Europarecht

Keine unlautere Nachahmung einer Damenhandtasche

Aktenzeichen  33 O 19778/16

Datum:
16.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2018, 51186
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a u. b

 

Leitsatz

1. Der Begriff der Nachahmung erfordert zwar nicht, dass das Originalprodukt in allen seinen Gestaltungsmerkmalen übernommen wurde, es müssen aber gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart des Originalprodukts zu begründen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine (nur) nachschaffende Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung nicht identisch oder nahezu identisch nachgeahmt, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz der eigenen Leistung wiederholt wird, somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 a UWG ist nicht anzunehmen, wenn augenfällige Unterschiede in der Produktgestaltung vorliegen und erkennbare Herstellerangaben deutlich erkennbar und auffällig angebracht sind.  (Rn. 40 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Fehlt es an einer Herkunftstäuschung reicht es für eine Rufausnutzung oder – beeinträchtigung im Sinne des § 4 Nr. 3 b UWG nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden, sondern es muss eine Übertragung des Rufs des Originalerzeugnisses auf das Erzeugnis des Nachahmers hinzukommen, was eine erkennbare Bezugnahme auf den Hersteller des Originals oder sein Produkt voraussetzt.  (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Gründe

A. 
Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die gestellten Anträge hinreichend bestimmt.
I. 
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein (Verbots-)Antrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW 2011, 2657 – Double-opt-in-Verfahren).
II.
Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag Ziffer I. nach der zu Protokoll gegebenen, gebotenen Klarstellung des Klägervertreters, nach der mit „bewerben, verkaufen oder sonst anbieten ließ“ Verletzungshandlungen von Auftragnehmern des Beklagten erfasst sein sollen (Bl. 149 d.A.).
III.
Auch der Auskunftsantrag Ziffer II.3 ist hinreichend bestimmt. Die vom Beklagtenvertreter beanstandete Formulierung „bzw.“ ist eine zulässige Alternativformulierung, weil der Klägerin nicht bekannt ist, welche Handlungsalternative vorliegend durch den Beklagten erfüllt ist (Bezug vom Hersteller oder Auftragsproduktion), und der Begriff „Kosten“ meint ersichtlich die Produktions-, mithin also – wie beklagtenseits zutreffend vermutet – die Herstellungskosten.
B. 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen die gegen den Beklagten verfolgten Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Kostenerstattung sämtlich nicht zu, weil jeder dieser Ansprüche voraussetzt, dass es sich bei der hier angegriffenen Tasche um eine unlautere Nachahmung der Tasche „Le Pliage“ der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 3 a) bzw. b) UWG handelt. Dies ist jedoch aus nachfolgenden Gründen selbst bei unterstellter hochgradiger wettbewerblicher Eigenart der klägerischen „Le Pliage“ – Tasche nicht der Fall:
I. Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, handelt nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter, wenn die weiteren in § 4 Nr. 3 a) bis c) UWG genannten besonderen Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen, wobei allerdings nur Leistungsergebnisse mit wettbewerblicher Eigenart Nachahmungsschutz genießen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.24). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2007, 795 – Handtaschen sowie jüngst BGH GRUR 2017, 1135 – Leuchtballon).
II. Die Tasche „Le Pliage“ der Klägerin besitzt hochgradige wettbewerbliche Eigenart (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015, Az.: I-4 U 32/14, vorgelegt als Anlage K 7 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I-15 U 30/15, vorgelegt als Anlage K 14).
1. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2007, 795 – Handtaschen). Zur Bestimmung des Grades der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen. Der Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE). Die wettbewerbliche Eigenart muss sich gerade aus den übernommenen Gestaltungsmerkmalen des Erzeugnisses ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen, was immer dann der Fall ist, wenn sich das Produkt von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet. Dass die Gestaltungsmerkmale durch den Gebrauchszweck bedingt sind, ist unerheblich, sofern sie willkürlich wählbar und frei austauschbar sind. Wettbewerbliche Eigenart setzt nicht Neuheit oder Bekanntheit des Produkts voraus, wobei aber Neuheit ein Indiz für die wettbewerbliche Eigenart sein kann, und hohe Bekanntheit den Grad der wettbewerblichen Eigenart steigern kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.24). Die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr 3.30).
2. Das Gericht kann die wettbewerbliche Eigenart in der Regel aus eigener Sachkunde feststellen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.33). Nach Auffassung der erkennenden Kammer, deren Mitglieder als Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Käufer derartiger Handtaschen für sich selbst oder als Geschenk für Dritte zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören, kommt der „Le Pliage“-Tasche der Klägerin nicht zuletzt auch aufgrund ihrer langjährigen Verbreitung im Markt (die nur dem Umfang nach und nicht aber als solche bestritten ist) auch in Deutschland seit Mitte der 1990er Jahre und ihrer nicht zu vernachlässigenden, von der Klägerin mit den Anlagen K 2a/c, K 15a/b sowie K 16a/b belegten, medialen Präsenz eine hochgradige wettbewerbliche Eigenart zu. Diese begründet sich nicht allein aus den von der Klägerin genannten Merkmalen, nämlich des (1) aus einem aus Nylon oder nylonartigen Material gefertigten Korpus in querformatiger Trapezform, (2) auf dessen Oberseite Tragegriffe sowie ein zwischen diesen befindlicher Überschlag angebracht sind, die jeweils in Kontrast zum Korpus aus Leder gefertigt sind und (3) der Faltbarkeit der Taschen, wobei der gefaltete Zustand mit dem zwischen den Henkeln befindlichen Überschlag und einem auf der Rückseite des Korpus unten befindlichen Druckknopf fixiert werden kann, in ihrer Kombination, sondern auch aus den weiteren dominierenden Gestaltungsmerkmalen der „Le Pliage“, nämlich (4) der Einfarbigkeit des Korpus, (5) den durch Farbe und Material deutlich abgesetzten Überschlag aus mittelbraunem Leder, (6) dem auffälligen goldfarbigen Schlitten nebst „Longchamp“-Emblem am Reißverschluss, (7) den in mittelbraunem Leder abgesetzten und farblich kontrastierenden „Ohren“ am jeweiligen Ende des Reißverschlusses sowie (8) dem augenfälligen, etwa in der Mitte des Überschlags angebrachten, ebenfalls in gold gehaltenen Druckknopf nebst „Longchamp“-Prägung und (9) den weißen Sichtnähten auf allen Applikationen. Diese nahezu ausschließlich ästhetischen Gestaltungsmerkmale geben der „Le Pliage“ – Tasche zusammengenommen ein Gepräge, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft des Produkts ermöglicht.
3. Die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen „Le Pliage“ – Tasche ist auch nicht infolge einer vom Beklagten behaupteten häufigen Nachahmung geschwächt oder gar verloren gegangen (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015, Az.: I-4 U 32/14, vorgelegt als Anlage K 7 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I-15 U 30/15, vorgelegt als Anlage K 14). Zwar schwächt es den Grad der wettbewerblichen Eigenart, wenn im Produktumfeld andere Produkte nicht nur einzelne übereinstimmende Gestaltungsmerkmale, sondern einen vergleichbaren Gesamteindruck aufweisen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.25). Der hierfür darlegungs- und beweis belastete Beklagte (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.78) hat aber zum einen schon nicht dartun können, dass zum Zeitpunkt der Markteinführung der klägerischen Tasche eine Tasche mit einer identischen Merkmalskombination auf dem – hier relevanten – deutschen Markt bekannt gewesen wäre. Zum anderen ist die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Taschenmodells auch nicht nachträglich durch eine veränderte Marktsituation entfallen, denn die Entgegenhaltungen des Beklagten unterscheiden sich in ihrem Gesamteindruck jeweils derart deutlich von der klägerischen Tasche, dass sie deren hohe wettbewerbliche Eigenart nicht in Frage zu stellen vermögen („RICARD easy“, Anlage B 6: auffälliges Jacquard-Muster, kein sichtbarer Druckknopf auf Überschlag, kein auffälliger Schlitten, keine farblich abgesetzten Sichtnähte; „Hexagona“ und „Mark Adam“, beide Anlage B 6: völlig abweichend gestalteter Überschlag mit Schnalle statt Druckknopf, zusätzlicher Reißverschluss an der Frontseite, keine Faltbarkeit; „Brigitte von Schönfels“, Anlage B 6: keine Faltbarkeit, kein auffälliger Schlitten, keine „Ohren“; „S. Oliver“, Anlage B 6: keine Faltbarkeit, kein sichtbarer Druckknopf auf Überschlag, Boden in Material und Farbe deutlich abweichend gestaltet; „real,-“, Anlage B 6: in der Formgebung deutlich abweichend gestalteter Überschlag ohne sichtbaren Druckknopf, keine Faltbarkeit, keine Trapezform, kein auffälliger Schlitten, keine „Ohren“; „Mollerus“, Anlage B 6: kein farblicher Kontrast, in der Formgebung deutlich abweichend gestalteter Überschlag ohne sichtbaren Druckknopf, kein auffälliger Schlitten, keine „Ohren“; „Tchibo“, Anlage B 6: in der Formgebung deutlich abweichend gestalteter Überschlag, kein auffälliger Schlitten, keine „Ohren“, Boden in Material und Farbe deutlich abweichend gestaltet; „Takko“, Anlage B 7: kein Überschlag, keine Faltbarkeit, kein auffälliger Schlitten, keine „Ohren“; „Zalando“, Anlage B 7: kein Überschlag, keine Faltbarkeit, kein auffälliger Schlitten, keine „Ohren“, zusätzlicher Reißverschluss an der Vorderseite; „Joop“, Anlage B 8: kein Überschlag, keine Faltbarkeit, keine „Ohren“, Taschenboden abweichend gestaltet; „Bonprix“, Anlage B 8: kein Überschlag, keine Faltbarkeit, kein auffälliger Schlitten, zusätzlicher Reißverschluss an der Vorderseite, Taschenboden abweichend gestaltet; „C&A“, Anlage B 8: kein Überschlag, keine Faltbarkeit, kein auffälliger Schlitten, keine „Ohren“, Taschenboden abweichend gestaltet; „TOPModel“, Anlage B 8: kein Überschlag, keine Faltbarkeit, kein auffälliger Schlitten; „Charles Vögele“, Anlage B 8; kein Überschlag, keine Faltbarkeit, kein auffälliger Schlitten; „DaKine“, Anlage B 8: kein Überschlag, keine Faltbarkeit, kein auffälliger Schlitten, auffälliges Muster; „Franco Callegari“, Anlage B 8: kein Überschlag, keine Faltbarkeit, kein auffälliger Schlitten, Taschenboden in Material und Farbe abweichend gestaltet; „Mollerus“, Anlage B 8: kein Überschlag, keine Faltbarkeit, kein auffälliger Schlitten; „Marc o‘ Polo“, Anlage B 8: kein Überschlag, keine Faltbarkeit, kein auffälliger Schlitten; „Travelite“, Anlage B 9: keine Trapezform, kein auffälliger Schlitten, keine „Ohren“, zusätzlicher Reißverschluss an der Rückseite; „Daniel Hechter“; Anlage B 9: kein farblicher Kontrast, kein sichtbarer Druckknopf, kein auffälliger Schlitten, weiteres Einschubfach an der Taschenvorderseite); zudem hat der Beklagte selbst eingeräumt, dass viele dieser Taschenmodelle – teilweise auch auf das Betreiben der Klägerin hin – zwischenzeitlich wieder vom Markt verschwunden sind (so S. 8 unten der Klageerwiderung, Bl. 24 d.A.), so dass sie auch aus diesem Grunde nicht geeignet sind, die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Tasche (nachhaltig) zu schwächen.
III. 
Die Tasche des Beklagten ahmt die „Le Pliage“ – Tasche der Klägerin allerdings allenfalls zu einem geringen Grad nach.
1. Der Begriff der Nachahmung hat eine hersteller- und eine produktbezogene Komponente: Erstens muss dem Hersteller im Zeitpunkt der Herstellung des Produkts das Original als Vorbild bekannt gewesen sein, weshalb bei einer selbständigen Zweitentwicklung schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen ist, und zweitens muss das Produkt (oder ein Teil davon) mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.34). Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH GRUR 2017, 1135 – Leuchtballon). Das Originalprodukt muss zwar nicht in allen seinen Gestaltungsmerkmalen übernommen worden sein, bei einer nur teilweisen Übernahme muss sich die wettbewerbliche Eigenart des Originals aber gerade aus dem übernommenen Teil ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.34).
2. Zwischen der „Le Pliage“ – Tasche der Klägerin und der angegriffenen Ausführungsform des Beklagten bestehen derart deutliche Unterschiede in einer Reihe der die wettbewerbliche Eigenart zumindest mitbegründenden Gestaltungsmerkmale, dass von einer identischen oder nahezu identischen Nachahmung keine Rede sein kann, sondern allenfalls eine nachschaffende Nachahmung angenommen werden kann.
a) Eine nachschaffende Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung nicht identisch oder nahezu identisch nachgeahmt, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz der eigenen Leistung wiederholt wird, somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.37).
b) Zwar weist die Tasche des Beklagten einen aus Nylon oder nylonartigen Material gefertigten Korpus in querformatiger Trapezform auf (Merkmal (1)), auf dessen Oberseite Tragegriffe sowie ein zwischen diesen befindlicher Überschlag angebracht sind, diese sind jedoch schon nicht jeweils in Kontrast zum Korpus aus Leder gefertigt (Merkmal (2)). Zudem ist die Tasche des Beklagten zwar faltbar, wobei der gefaltete Zustand mit dem zwischen den Henkeln befindlichen Überschlag und einem auf der Rückseite des Korpus unten befindlichen Druckknopf fixiert werden kann (Merkmal (3)), der Korpus der angegriffenen Ausführungsform ist jedoch nicht einfarbig (Merkmal (4)), sondern in einem auffälligen Streifenmuster gehalten, und der Überschlag besteht nicht aus mittelbraunem Leder (Merkmal (5)). Die Tasche des Beklagten hat auch keinen auffälligen goldfarbigen Schlitten nebst „Longchamp“-Emblem am Reißverschluss (Merkmal (6)) und keine in mittelbraunem Leder abgesetzten und farblich kontrastierenden „Ohren“ am jeweiligen Ende des Reißverschlusses (Merkmal (7)) sowie keinen augenfälligen, etwa in der Mitte des Überschlags angebrachten, in gold gehaltenen Druckknopf nebst „Longchamp“-Prägung (Merkmal (8)) und schließlich auch keine weißen Sichtnähte auf allen Applikationen (Merkmal (9)), dafür aber einen zusätzlichen Reißverschluss auf der Rückseite und die auffällige Kennzeichnung „scorlan BY ANDERSEN“ auf der Vorderseite.
Im Gesamteindruck unterscheidet sich die angegriffene Ausführungsform, die eher an eine praktische und robuste Strandtasche erinnert, daher ganz wesentlich von der „Le Pliage“ – Tasche der Klägerin, die mit ihren aufwendig gestalteten, mit dem klägerischen Logo versehenen goldfarbigen Einzelelementen, der Verwendung exklusiver Echtlederapplikationen und der puristischen Farbgestaltung den Eindruck zeitloser Eleganz gepaart mit sportiver Alltagstauglichkeit vermittelt.
3. In diesem Punkt weicht die erkennende Kammer daher von der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 16.06.2015, Az.: I-4 U 32/14, vorgelegt als Anlage K 7) und des OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.03.2016, Az.: I-15 U 30/15, vorgelegt als Anlage K 14) ab. Denn mit diesen Gerichten ist die Kammer der Auffassung, dass ein auffälliges Muster der jeweiligen Tasche ein prägnantes, den Blick auf sich ziehendes Merkmal darstellt, und dass dadurch ein anderer Gesamteindruck hervorgerufen wird (so die genannten Entscheidungen zum Jacquard-Muster der „PICARD easy“). Das muss dann aber auch erst recht für das im Gegensatz zum einfarbig gehaltenen Jacquard-Muster der „PICARD easy“ zweifarbige Streifenmuster der Tasche des Beklagten gelten.
IV. 
Auch unter Berücksichtigung der wettbewerblichen Eigenart der „Le Pliage“ – Tasche der Klägerin und bei Annahme einer zumindest geringen Ähnlichkeit fehlt es vorliegend jedenfalls an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 a) UWG bzw. an einer unangemessenen Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware im Sinne des § 4 Nr. 3 b) UWG als notwendiges weiteres Unlauterkeitsmerkmal. Denn die bloße Tatsache, dass das angebotene Produkt eine Nachahmung ist, begründet für sich allein nicht die Unlauterkeit im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG, sondern es müssen besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten unlauter machen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.40), wobei im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BGH GRUR 2017, 1135 – Leuchtballon).
1. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder von einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt reicht nicht aus. Maßgebend ist dabei die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.42). Eine Herkunftstäuschung scheidet aus, wenn der Verkehr bereits bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiedlichkeit von Original und Nachahmung wahrnimmt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.43).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann eine unmittelbare Herkunftstäuschung vorliegend nicht angenommen werden, und hat der Beklagte vielmehr alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine solche zu vermeiden. Denn abgesehen davon, dass – wie bereits ausgeführt – in der Ausgestaltung der sich gegenüberstehenden Taschen unübersehbare Unterschiede bestehen, sind die Taschen des Beklagten darüber hinaus auf der Vorderseite mit dessen Kennzeichen versehen, und werden diese ausweislich des als Anlage B 21 vorgelegten Originals sowie des als Anlage K 3 vorgelegten Internetausdrucks jedenfalls von dem Beklagten in einer transparenten Plastikumverpackung vertrieben. Bis zur Kaufentscheidung ist eine unmittelbare Herkunftstäuschung daher ausgeschlossen. Aber auch bei anschließender bestimmungsgemäßer Benutzung kann eine unmittelbare Herkunftstäuschung im Sinne einer post-sale-confusion (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.44a und 3.44b) nicht angenommen werden, denn die augenfälligen Unterschiede in der Taschengestaltung bleiben ebenso wahrnehmbar wie die auf der Taschenvorderseite der angegriffenen Ausführungsform angebrachten Kennzeichen „scorlan BY ANDERSEN“ des Beklagten.
Für die Annahme einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne bestehen ebenfalls keine zureichenden Anhaltspunkte. Einer solchen steht vielmehr entgegen, dass die unterschiedliche Herstellerangabe auf den jeweiligen Taschen deutlich erkennbar und auffällig angebracht ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.44 sowie BGH GRUR 2009, 1069 – Knoblauchwürste).
3. Eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware im Sinne des § 4 Nr. 3 b) UWG, auf den sich der Klägervertreter – soweit ersichtlich erstmals – im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.12.2017 stützt, ist ebenfalls nicht gegeben. Fehlt es – wie vorliegend – an einer Herkunftstäuschung reicht es für eine Rufausnutzung oder – beeinträchtigung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden, sondern es muss eine Übertragung des Rufs des Originalerzeugnisses auf das Erzeugnis des Nachahmers hinzukommen, was eine erkennbare Bezugnahme auf den Hersteller des Originals oder sein Produkt voraussetzt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.53). Es ist aber weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Verkehr vorliegend bestimmte Qualitätsvorstellungen in die eine oder andere Richtung überträgt, oder dass die beanstandete Tasche qualitativ minderwertig ist. Insbesondere reichen auch die aus den Akten ersichtlichen Preisunterschiede zwischen den streitgegenständlichen Taschen (vgl. Anlage K 2a zur „Le Pliage“: „Einstiegspreis: 50 Euro“ sowie Anlage K 19 zum Modell des Beklagten: 24,95 Euro) für sich genommen nicht zur Annahme einer Rufbeeinträchtigung der teureren klägerischen Tasche aus (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 3.59).
4. Gegen ein unlauteres Handeln des Beklagten spricht schließlich auch die Tatsache, dass die „PICARD easy“ nach der als Anlage B 10 vorgelegten (rechtskräftigen) Entscheidung des LG Frankfurt am Main keine unlautere Nachahmung der klägerischen „Le Pliage“ – Tasche darstellt und deshalb vertrieben werden darf. Der Beklagte durfte daher zu Recht davon ausgehen, mit dem Vertrieb einer noch weniger ähnlichen Tasche die Rechte der Klägerin nicht zu verletzen.
V. 
Im Ergebnis ist daher trotz Annahme einer hochgradigen wettbewerblichen Eigenart der klägerischen „Le Pliage“ – Tasche keine unlautere Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3 a) bzw. b) UWG gegeben, weil die Intensität der Nachahmung zu gering ist und es an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder gar einer unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung gänzlich fehlt. Auf die zwischen den Parteien weiter streitigen Fragen der Verjährung bzw. der Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche und der Haftung des Beklagten für (vermeintliche) Rechtsverstöße Dritter kommt es deshalb nach alledem nicht an.
C. 
Soweit der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 08.12.2017 „anregt“, die Gerichtsakten zu den vor den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Hamm geführten Verfahren beizuziehen und sich den Vortrag der Klägerin in diesen Verfahren im vorliegenden Verfahren „ergänzend zu eigen“ macht, war dem nicht nachzukommen. Da das Gericht schon nicht gehalten ist, sich den Tatsachenvortrag aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen (st. Rspr., siehe nur Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 129 Rdnr. 8 und § 253 Rdnr. 12), kann erst recht nicht erwartet werden, dass sich das Gericht den der Entscheidung zugrunde zulegenden Tatsachen- und Rechtsvortrag aus anderen Verfahren selbst beschafft (vgl. BeckOK/Bacher, ZPO, 27. Edition, Stand: 01.12.2017, § 253 Rdnr. 38), denn es ist grundsätzlich Sache der Parteien, im jeweiligen Verfahren im Einzelnen umfassend und erschöpfend vorzutragen.
D. 
Die Einräumung einer Schriftsatzfrist für den Klägervertreter auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.11.2017 war nicht erforderlich, weil der Klägervertreter eine solche nicht beantragt hat. Zudem ist dieser Schriftsatz dem Klägervertreter unter Wahrung der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden und hat der Klägervertreter seinerseits auf diesen Schriftsatz noch vor der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2017 mit Schriftsatz vom 08.12.2017 erwidert. Dem am Ende der mündlichen Verhandlung geäußerten Begehren des Klägervertreters, weitere rechtliche Ausführungen machen zu können, ist im Übrigen dadurch entsprochen worden, dass die Kammer auf diese Bitte hin nicht – wie zunächst beabsichtigt – am Ende der Sitzung entschieden hat, sondern einen weiträumigen Verkündungstermin anberaumt hat.
E. 
Soweit die nachgereichten Schriftsätze des Klägervertreters vom 22.12.2017 und 09.01.2018 anderes als bloße Rechtsausführungen enthalten, waren sie gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 132 Rdnr. 4), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 156 Rdnr. 4). Dies gilt insbesondere für den Sachvortrag im Schriftsatz vom 22.12.2017 zur absichtlichen Imitation der klägerischen Tasche durch den Beklagten unter Ziffer V.5.
F. 
Soweit der nachgereichte Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.01.2018 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war er gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 132 Rdnr. 4), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 156 Rdnr. 4).
G. 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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