Kein Zuständigkeitsfortfall nach der Dublin II-VO des mit dem Erstantrag befassten Mitgliedstaates bei nicht nachgewiesenem dreimonatigen Aufenthalt des Asylbewerbers im EU-Ausland
Inlänische Schutzalternative und keine extreme Gefahrenlage bei Rückkehr eines alleinstehenden, männlichen, arbeitsfähigen, afghanischen Staatsangehörigen