(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.1.2018 VI R 41/16 – Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn)
Nichtannahmebeschluss: Bestätigung eines gem § 115 StVollzG ergangenen Beschlusses im Verfahren nach § 33a StPO als erneute, mit der Rechtsbeschwerde anfechtbare gerichtliche Entscheidung iSd § 115 StVollzG – verfassungsrechtliche Bedenken bzgl angegriffener Entscheidung mit Blick auf Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG – jedoch Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Rechtsmitteleinlegung im fachgerichtlichen Verfahren