Baurecht

Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Baugenehmigung für Doppelhaus mit zwei Doppelgaragen

Aktenzeichen  9 CS 17.2597

Datum:
2.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3039
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BauNVO § 12 Abs. 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. § 12 Abs. 2 BauNVO bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass selbst in störempfindlichen Baugebieten die Immissionen der zulässigen privaten Parkflächen für Kraftfahrzeuge von den Nachbarn als sozialadäquat geduldet werden müssen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnutzung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils am Rande des Außenbereichs Gelegenheit bietet, lässt sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von später genehmigten Gebäuden herleiten. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 S 17.2291 2017-11-30 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt W…- … erteilte Baugenehmigung vom 19. September 2017 für die „Errichtung eines Doppelhauses“ mit zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung R… (Baugrundstück). Der Antragsteller ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung R…, das an das Baugrundstück und dessen Zufahrt zur Straße P… grenzt.
Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung am 16. Oktober 2017 Klage erhoben (Az. AN 9 K 17.2291), über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Am 2. November 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen sowie den Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 30. November 2017 in der Sache ab. Das zugelassene Vorhaben der Beigeladenen verletze – gleich, ob es im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werde – aller Voraussicht nach keine Abwehrrechte des Antragstellers. Die durch vier Kraftfahrzeuge ausgelösten Fahrzeugbewegungen würden sich bei einer lebensnahen Betrachtung im normalen Rahmen einer Wohnnutzung halten; deren Lärm- und Geruchsimmissionen seien vom Nachbarn grundsätzlich zu dulden. Hinsichtlich der Größe und der Situierung der Baukörper sei das Vorhaben nicht rücksichtslos, zumal es zum Grundstück des Antragstellers die landesrechtlichen Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen ersichtlich wahre.
Mit seiner Beschwerde vom 19. Dezember 2017 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, weil er aufgrund der unmittelbar an seinem Grundstück vorbeiführenden Erschließung unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen ausgesetzt werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die zugelassene massive Bebauung im Vergleich zur Nachbarbebauung weitaus mehr Immissionen hervorrufen werde, als dies bei einer in der Umgebung üblicherweise vorhandenen Bebauung mit einem Einfamilienhaus der Fall sein würde. Auch das den Rahmen der Umgebung überschreitende, zugelassene Maß der baulichen Nutzung verletze das Rücksichtnahmegebot. Zwar habe das Vorhaben keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung, es sei aber zu berücksichtigen, dass die umliegenden Grundstücke eine lockere Bebauung mit niedrigen Gebäuden aufweise. Das zweigeschossige Mehrfamilienhaus weise demgegenüber zwei Vollgeschosse sowie ein freiliegendes Untergeschoss auf und stelle gegenüber seinem Wohngebäude eine übermächtige Erscheinung dar. Zudem liege das Bauvorhaben im Süden seines Grundstücks, weshalb es zu erheblichen Sichtbeeinträchtigungen und einer Verschattung des Grundstücks komme. Die Baugenehmigung sei auch rechtswidrig, weil das Bauvorhaben in die Erschließung seines Grundstücks eingreife.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Oktober 2017 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts W…- … vom 19. September 2017 anzuordnen sowie den Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Erstgericht habe richtig entschieden. Die angefochtene Baugenehmigung verletze das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Es sei nicht dargelegt, warum die Nutzung der Stellplätze für ein Doppelhaus mehr als nur geringfügig nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers haben solle. Das Vorhaben wirke sich auch nicht dahin aus, dass das Antragstellergrundstück nur noch wie eine (von einem herrschenden Gebäude) dominierte (Fläche) ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde. Zur behaupteten Verschattung werde nicht substanziiert vorgetragen, die geltend gemachte Sichtbeeinträchtigung sei rechtlich nicht relevant. Der vom Antragsteller als öffentliche Erschließungsfläche bezeichnete Grundstücksstreifen sei Teil des Baugrundstücks; eine Widmung für öffentliche Verkehrszwecke sei nicht erfolgt.
Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
1. Zu der vonseiten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren eingewandten Lärm- und Abgasbelastung hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der durch das Vorhaben ausgelöste An- und Abfahrtsverkehr durch vier Kraftfahrzeuge vom Antragsteller auch dann als sozialadäquat hinzunehmen sei, wenn vom Schutzanspruch eines Wohngebiets ausgegangen werde (vgl. UA S. 10).
Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Grundsatz in allen Baugebieten zulässig. Dabei geht es, anders als bei Abstellplätzen auf öffentlichen Verkehrsflächen, um (private) Anlagen auf den Baugrundstücken. Zur Bewahrung eines gebietstypischen Immissionsniveaus besonders störempfindlicher und schutzbedürftiger Baugebiete wie etwa – auch faktischer – Wohngebiete, begrenzt § 12 Abs. 2 BauNVO die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen auf das Maß, das sich aus dem Bedarf der im jeweiligen Baugebiet zugelassenen Nutzungen ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7.10 – BayVBl 2011, 769 = juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 11.05 – NVwZ 2007, 585 = juris Rn. 12, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend sind die der Wohnnutzung des Vorhabens zugeordneten vier Garagen einschließlich des ausgelösten An- und Abfahrtsverkehrs zulässig und regelhaft auch zumutbar. Denn § 12 Abs. 2 BauNVO bringt zugleich den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass selbst in störempfindlichen Baugebieten die Immissionen der zulässigen privaten Parkflächen für Kraftfahrzeuge von den Nachbarn als sozialadäquat geduldet werden müssen (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 12 Rn. 17).
Hinsichtlich der Anzahl, der Lage, des Umfangs oder ihrer Zweckbestimmung begegnen die zugelassenen vier Garagen auf dem Baugrundstück einschließlich der am Grundstück des Antragstellers vorbeiführenden Zufahrt im konkreten Einzelfall ebenso wenig Bedenken wie hinsichtlich der von ihrer Nutzung ausgehenden Belästigungen oder Störungen bzw. Umwelteinwirkungen (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Insbesondere bestehen angesichts der – auch am Maßstab eines Wohngebiets gemessen – geringen Anzahl von nur vier Garagen für Personenkraftwagen, die der Wohnnutzung als Nebenanlagen in funktionaler und räumlicher Hinsicht zugeordnet sind, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass deren bestimmungsgemäße Nutzung Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG am Anwesen des Antragstellers hervorrufen könnte, die das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Konkret zu erwartende und nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht mehr zumutbare Beeinträchtigungen werden mit dem Vorbringen, die Lärm- und Abgasbelastung des Grundstücks des Antragstellers werde überproportional zunehmen, weil die Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus die Nutzung von durchschnittlich zwei Fahrzeugen pro Wohneinheit (hier also vier Fahrzeuge) begründe, auch nicht substanziiert dargelegt.
2. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung das Rücksichtnahmegebot nicht zu Lasten des Antragstellergrundstücks verletze, weil ihm keine erdrückende, abriegelnde Wirkung zukomme und der Hauptbaukörper (Wandhöhe 7,65 m) einen Abstand von beinahe 12 m sowie der vorgelagerte Eingangsbereich (Wandhöhe 3 m) einen Abstand von über 8 m zur gemeinsamen Grenze von Bau- und Antragstellergrundstück einhalten würden.
Von einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung des Vorhabens geht auch der Antragsteller nicht aus. Er ist aber der Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass die umliegenden Grundstücke eine lockere Bebauung mit niedrigen Gebäuden aufweisen würden, das Bauvorhaben eine übermächtige Erscheinung darstelle und das Antragstellergrundstück überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen werde.
Soweit der Antragsteller das Verhältnis von umliegender Bebauung und Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung beanstandet, beruft er sich der Sache nach auf eine vermeintliche Überschreitung des Rahmens der Bestandsbebauung, den er gewahrt wissen will. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber geklärt, dass das Maß der baulichen Nutzung kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat. Neben den §§ 31 und 35 BauGB sowie dem § 15 BauNVO regelt auch § 34 Abs. 1 BauGB Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, das auch in dieser Vorschrift enthalten ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – NVwZ 1996, 170; BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – BauR 1996, 82 = juris Rn. 3, 4). Auf einen von konkreten Beeinträchtigungen losgelösten Anspruch auf die Bewahrung des Rahmens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kann sich der Antragsteller deshalb nicht mit Erfolg berufen.
Soweit der Antragsteller eine übermächtige Erscheinung des Bauvorhabens einwendet, setzt er sich weder mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung auseinander noch würdigt er die Bauvorlagen, die dem genehmigten Vorhaben zugrunde liegen. Die zum Antragstellergrundstück weisende „Ansicht Nord“ des Beiblatts zum Bauantrag der Beigeladenen zeigt den Hauptbaukörper als zweigeschossiges Gebäude mit einer Firsthöhe von etwa 9 m in Bezug auf die Geländehöhe zum Antragstellergrundstück (das Gelände fällt leicht von Norden nach hin Süden ab) und einer Außenwandlänge von 13 m, die lediglich auf eine Länge von ca. 6,50 m dem Antragstellergrundstück gegenüberliegt. Von einem („erdrückenden“) Gebäude, das derart übermächtig ist, dass das erdrückte Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 32 unter Hinweis auf OVG NW, B.v. 9.2.2009 – 10 B 1713.08 – BauR 2009, 775 = juris Rn. 25 m.w.N.), kann angesichts der Dimensionen des Bauvorhabens und der weit über das nach Landesrecht Gebotene hinausgehenden Abstände zum Antragstellergrundstück ersichtlich nicht die Rede sein. Dies belegen auch die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien des Rohbaus.
3. Die vorgenannten Grundsätze gelten ungeachtet dessen, ob das angefochtene Vorhaben im Süden des Nachbargrundstücks oder an anderer Stelle errichtet wird. Dass das Vorhaben die landesrechtlich gebotenen Abstände ohne weiteres wahrt, wurde bereits ausgeführt. Welche besonderen Umstände vorliegen, die hier gleichwohl zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verschattung oder Sichtbeeinträchtigung führen sollen, wird nicht dargelegt. Davon abgesehen besteht keine Gewähr dafür, dass die Außenbereichsqualität eines angrenzenden Grundstücks auf unabsehbare Zeit erhalten bleibt. Aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnutzung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils am Rande des Außenbereichs Gelegenheit bietet, lässt sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von später genehmigten Gebäuden herleiten (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 – NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 24 m.w.N.).
4. Das Vorbringen, durch das Bauvorhaben werde in die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers eingegriffen, ist nicht nachzuvollziehen.
Einerseits wird vorgetragen, die Erschließung des Antragstellergrundstücks im Hinblick auf die Entwässerung erfolge über den im Osten verlaufenden Grundstücksstreifen, andererseits wird ausgeführt, dieser Anschluss sei vom Antragsteller erst vor kurzem aufgegeben worden und der bisherige Anschluss des Antragstellergrundstücks über das westlich gelegene Grundstück sei aufzulassen gewesen.
Soweit es dem Antragsteller um die östliche Teilfläche des Baugrundstücks geht, die das Baugrundstück mit der Straße P… verbindet, ist weder ersichtlich, weshalb es sich dabei um eine „öffentlich genutzte“ oder „wohl öffentlich gewidmete Fläche“ handeln soll noch inwieweit das Vorhaben in die Erschließung des Antragstellergrundstücks eingreifen kann. Jedenfalls ist in der Auflage Nr. 2 zur Baugenehmigung vom 19. September 2017 festgelegt, dass öffentliche Einleitungen wie Wege, Grenzsteine, Leitungen usw. bei der Bauausführung zu schützen sind und nicht beschädigt werden dürfen.
5. Einstweilige Sicherungsmaßnahmen kommen bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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