Insolvenzrecht

(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 – rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften „ähnlichen Gemeinschaften“ – Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens)

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Insolvenzrecht

(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 – rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften „ähnlichen Gemeinschaften“ – Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens)

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Verwaltungsrecht

(erfolgloser) Antrag im einstweiligen Rechtsschutz Geduldete, Widerruf der Beschäftigungserlaubnis, Mitwirkungsverweigerung

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Verwaltungsrecht

Faktischer Vollzug, Fremdenverkehrssatzung, Genehmigung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum

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