderung eines Flurbereinigungsplans durch das Flurbereinigungsgericht selbst kommt dann nicht in Betracht, wenn es hierzu eingehender und komplizierter Planungserwägungen bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1992 – 11 C 3.92 – RdL 1993, 98; vgl. auch BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106 u.a. – RdL 2016, 14 = juris Rn. 25). Da für die vorgeschlagene Teilzuteilung des Abfindungsflurstücks 841 keinerlei Berechnungen zur Abfindung vorliegen und sich die diesbezüglichen Vorbereitungen offenbar auf ein bloßes Telefonat mit der Autobahndirektion beschränken, stellt dieser Vorschlag keine Alternative dar, auf die der Senat ohne eingehende und komplizierte Planungserwägungen zugreifen könnte. Abgesehen davon unterliegt das Abfindungsflurstück 841 dem Rechtsregime des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 18. August 1998, worin es als Ausgleichs- und Ersatzfläche für den Ausbau der Bundesautobahn festgesetzt ist, so dass seine Inanspruchnahme für eine anderweitige Abfindung als landwirtschaftliche Fläche ohne eine entsprechende Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst tragen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 23).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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