Bankrecht

2 O 1412/21

Aktenzeichen  2 O 1412/21

Datum:
21.6.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG Magdeburg 2. Zivilkammer
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
undefined

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 35.000 € festgesetzt

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs des Klägers hinsichtlich seines mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Fahrzeugs.
Unter dem 19.06.2019 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs. Der Nettodarlehensbetrag betrug 30.600,96 €. Das Darlehen sollte in 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 309,38 € ab 19.07.2019 zurückgezahlt werden, wobei die Schlussrate in Höhe von 17.000 € am 19.06.2023 fällig werden sollte.
Mit Schreiben vom 24.03.2021 widerrief der Kläger den geschlossenen Darlehensvertrag. Dem widersprach die Beklagte.
Da sich die Positionen der Parteien außergerichtlich nicht annäherten, erhob der Kläger Klage beim hiesigen Landgericht.
Er meint, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Denn die Widerrufsinformation sei unrichtig. Zum einen sei darin der unzulässige sogenannte Kaskadenverweis enthalten. Zum anderen könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung berufen, da diese im EU-Recht nicht vorgesehen sei und zum anderen die Musterbelehrung nicht hervorgehoben und nicht deutlich gestaltet sei. Außerdem sei der Kläger fehlerhaft über die vermeintliche Rückzahlungsverpflichtung belehrt worden. Zudem fehlten auch gesetzliche Pflichtangaben bzw. seien unrichtig erfolgt. Dies gilt für die Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung, zum Verzugszinssatz, zur Art des Darlehens sowie zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren. Des Weiteren sei der von der Beklagten formularmäßig erklärte Verzicht auf eine Annahmeerklärung geeignet, den Kläger von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, weil der Beginn der Widerrufsfrist dadurch unklar sei. Auch könne der Kläger das Widerrufsrecht nicht verwirken und dessen Ausübung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.306,10 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit nach Übergabe des Kraftfahrzeugs, … , Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren am Hauptsitz der Beklagten,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeugs gemäß Antrag zu 1. in Verzug befindet,
3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer … seit Zugang des Widerrufsschreibens des Klägers vom 24.03.2021 kein Anspruch mehr gegen den Kläger auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht,
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Anwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € zugunsten des Rechtsschutzversicherers freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass das hiesige Landgericht örtlich unzuständig sei. Die Widerrufsfrist sei lange vor Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger abgelaufen. Denn die Widerrufsinformation sei richtig. Zwar enthalte sie den sogenannten Kaskadenverweis, welcher allerdings in der entsprechenden Musterbelehrung enthalten sei, weshalb sich die Beklagte auch auf deren Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Alle übrigen Belehrungen und Pflichtangaben seien korrekt erfolgt bzw. verhinderten nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist.
Die Beklagte meint, dass ihr der Kläger für den Fall, dass der Widerruf fristgemäß sei, wertersatzpflichtig sei.
Die Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend,
festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kraftfahrzeugs …, Modell … mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
1.
Das Landgericht Magdeburg ist nach ständiger Rechtsprechung des OLG Naumburg jedenfalls für die Entscheidung über die negative Feststellungsklage des Klageantrags zu 3. örtlich zuständig (vgl. beispielhaft Urteil v. 16.09.2020 – 5 U 100/20 –, S. 7 d. UA, n. v.).
Die negative Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag kein Anspruch gegen den Kläger auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht. Denn der Kläger hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen.
Zwar steht dem Kläger grundsätzlich gemäß § 495 Abs. 1 BGB ein wegen des bei einem mit der Beklagten abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Allerdings hat der Kläger von diesem Widerrufsrecht nicht innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch gemacht. Sein Widerrufs-Schreiben vom 24.03.2021 ging der Beklagten erst weit nach Ablauf der Widerrufsfrist zu. Denn diese war jedenfalls bereits im Jahr 2019 abgelaufen.
Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. In § 356b Abs. 1 BGB ist etwas anderes in der Form bestimmt, dass die Widerrufsfrist auch nicht beginnt, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. In § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB ist geregelt, dass die Widerrufsfrist bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem die dem Darlehensnehmer nach § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht enthält, die Widerrufsfrist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB beginnt.
Die Auffassung des Klägers, dass ihm Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht erteilt worden sein, und deshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, trifft nicht zu. Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sind die Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Vorliegend sind diese Pflichtangaben erteilt worden.
Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihn entgegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung unzutreffend informiert habe. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, weil der Kläger anhand der Angaben im Darlehensvertrag die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht, wie vom EuGH in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 (C-33/20, juris Rn. 100) gefordert, zahlenmäßig bestimmen könne, hätte dieser Umstand gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zur Folge, dass die Beklagte die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht beanspruchen könnte (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 06.10.2021 – 5 U 66/21 –, juris Rn. 63). Auf den Beginn und den Lauf der Widerrufsfrist hätte die fehlerhaft erteilte Pflichtangabe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dagegen keinen Einfluss (BGH WM 2020, 1627).
Entgegen der klägerischen Auffassung fehlen die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie zu gegebenenfalls anfallenden Verzugskosten nicht. Die Angaben der Beklagten hierzu reichen aus. Denn die Beklagte hat auf Seite 6 des Darlehensvertrages unter Ziffer 8 der Allgemeinen Bedingungen den bei Vertragsschluss geltenden Verzugszinssatz korrekt angegeben und auch die Art und Weise seiner Anpassung beschrieben. Verzugskosten sollten nicht anfallen, sodass diese auch nicht anzugeben waren.
Auch hat die Beklagte gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB die Art des Darlehens angegeben. Die Bezeichnung der Art des Darlehens auf Seite 1 des Darlehensvertrages als „Auto-Darlehens-Vertrag (privat)“ und der Erklärung daneben „Es liegt ein befristetes Verbraucherdarlehen mit regelmäßiger Tilgung vor, bei dem die Schlussrate erhöht ist.“ genügt, da nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11643, S. 123) schon ein Schlagwort ausreicht und alles darüber hinaus optional ist. Auch wird durch den Zusatz „Auto“ zum Darlehensvertrag deutlich, dass es sich um einen verbundenen Vertrag handelt.
Ebenso hat die Beklagte gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ausreichende Angaben zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang gemacht. Die Beklagte hat den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags hierüber informiert. Sie hat die Anschrift der Schlichtungsstelle bei der D. B.-Bank benannt und informiert, dass die Beschwerde in Textform einzureichen ist. Damit hat sie die Voraussetzungen benannt, die der Kläger erfüllen muss, um Zugang zu dem Schlichtungsverfahren zu erhalten und sich nicht darauf beschränkt, im Darlehensvertrag bloß auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück Bezug zu nehmen (vgl. hierzu EuGH vom 09.09.2021 – C-33/20 –, juris Rn. 137 f.). Dass ein Hinweis auf anfallende Kosten nicht erfolgte, ist unschädlich, weil die in Rede stehende Bestimmung im Darlehensvertrag so auszulegen ist, dass die Beklagte den Kläger von etwaigen Verfahrenskosten freizustellen hat, weshalb im Ergebnis weder Kosten für den Kläger entstehen noch eine Informationspflicht für die Beklagte besteht. Eines Hinweises auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen bedurfte es nicht, weil formale Mängel bei der Antragsstellung nicht zu einer Antragszurückweisung führten (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 06.10.2021 – 5 U 66/21 –, juris Rn. 66).
Zwar ist die dem Kläger erteilte und gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf “alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB” (sog. Kaskadenverweis) zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i. S. d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. ist, dies aber im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG in Bezug auf – wie hier – (Allgemein-)Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, juris Rn. 13 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.10.2021 – 5 U 66/21 –, juris Rn. 41). Allerdings greift die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ein, obwohl der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) nicht richtlinienkonform ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 06.10.2021 – 5 U 66/21 –, juris Rn. 50 f.). Allerdings sieht Art. 23 der Richtlinie eine Regelungsbefugnis der Mitgliedsstaaten vor.
Die Gesetzlichkeitsfiktion greift ein, da die Widerrufsinformation auf Seite 4 des Darlehensvertrags dem Muster der Anlage 7 zum EGBGB entspricht und auch alle entsprechenden Gestaltungshinweise aufgenommen worden sind.
Auch ist die vorliegende Widerrufsinformation gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB “eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form”. Eine Hervorhebung ist etwa durch die Verwendung einer besonderen Schriftgröße, Farbe oder Umrandung möglich. Dagegen ist es entgegen der klägerischen Auffassung nicht erforderlich, dass der Widerrufsinformation innerhalb der Vertragsdokumentation gleichsam eine Alleinstellung im Hinblick auf die Hervorhebung zukommt (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., EGBGB Art. 247 § 6 Rn. 15 m. w. N. zur Rspr.), sodass die vorliegende Hervorhebung der Widerrufsinformation mittels fetter Rahmung und offenbar grauer bzw. farblicher Hinterlegung genügt.
Selbst wenn, wie der Kläger meint, eine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens durch den Kläger nach Widerruf nicht existieren sollte, führt dies dennoch nicht dazu, dass die Widerrufsinformation insoweit unrichtig sei. Denn die von der Beklagten auf Seite 4 des Darlehensvertrags verwendete Widerrufsinformation entspricht – wie dargelegt – dem Muster der Anlage 7 zum EGBGB.
Der gemäß § 151 BGB formularmäßig erklärte Verzicht des Klägers auf den Zugang der von der Beklagten erklärten Annahme des Darlehensvertrags kann vorliegend jedenfalls nicht dazu führen, dass der Kläger annehmen konnte, dass die 14-tägige Widerrufsfrist bei Widerrufserklärung am 24.03.2021 und damit mehr als ein Jahr nach seiner Vertragsunterzeichnung durch die Beklagte nicht angenommen worden sei und damit die 14-tägige Widerrufsfrist noch nicht begonnen habe, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits Raten in Höhe von insgesamt 4.586,34 € zahlte. Er musste zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Beklagte den Darlehensvertrag bereits vor längerer Zeit als 14 Tage annahm und damit die 14-tägige Widerrufsfrist längst verstrichen ist, auch wenn ihm eine Annahmeerklärung der Bank bis dahin aufgrund seines Verzichts darauf nicht zugegangen ist. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob ein Verzicht des Klägers zu seinem alleinigen Vorteil, nämlich dem Erhalt des Widerrufsrechts, führen kann.
2.
Der Kläger hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung – wie aufgezeigt – nicht wirksam widerrufen hat, so dass damit die negative Feststellungsklage der Abweisung als unbegründet unterliegt. Mangels eines wirksamen Widerrufes hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Raten oder die Feststellung des Annahmeverzuges. Der Vertrag mit seinen Verpflichtungen besteht noch fort. Auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten ist deshalb nicht gegeben.
Die Kammer erachtet sich auch für die Entscheidung über diese Anträge für zuständig, da sie im Verbund mit einer zulässigen negativen Feststellungsklage gestellt worden sind.
Über die Hilfswiderklage ist nicht zu entscheiden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und bemisst sich nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14 –, juris Rn. 3).


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