Im Eilrechtsschutzverfahren kann die vorläufige Feststellung begehrt werden, dass der Genesenenstatus nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entgegen § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Geltung ab dem 15.1.2022 sechs Monate lang besteht. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, der bezüglich des Genesenenstatus auf die Homepage des RKI verweist, ist voraussichtlich rechtswidrig, weshalb die Vorschrift in der bis zum 14.1.2022 geltenden Fassung anzuwenden ist. Darin war die Dauer des Genesenenstatus audrücklich auf sechs Monate festlegt., Es besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der genesenen Person und dem Rechtsträger der für den Antragsteller zuständigen Infektionsschutzbehörde (Aufgabe der bisherigen Rspr. der Kammer)., Eine vorherige Befassung der zuständigen Behörde ist nicht erforderlich, da die Behörde die begehrte Feststellung nicht treffen kann und eine entsprechender Antrag somit aussichtslos wäre.
Disziplinarklage, Kürzung der Dienstbezüge, Gefährliche Körperverletzung im Amt durch Physiklehrer im Realschuldienst aufgrund missglückten Experiments
Einstweilige Anordnung gerichtet auf die vorläufige Feststellung des Genesenenstatus, Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normanwender, Inzidenzprüfung einer Rechtsverordnung des Bundes
Ausführungsanordnung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Bestandskraft, Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung auch für auswärtige Beteiligte, Nachsichtgewährung (verneint), Grundbuchberichtigung