Verwaltungsrecht

Ausführungsanordnung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Bestandskraft, Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung auch für auswärtige Beteiligte, Nachsichtgewährung (verneint), Grundbuchberichtigung

Aktenzeichen  13 A 21.1148

Datum:
3.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8521
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FlurbG § 61
FlurbG § 134 Abs. 2 und 3
FlurbG § 79

 

Leitsatz

1. Für die Frage der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht von Relevanz, ob ein betroffener Beteiligter in den Flurbereinigungsgemeinden oder in den angrenzenden Gemeinden wohnt, Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung erlangt hat und ob er als Grundstückseigentümer Teilnehmer (§ 10 Nr. 1 FlurbG) oder als Inhaber von Grundstücksrechten lediglich Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2d FlurbG) ist.
2. Im Rahmen einer eventuellen Nachsichtgewährung ist zu berücksichtigen, dass es gerade für einen auswärts wohnhaften Beteiligten zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Grundstücks gehört, hinreichende Vorkehrungen zu treffen, damit ihn ausreichende Informationen über alle seine Grundstücke betreffenden Maßnahmen – insbesondere örtliche Bekanntmachungen – so rechtzeitig erreichen, dass er evtl. hierdurch in Gang gesetzte Fristen einhalten kann.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Er war bei der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei einem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sein Antrag auf Verlegung des Termins war mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 28. Februar 2022 abgelehnt worden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Soweit es die Ausführungsanordnung vom 19. Juli 2018 betrifft, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da insoweit Bestandskraft besteht (vgl. allg. BVerwG, B.v. 7.2.1997 – 4 B 224.96 – juris Rn. 2).
a) Die Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG ist öffentlich bekanntzumachen, § 62 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Gemäß § 110 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 GO und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Auslegung in der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft. Ausweislich der Verwaltungsakte hat dies vorliegend vom 30. Juli 2018 bis 13. August 2018 unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungstattgefunden. Nach § 115 Abs. 1 FlurbG beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 FlurbG gelten für die Berechnung der Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Da das Ereignis der Auslegung ab dem 30. Juli 2018 für den Anfang der Frist maßgebend ist, wird dieser Tag nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (BayVGH, U.v. 18.5.1979 – 13 A 957/79 – RzF 8 zu § 115). Somit hat die Widerspruchsfrist vorliegend am 30. August 2018 geendet (§ 188 Abs. 1 und 2 BGB; vgl. allg. zur Fristberechnung BayVGH, U.v. 22.10.2014 – 13 A 14.1111 – juris Rn. 17).
Hiervon ausgehend war der mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 eingelegte Widerspruch des Klägers ohne weiteres verfristet. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Kläger die im Sommer 2018 erfolgte öffentliche Bekanntmachung gegen sich gelten lassen muss, auch wenn man seinen Vortrag als wahr unterstellt, dass er im maßgeblichen Zeitraum nicht im Gemeindegebiet V. bzw. H. gelebt und keine Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung erlangt habe. Nach § 110 FlurbG erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten allein in den Flurbereinigungsgemeinden. Lediglich wenn Beteiligte in den angrenzenden Gemeinden wohnen, muss auch dort eine Veröffentlichung erfolgen. Für sog. auswärtige Beteiligte, die ihren Wohnsitz weder im Verfahrensgebiet noch in den angrenzenden Gemeinden haben, gelten die öffentlichen Bekanntmachungen ebenso (OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.2010 – OVG 70 S 2.09 – juris Rn. 18; OVG Brandenburg, B.v. 17.4.2003 – 8 D 18/00.G – RdL 2003, 188 – juris Rn. 3; ThürOVG, U.v. 17.1.2002 – 7 F 944/00 – RdL 2002, 275 – juris Rn. 24; Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 110 Rn. 7).
In diesem Kontext ist auch klarzustellen, dass es für die Frage der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung nicht von Relevanz ist, ob der Kläger als Grundstückseigentümer Teilnehmer (§ 10 Nr. 1 FlurbG) oder als Inhaber von Grundstücksrechten lediglich Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2d FlurbG) war. Gleichwohl gilt, dass sich aus dem Vortrag des Klägers selbst ergibt, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung im Sommer 2018 noch nicht Eigentümer des inmitten stehenden Flurstücks 658/2 gewesen sein kann, da sein Onkel zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch am Leben und somit Eigentümer gewesen ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einem klägerseitig vorgelegten Schreiben des Onkels vom 12. November 2020 an das Grundbuchamt (Blatt 121 der Gerichtsakte), das dieser eigenhändig unterzeichnet hat. Daher war dem Kläger als bloßem Nebenbeteiligten nach § 10 Nr. 2d FlurbG auch kein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, da diese behördliche Pflicht gemäß § 59 Abs. 3 FlurbG nur gegenüber Teilnehmern nach § 10 Nr. 1 FlurbG besteht.
b) Auch die Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG sind nicht gegeben.
Da auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern auch das gerichtliche Verfahren beschleunigt durchzuführen ist, hat das Gericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung nach § 134 FlurbG vorliegen und ist nicht an die Entscheidung der Behörde zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gebunden (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1963 – I B 141.61 – BVerwGE 15, 271 – RzF 3 zu § 134 Abs. 2 FlurbG – juris Rn. 16; U.v. 7.5.1965 – IV C 78.65 – BVerwGE 21, 93 ff. – RzF 4 zu § 59 Abs. 2 FlurbG – juris; B.v. 29.11.1978 – 5 B 21.75 – RzF 30 zu § 134 Abs. 2 FlurbG; siehe zum Ganzen: ThürOVG, U.v. 17.1.2002 – 7 F 944/00 – RdL 2002, 275 – juris Rn. 27; Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O. § 142 Rn. 5).
aa) Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Nachsichtgewährung aus § 134 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FlurbG. Hiernach muss die Flurbereinigungsbehörde verspätete Widersprüche trotz Fristversäumung zulassen, wenn diese bei unverschuldeter Versäumung unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden.
Ein schuldhaftes Verhalten ist anzunehmen, wenn ein Beteiligter ohne Hindernis die ihm gewährte Möglichkeit zur Information und zur Überlegung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht nutzt. Er wahrt damit nicht die Sorgfalt, die von einem verantwortungsbewussten Beteiligten bei der Durchsetzung seiner eigenen Belange erwartet werden muss (BayVGH, U.v. 23.5.2011 – 13 A 10.1835 – juris Rn. 15; Wingerter in Wingerter/Mayr a.a.O. § 134 Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 12.2.1963 – I B 141.61 – BVerwGE 15, 271 – juris Rn. 31).
Hiervon ausgehend hat der Kläger das Fristversäumnis vorliegend zu verschulden, so dass die Voraussetzungen aus § 134 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FlurbG nicht gegeben sind. Dies gilt selbst dann, wenn man den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt, dass er im maßgeblichen Zeitraum nicht im Gemeindegebiet V. bzw. H. gelebt und deshalb keine Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung erlangt habe. Denn es gehört gerade für einen auswärts wohnhaften Beteiligten zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Grundstücks bzw. von Grundstücksrechten, hinreichende Vorkehrungen zu treffen, damit ihn ausreichende Informationen über alle seine Grundstücke bzw. jene Grundstücke, an denen er Rechte innehat, betreffenden Maßnahmen – insbesondere örtliche Bekanntmachungen – so rechtzeitig erreichen, dass er evtl. hierdurch in Gang gesetzte Fristen einhalten kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1998 – 11 C 6.97 – RdL 1998, 240 – juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 16.2.2016 – 15 KF 16/15 – RdL 2016, 211 – juris Rn. 50; U.v. 4.3.1982 – F OVG A 17/81 – RzF 31 zu § 134 Abs. 2 FlurbG; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.2010 – OVG 70 S 2.09 – juris Rn. 20; ThürOVG, U.v. 17.1.2002 – 7 F 944/00 – RdL 2002, 275 – juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 14.6.1985 – 9 G 31.82 – RzF 33 zu § 134 Abs. 2 FlurbG – juris; Wingerter in Wingerter/Mayr a.a.O. § 134 Rn. 5 m.w.N.). Der Kläger hat vorliegend nicht dargetan, dass er die notwendige Vorsorge getroffen hat. Somit handelte er nicht unverschuldet. Dass es dem Kläger möglich und zumutbar war, die öffentlichen Bekanntmachungen im Flurbereinigungsgebiet im Blick zu behalten, ergibt sich vorliegend überdies aus dem Umstand, dass er nach seinem eigenen Vortrag bereits seit 20 Jahren alleiniger Bevollmächtigter seines Onkels gewesen ist und für diesen die Verwaltung seiner Angelegenheiten – und damit auch des inmitten stehenden Flurstücks 658/2 – übernommen hatte (siehe den klägerischen Schriftsatz v. 14.5.2021, S. 3; Blatt 92 der Gerichtsakte).
bb) Zudem ist die aufgrund des Verschuldens des Klägers eröffnete behördliche Ermessensentscheidung nach § 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FlurbG, vorliegend keine Nachsicht zu gewähren, rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Widerspruchseinlegung erst mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 stehen bereits zeitliche Grenzen entgegen. Wenn sich ein Teilnehmer erst zwei Jahre nach Bekanntgabe des für ihn unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplans beschwert, liegt sein Begehren um Nachsicht jenseits der Grenzen des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Ermessens für die Zulassung verspäteter Beschwerden (Wingerter in Wingerter/Mayr a.a.O. § 134 Rn. 7 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 7.5.1965 – IV C 78.65 – BVerwGE 21, 93). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat erst mehr als zwei Jahre nach öffentlicher Bekanntmachung der Ausführungsanordnung Widerspruch eingelegt. Die Ablehnung einer Nachsichtgewährung ist in einem solchen Fall nicht ermessensfehlerhaft (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.5.2011 – 13 A 10.1835 – RdL 2012, 45 – juris Rn. 18).
Im Übrigen käme die Gewährung von Nachsicht nur dann in Betracht, wenn eine Behandlung des Rechtsbehelfs als verspätet beim Betroffenen wegen Fehler der Flurbereinigungsbehörde eine offenbare Härte zur Folge hätte. Bei der Entscheidung darüber, ob bei verschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist die Gewährung von Nachsicht in Betracht kommt, ist eine Gewichtung und Bewertung der betroffenen Interessen geboten. Die Interessenabwägung hat zum einen die Erfordernisse der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit zu beachten, die eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchsrechts verlangen. Zum anderen ist aber auch der sachlich-rechtliche Anspruch des Teilnehmers auf eine gesetzeskonforme Entscheidung zu berücksichtigen. Nur wenn der vom Betroffenen infolge eigenen Verschuldens nicht mehr durchsetzbare Anspruch derart berührt wird, dass für ihn offenkundig eine unbillige Härte eintritt, ist eine nachträgliche Zulassung des Rechtsbehelfs gerechtfertigt. Dies schließt es aus, die Nachsichtgewährung einseitig von der rechtlichen Beurteilung der mit einem verspäteten Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung abhängig zu machen. Ob dem Begehren einer rechtlichen Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung entsprochen werden soll, lässt sich vielmehr nur unter Berücksichtigung auch der erwähnten gegenläufigen Belange nach Lage des Einzelfalls entscheiden. Erst im Anschluss an die gewährte Nachsicht ist Raum für die eigentliche rechtliche Überprüfung des angegriffenen behördlichen Akts, die dann so zu erfolgen hat, als läge ein fristgerechter Rechtsbehelf vor (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.2.2004 – 9 B 8.04 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 23.5.2011 – 13 A 10.1835 – RdL 2012, 45 – juris Rn. 19; Wingerter in Wingerter/Mayer a.a.O. § 134 Rn. 6).
Vorliegend ergibt die Abwägung der genannten Interessen, dass der aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Anspruch des Beteiligten auf eine mit dem materiellen Recht in Einklang stehende gesetzeskonforme Entscheidung hinter den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit zurückzutreten hat und somit keine Nachsicht zu gewähren wäre. Der Anspruch des Klägers auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung ist nicht derart offenkundig verletzt, dass für ihn bei einer Ablehnung der nachträglichen Zulassung des Widerspruchs eine mit dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsrecht nicht vereinbare unbillige Härte eintreten würde.
Grund hierfür ist, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die streitgegenständliche Ausführungsanordnung rechtswidrig wäre.
Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 61 Satz 1 FlurbG seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen, § 61 Satz 2 FlurbG.
Die Ausführungsanordnung bestimmt somit nur den Zeitpunkt, zu dem die Regelungen des Flurbereinigungsplans in Kraft treten; sie regelt lediglich den Stichtag für den Eintritt des neuen Rechtszustands für das Flurbereinigungsgebiet (vgl. SächsOVG, U.v. 14.6.2013 – F 7 C 19/11 – juris Rn. 12; Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O. § 61 Rn. 2). Hinsichtlich der allein zeitlichen Regelung der Ausführungsanordnung, die ein Eintreten des neuen Rechtszustands zum 1. August 2018 vorsieht, hat der Kläger jedoch keinerlei substantiierte Einwendungen vorgebracht.
Soweit sich der Kläger hingegen gegen die inhaltlichen Regelungen des vorgelagerten am 6. Mai 2015 von der TG beschlossenen und damit mittlerweile bestandskräftigen Flurbereinigungsplans wenden möchte, kann er im Verfahren gegen die Ausführungsanordnung gegen diesen Plan keine wirksamen Einwendungen mehr erheben (vgl. SächsOVG, U.v. 6.9.2013 – F 7 C 13/12 – juris Rn. 29). Dazu, dass der Flurbereinigungsplan nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sein könnte, hat der Kläger weder etwas substantiiert vorgetragen noch sind insoweit entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.
2. Auch soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu einer Löschung der im Zuge der Flurbereinigung veranlassten Grundbucheintragung vom 4. November 2020 zu verpflichten, ist kein entsprechender Anspruch des Klägers gegeben.
Das ergibt sich bereits daraus, dass dem Kläger durch die behördlich veranlasste Grundbucheintragung vom 4. November 2020 keinerlei Rechtsnachteil entstanden ist. Die zugunsten des Klägers eingetragenen Rechte am Flst. 658/2, Gmkg. E. sind durch das Flurbereinigungsverfahren nicht verändert worden. Sie wurden lediglich wegen der Änderung der Bestandsverzeichnisnummer des Flst. 658/2 auf die neue laufende Bestandsverzeichnisnummer übertragen, wie der Beklagte ausführt.
Ungeachtet dessen ist es Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, die Berichtigung des Grundbuchs zu veranlassen (§ 79 Abs. 1 FlurbG). Die Berichtigung der öffentlichen Bücher ist ein Teil der Ausführung des Flurbereinigungsplans und die formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidung. Berichtigungsgrundlage ist danach der bestandskräftig festgestellte Flurbereinigungsplan (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.11.1976 – V B 82.74 – RzF 2 zu § 79 Abs. 1 FlurbG – juris Rn. 16).
Das behördliche Berichtigungsersuchen stellt als in den §§ 79 ff. FlurbG gesetzlich angeordneter Vollzugsakt keinen Verwaltungsakt dar; gleiches gilt mithin für die vom Kläger in der Sache erstrebte Rücknahme des Ersuchens. Daher könnte dieses Begehren zwar vor dem Flurbereinigungsgericht im Wege der allgemeinen Leistungsklage ohne Vorverfahren erstritten werden (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2000 – 13 A 97.3765 u.a. – juris Rn. 35; U.v. 15.3.1974 – 3 XII 74 – RzF 1 zu § 79 Abs. 1 FlurbG; Mayr in Wingerter/Mayer a.a.O. § 79 Rn. 13). Eine solche Klage bleibt jedoch vorliegend erfolglos, da das Berichtigungsersuchen des ALE angesichts der Unanfechtbarkeit von Flurbereinigungsplan und Ausführungsanordnung den rechtlichen Erfordernissen nach den §§ 79 ff. FlurbG entsprach und für einen Anspruch des Klägers auf Rückgängigmachung keine Grundlage ersichtlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2000 – 13 A 97.3765 u.a. – juris Rn. 35). Inwieweit aufgrund der im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens vorgenommenen Vermessung eine Berichtigung der Grundstücksfläche von 319 m² auf 318 m² erfolgen kann, bedarf schon deshalb keiner Entscheidung. Im Übrigen werden die Rechte des Klägers hierdurch nicht berührt.
Soweit der Kläger in seinen Schreiben diverse Beweisanträge angekündigt hat, sind sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Es handelt sich somit nur um Beweisanregungen, über die nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu entscheiden ist (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 52). Unabhängig davon bestand auch keine Veranlassung zu einer entsprechenden Beweisaufnahme von Amts wegen, da es auf die unter Beweis gestellten Fragen, ob es überhaupt ein Flurbereinigungsverfahren mit Ausführungsanordnung am Flurstück 658/2 gegeben hat und die Vermessungsunterlagen von der Beklagten an den bisherigen Eigentümer übersandt worden sind, nicht ankommt. Streitgegenständlich ist allein die Ausführungsanordnung des ALE vom 19. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des ALE vom 17. März 2021. Auch die Frage, ob dem Eigentümer und Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Vermessungsunterlagen übersandt worden sind, ist für die Rechtsstellung des Nebenbeteiligten nach § 10 Abs. 2 d FlurbG ohne Bedeutung.
3. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
5. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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