Arbeitsrecht

zutreffende Eingruppierung

Aktenzeichen  5 Ca 848/18

Datum:
22.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 36074
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a,§ 46 Abs. 2 § 64 Abs. 3
ZPO § 29, § 256
TVÜ-VKA § 29
MTAG § 1, § 2, § 9
GKG § 42 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 9.219,60.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Arbeitsgericht Weiden sowohl im Rechtsweg (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) als auch örtlich (§ 29 ZPO) zuständig. Das Feststellungsinteresse, § 256 ZPO, ist gegeben, vgl. zur Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage zuletzt etwa BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist nicht in einer höheren als der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Die Klägerin hat daher auch keinen Anspruch auf höhere Vergütung.
1.
Aufgrund vertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ua. die folgenden Regelungen des TVöD (VKA) Anwendung:
§ 12 TVöD (VKA) – Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungsoder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) – Teil B – Besonderer Teil

XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen

10. Medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten
Vorbemerkung
Medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten im Sinne dieses Abschnitts sind
Medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik,
Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten,
Medizinischtechnische Radiologieassistentinnen und -assistenten und Veterinärmedizinischtechnische
Assistentinnen und Assistenten.
Entgeltgruppe 7
Staatlich geprüfte Medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Zytologischtechnische Assistentinnen und Assistenten mit jeweils entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
– Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z.B. Autoanalyzern),
– Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test),
– schwierige intraoperative Röntgenaufnahmen,
– interoperatives Monitoring, Mitwirkung bei der prächirurgischen Epilepsiediagnostik und – OP, Mitwirkung bei der Implantation von Hirnelektroden, Mitwirkung bei der Komadiagnostik,
– Vorbereitung und Mitwirkung bei der Protonentherapie.
Protokollerklärungen:
1. Schwierige Aufgaben sind z.B.
– der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei selbstständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, hämatologischem, serologischem, molekularbiologischem oder quantitativ klinischchemischem Gebiet;
– die Durchführung von Untersuchungsverfahren zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik;
– messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen;
– schwierige medizinisch radiologische Verfahren;
– Tätigkeiten in der radiologischen Untersuchung von Kindern bis zum sechsten Lebensjahr;
– Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie;
– Durchführung schwieriger molekularbiologischer Untersuchungsverfahren (z.B. Hybridisierung oder Blot), schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitatsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen);
– Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle, Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten (CT, MRT, SPECT, etc.), Arbeiten an Linearbeschleunigern, Durchführung von Szintigraphien unter Belastung (z.B. Myokardszintigraphie), szintigraphische Spezialuntersuchungen (z.B. Sentinelszintigraphie);
– Durchführung von Untersuchungsverfahren, bei denen mehrere Untersuchungsmethoden kombiniert werden, z.B. SPECT-CT;
– Vorbereitung und Mitwirkung von röntgenologisch gestützten Gewebeentnahmen;
– Tätigkeiten in der Telemedizin oder Teleradiologie;
– Mitwirkung bei der Hirntodbestimmung oder
– invasive Eingriffe mit z.B. kryostatischen Maßnahmen im EPU-Labor.
2. Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, sind auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die in der Protokollerklärung Nr. 1 genannt sind.
2.
Die Überleitung von Beschäftigten, die – wie die Klägerin – bereits vor dem 01.01.2017 in einem Beschäftigungsverhältnis standen, gestaltete sich nach den §§ 29 ff. TVÜ-VKA. Grundsätzlich erfolgte nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA eine Überleitung in die bisherige Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit, ohne dass eine Überprüfung der Eingruppierung stattfand. Damit wurde die an sich bestehende Tarifautomatik insoweit außer Kraft gesetzt, vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Auflage 2017, § 64. Eingruppierungsrecht Rn. 34.
Ergibt sich nach der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag konnte nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück, § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA.
Mit ihrem Schreiben an die Beklagte beantragte die Klägerin auf Basis dieser Rechtslage die Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 9b TVöD (neue Entgeltordnung) mit Wirkung zum 01.01.2017. Auch der Klageantrag ist gerichtet auf Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 9b TVöD mit Wirkung zum 01.01.2017 nach der neuen Entgeltordnung. Hierauf bezieht sich auch die Klagebegründung.
3.
Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage, mit der der klagende Arbeitnehmer feststellen lassen will, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn nach einer höheren Entgeltgruppe zu vergüten als ihm nach Auffassung des Arbeitgebers zusteht, richtet sich die Darlegungslast nach folgenden Grundsätzen: Übt der Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit aus und wird nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe vergütet, vertritt er aber die Auffassung, dass seine Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe erfüllt, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen, vgl. etwa BAG 11.07.2018 – 4 AZR 488/17.
Arbeitnehmer haben somit die tatsächlichen Voraussetzungen einer klageweise begehrten Eingruppierung im Prozess darzulegen und ggf. auch zu beweisen, vgl. etwa BAG 20.03.2013 – 4 AZR 521/11.
4.
Die von der Klägerin beanspruchte Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 TVöD ist hinsichtlich des vorliegend relevanten Tätigkeitsmerkmals weitgehend identisch mit der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 24 des BAT.
Die Tätigkeitsmerkmale von Teil II Abschnitt D (medizinische Hilfsberufe) der Anlage 1 a zum BAT hatten folgenden Wortlaut:
Vergütungsgruppe Vc
24. Medizinischtechnische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfang eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z.B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie.
Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen.
Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie).
Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle.
Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahme in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Enzephalographien, Ventrikulographien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen.
5.
Das F. überträgt seine bisherige Rechtsprechung zum BAT auf gleichgelagerte Konstellationen sowohl der neuen Entgeltordnung zum TV-L als auch der neuen Entgeltordnung zum TVöD, vgl. aktuell etwa BAG 25.01.2017 – 4 AZR 379/15 und BAG 26.04.2017 – 4 AZR 331/16.
Diese Herangehensweise ist überzeugend, da die Tarifvertragsparteien – in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung zum BAT – tarifliche Anforderungen und konkrete Tätigkeitsmerkmale aus dem BAT wortgleich bzw. weitgehend identisch mit Wirkung zum 01.01.2017 auch in die neue Entgeltordnung zum TVöD (VKA) übernommen haben. Eine grundlegende Änderung der Begrifflichkeiten wurde vielfach, so auch im vorliegend relevanten Tätigkeitsmerkmal, gerade nicht vorgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die insoweit wiederverwendeten Begriffe keinen Bedeutungswandel erfahren sollten.
6.
Das von der Klägerin für das streitgegenständliche Höhergruppierungsverlangen konkret in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 TVöD lautet schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test).
Damit ist gleichzeitig der vorliegend relevante Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne umschrieben.
Wie das F. nämlich bereits zu Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 24 des BAT festgestellt hat, ist entsprechend dem Begriff des Arbeitsvorganges, bei dem es entscheidend auf das bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbare Arbeitsergebnis ankommt, davon auszugehen, dass die einzelnen in dem Aufgabenkatalog nach Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 BAT genannten Aufgaben jeweils eigene Arbeitsvorgänge bilden, BAG 19.03.2003 – 4 AZR 336/02.
Das vorliegend erkennende Gericht folgt dieser Auffassung.
Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung eines Arbeitsvorganges grundsätzlich außer Betracht. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte daher grundsätzlich nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist, vgl. aktuell etwa BAG 24.02.2016 – 4 AZR 485/13.
Vorliegend besteht die Besonderheit jedoch darin, dass sich der Arbeitsvorgang und das tarifliche Tätigkeitsmerkmal vollumfänglich decken.
Zum Arbeitsvorgang schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test) können daher – abgesehen von Zusammenhangstätigkeiten – tatbestandlich nur schwierige Antikörperbestimmungen zählen.
7.
Dieses Tätigkeitsmerkmal hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.
a)
Es handelt sich zwar zutreffend um ein Tätigkeitsmerkmal im Sinne der einleitenden Anforderung nach Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD, wonach mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllt werden müssen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die auszuübende Tätigkeit in dem erforderlichen zeitlichen Umfang mindestens eine der in dem Aufgabenkatalog genannten komplexen Aufgaben enthält, vgl. ebenfalls BAG 19.03.2003 – 4 AZR 336/02 zu Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 BAT.
b)
Das tarifliche Tätigkeitsmerkmal schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test) wird jedoch nicht dadurch schlüssig dargelegt, dass die Klägerin behauptet, sie führe Coombs-Tests durch.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Coombs-Test sei ausdrücklich als Beispiel im Tariftext genannt, so dass dieser Arbeitsvorgang ohne weiteres dem Heraushebungsmerkmal zuzuordnen sei. Es sei nicht Sache des Gerichts zu überprüfen, ob es schwierige oder weniger schwierige Coombs-Tests gebe. Vielmehr sei der eindeutigen Wertung der Tarifpartner, die auch sprachlich ihren Ausdruck im Tariftext gefunden habe, zu entnehmen, dass der Coombs-Test als schwierige Antikörperbestimmung gelte. Der Coombs-Test sei als solcher, ohne jede Differenzierung, als „Paradebeispiel“ einer schwierigen Antikörperbestimmung ausdrücklich genannt.
aa)
Das F. hat zu den in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 BAT aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen ausgeführt, es handle sich um eine abschließende Aufzählung und nicht nur um erweiterungsfähige Beispielsfälle. Der Wortlaut der Tarifbestimmung schließe eine andere Auslegung aus. Soweit dort mit Beispielen gearbeitet werde, geschehe dies eindeutig nur zur Beschreibung der dort genannten Tätigkeiten und führe diese nicht als Beispiele für die geforderten Aufgaben auf, BAG 17.10.1990 – 4 AZR 175/90.
Das vorliegend in Klammern genannte Beispiel „Coombs-Test“ dient auch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nur der Erläuterung der Tätigkeit schwierige Antikörperbestimmung. Der Coombs-Test wird hingegen nicht als Beispiel für die geforderte Tätigkeit (schwierige Antikörperbestimmung) genannt.
Die Tarifnorm ist daher nicht in dem Sinne zu verstehen, dass schwierige Antikörperbestimmung und Coombs-Test quasi Synonyme sind und jede Durchführung eines Coombs-Tests automatisch die Voraussetzungen einer schwierigen Antikörperbestimmung im Tarifsinne erfüllt.
Vielmehr gilt, dass nicht jede Durchführung eines Coombs-Tests zwingend eine schwierige Antikörperbestimmung im Tarifsinne darstellen muss. Nur dann, wenn – z.B. mit Hilfe eines Coombs-Tests – tatsächlich eine schwierige Antikörperbestimmung durchgeführt wird, ist die tarifliche Voraussetzung erfüllt.
Entscheidend ist daher als tarifliche Anforderung allein das Tätigkeitsmerkmal schwierige Antikörperbestimmung.
Neben der Wortlaut-Auslegung nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 BAT spricht für dieses Ergebnis auch eine Auslegung der streitigen Tarifnorm anhand der Systematik der vorliegend relevanten Entgeltgruppen des TVöD.
Danach sind staatlich geprüfte Medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit grundeingruppiert in Entgeltgruppe 7.
Hierfür bereits ist die komplexe und hochwertige MTLA-Ausbildung unabdingbar erforderlich.
Diese Ausbildung dauert drei Jahre und wird durch staatlich anerkannte Schulen für technische Assistenten in der Medizin vermittelt. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, § 4 MTAG. Nur bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt werden, die Berufsbezeichnung zu führen, was erst zur Ausübung der Vorbehaltstätigkeiten (insbesondere Durchführung von Untersuchungsgängen) berechtigt, §§ 1, 2, 9 MTAG.
Die Ausbildung gliedert sich in theoretischen und praktischen Unterricht sowie praktische Ausbildung, § 4 MTAG. Gegenstand der theoretischen und praktischen Unterrichte sind unter anderem die Fächer Histologie/Zytologie, Mikrobiologie, klinische Chemie sowie Hämatologie, jeweils einschließlich zugehöriger Übungen. Der theoretische und praktische Unterricht umfasst in den drei Jahren der Ausbildung insgesamt 3.170 Stunden. Zusätzlich findet während des Ausbildungszeitraums eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.230 Stunden statt in den Fächern Histologie/Zytologie, Mikrobiologie, klinische Chemie sowie Hämatologie. Grundlage ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV), welche auf Basis von § 8 MTAG erlassen wurde. In Anlage 1 dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden der theoretische und praktische Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach Themen und Fachgebieten geordnet dargestellt, einschließlich der jeweiligen Ausbildungsstunden. Noch detaillierter (im Umfang von 176 Seiten) gibt der Lehrplan des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für die Berufsfachschulen für technische Assistenten in der Medizin – Fachrichtung Medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent/Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentin – den theoretischen und praktischen Unterrichtsstoff der 3 Schuljahre wieder.
Nach Nummer 18.3.4 der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin gehört zum Stoffumfang der Ausbildung sowohl die Suche als auch die Identifizierung irregulärer Antikörper. Dementsprechend findet sich im Lehrplan auf Seite 138 als zu vermittelnder Ausbildungsstoff sowohl der Antikörper-Suchtest als auch die Antikörper-Identifizierung. Der Coombs-Test ist unstreitig Gegenstand der Ausbildung.
Angesichts dieser Sachlage, dass der Coombs-Test in der Ausbildung vermittelt wird und der Antikörper-Suchtest und auch die Antikörper-Identifizierung Gegenstand sowohl der Ausbildungsverordnung als auch des Lehrplans sind, können diese Tätigkeiten im Ausgangspunkt nur nach Entgeltgruppe 7 bewertet werden, denn dort sind der Ausbildung entsprechende Tätigkeiten tariflich eingereiht.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit („Normaltätigkeit“) gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend, BAG 27.08.2008 – 4 AZR 484/07.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass das relevante tarifliche Anforderungsmerkmal für die Entgeltgruppe 9b – hierbei handelt es sich außerhalb der Leitungsfunktionen um die Spitzeneingruppierung im MTLA-Beruf – nicht der Coombs-Test an sich sein kann und auch nicht die Durchführung einer „normalen“ Antikörperbestimmung, da diese Tätigkeiten bereits Gegenstand der Ausbildung und damit Teil der „Normaltätigkeiten“ sind.
Das vorliegend allein relevante Tätigkeitsmerkmal ist daher die schwierige Antikörperbestimmung.
bb)
Dieses Tätigkeitsmerkmal hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.
Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass sie schwierige Antikörperbestimmungen durchführt. Hierzu hätte es einer Abgrenzung zwischen den nach dem qualifizierten Ausbildungsstand als „Normaltätigkeiten“ geschuldeten Antikörperbestimmungen und den – qualitativ fordernd – darüber hinausgehenden schwierigen Antikörperbestimmungen bedurft.
Die Beklagte hat ihrerseits substantiiert vorgetragen, es sei richtig, dass die Klägerin im Rahmen der ihr zugewiesenen Tätigkeit mit dem Coombs-Verfahren arbeite. Schwierige Antikörperbestimmungen seien damit jedoch nicht verbunden. Der Coombs-Test sei keine Bestimmung, sondern eine Methode, um eine Bestimmung, zum Beispiel von Antikörpern, durchzuführen. Das Coombs-Verfahren werde sowohl für die Suche nach Antikörpern (Antikörpersuche oder Antikörpernachweis) als auch für die Bestimmung von Antikörpern (Antikörperbestimmungen) eingesetzt. Der Coombs-Test werde bei der Beklagten jedoch nicht zur Durchführung schwieriger Antikörperbestimmungen verwendet, sondern nur für Routinediagnostik in der Blutgruppenserologie wie Blutgruppenbestimmungen, sogenannte Kreuzproben und Antikörpernachweise in einem Suchtest. Die in geringem Umfang durchgeführten Antikörperbestimmungen seien einfache Antikörperbestimmungen. Schwierige Antikörperbestimmungen erfolgten in einem Fremdlabor. Soweit die Klägerin Antikörperbestimmungen vornehme, seien diese nicht schwierig, vielmehr handle es sich um Routinetests, die jeden Tag größtenteils vollautomatisch durchgeführt würden. Schwierige Antikörperbestimmungen spielten nur in Speziallaboren, wie zum Beispiel Blutspendediensten oder Universitäten, eine anteilsmäßig relevante Rolle. Im Routinelabor sei die Häufigkeit von Patienten mit dieser komplexen Situation gering. Die schwierigen Antikörperbestimmungen würden vom Labor der Beklagten zum Blutspendedienst nach B-Stadt geschickt werden, d.h. sämtliche schwierigen Antikörperbestimmungen führe das Labor der Beklagten nicht selbst durch, daher auch nicht die Klägerin. Eine einfache Antikörperbestimmung bzw. Antikörperidentifizierung werde in der Regel mit elf unterschiedlichen Zellen gestartet. Jedoch gebe es Antikörper, die durch ein einmaliges Durchlaufen dieses Verfahrens nicht bestimmbar seien. Hier könne es vorkommen, dass zum Beispiel wegen unspezifischer Reaktionen, dem Vorhandensein mehrerer Antikörper, mehrere ähnliche Tests mit unterschiedlichen Zellen oder unterschiedlichen Methoden notwendig seien, so dass erst nach einem größeren zeitlichen und logistischen Aufwand der oder die Antikörper identifizierbar seien. Solche Antikörperbestimmungen müssten in verschiedenen Milieus (Coombs, Enzym, NaCl) wiederholt werden, um durch Unterschiede auf den zu Grunde liegenden Antikörper zu kommen. Solche aufwändigen Bestimmungen seien als schwierige Antikörperbestimmungen zu werten und aufgrund des großen Unterschiedes im Vorgehen und im dafür notwendigen Fachwissen klar von den einfachen Antikörpernachweisen (Antikörpersuchtest) oder einfachen Antikörperbestimmungen, wie sie die Klägerin durchführe, abzugrenzen.
Diesem substantiierten Sachvortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin stützt sich vielmehr allein auf die Durchführung des CoombsTests. Auf den Coombs-Test an sich kommt es jedoch im Lichte obiger Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Eine weitergehende Differenzierung hinsichtlich der Frage nach der schwierigen Antikörperbestimmung erfolgt nicht. Es liegt keine schlüssige Darlegung von Umständen vor, aus welchen sich überhaupt ergeben könnte, dass die Klägerin schwierige Antikörperbestimmungen im tariflichen Sinne durchführt.
8.
Die Klägerin hat keinen Tatsachenvortrag geleistet, welcher eine wertende Vergleichsbetrachtung über alle Entgeltgruppen – von E 7 nach E 9b – ermöglicht. Dieser Vortrag ist vorliegend jedoch nicht entbehrlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe zwar grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist. … Wird die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden. Dieser Rückgriff ist auch dann geboten, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen, BAG 28.01.2009 – 4 ABR 92/07.
Vorliegend enthält das beanspruchte Tätigkeitsbeispiel jedoch einen unbestimmten Rechtsbegriff (schwierige Antikörperbestimmung), weshalb eine weitergehende Betrachtung erforderlich ist.
Die Systematik der vorliegend relevanten Entgeltgruppen ist dadurch geprägt, dass die Entgeltgruppe 7 eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit fordert, während die Entgeltgruppen 8, 9a und 9b weitergehende, qualifizierende Anforderungen stellen.
Eine (auch detaillierte) Darstellung der eigenen Tätigkeit genügt zu einem schlüssigen Vortrag jedoch dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit nämlich sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten in den niedrigeren Entgeltgruppen entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und somit eine Eingruppierung in der angestrebten höheren Entgeltgruppe rechtfertigt. Diese Wertung erfordert einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, BAG 21.03.2012 – 4 AZR 292/10.
Vorliegend ist zwar keine Aufbaufallgruppe im formellen Sinne gegeben, denn eine solche liegt nur vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber schon dann, wenn – wie vorliegend – ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt, BAG 27.01.2016 – 4 AZR 916/13.
Gleichwohl bedarf es nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im letztgenannten Fall hinsichtlich der Wertung, ob sich eine Tätigkeit entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal aus der niedrigeren Gehaltsgruppe „heraushebt“, eines Vergleichs mit den Tätigkeiten dieser Gehaltsgruppe, BAG aaO.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Aufgaben oder Anforderungen, die zur Erfüllung der Merkmale einer bestimmten (niedrigeren) Gehaltsgruppe herangezogen werden, nicht nochmals bei der Prüfung eines Qualifizierungsmerkmals der höheren Gehaltsgruppe verwendet werden können, BAG aaO.
Die Klägerin hat keinen Tatsachenvortrag geleistet, der eine wertende Vergleichsbetrachtung in diesem Sinne ermöglicht.
9.
Die Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmals Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z.B. Autoanalyzern) hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.
Auch zu weiteren Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9b TVöD liegt kein Sachvortrag vor.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Klägerin die tarifliche Anforderung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs erfüllt, nicht mehr entscheidungserheblich an.
Auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a TVöD wurde von der Klägerin nicht substantiiert dargetan.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2.
Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung, § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG.
3.
Die Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung, § 64 Abs. 3 ArbGG, lagen nicht vor.

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