Aktenzeichen XI ZR 146/11
§ 157 BGB
§ 488 BGB
§ 705 BGB
§ 128 HGB
§ 129 HGB
Verfahrensgang
vorgehend OLG Zweibrücken, 28. Februar 2011, Az: 7 U 36/10vorgehend LG Frankenthal, 28. Januar 2010, Az: 7 O 248/09
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt den Beklagten als Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds quotal auf Rückzahlung eines von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehens in Anspruch.
2
Der Beklagte ist Gesellschafter des geschlossenen Immobilienfonds M. GdbR (im Folgenden: GbR). Nach § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 1. Oktober 1993 beträgt das Kapital der GbR 3.137.040 DM; es wird der GbR durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt. Ferner ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von 2.160.000 DM zuzüglich Disagio vorgesehen, für die die einzelnen Gesellschafter teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften. Gemäß § 3 Abs. 3 ist mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von 17.428 DM eine anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung gemäß Abs. 1 von 12.000 DM verbunden. Der einzelne Gesellschafter darf nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bei Darlehensverträgen ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet werden. Insgesamt wurden von verschiedenen Gesellschaftern 110 Anteile gezeichnet.
3
Mit Vertrag vom 30. Dezember 1994 gewährte die Klägerin der GbR ein Darlehen, das unter Abzug eines Disagios von 10% in Höhe von 2.160.000 DM an die Gesellschaft ausgezahlt wurde. Das Darlehen wurde durch Zusatzvereinbarung vom 12. September 2003 in zwei Darlehen über 822.000 € bzw. 131.709,73 € aufgeteilt. Am 13. April 2006 gewährte die Klägerin der GbR ein weiteres Darlehen über 880.000 €, das in Höhe von 845.000 € zur Ablösung der beiden Altdarlehen und in Höhe von 35.000 € für Renovierungsarbeiten an der Fondsimmobilie verwendet wurde. In dem Darlehensvertrag ist bei der Bezeichnung der Fondsgesellschaft als Darlehensnehmer der Zusatz enthalten: “Gemäß Gesellschaftsvertrag haften die Gesellschafter persönlich teilschuldnerisch im Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital.”
4
In der Folgezeit reichten die Einnahmen aus der Fondsimmobilie zur Bedienung des Darlehens nicht aus. Mit Schreiben vom 21. August 2008 kündigte die Klägerin das Darlehen vom 13. April 2006 und stellte den offenen Saldo von 906.231,42 € nebst Zinsen zur Rückzahlung bis zum 31. Oktober 2008 fällig. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 nahm die Klägerin den Beklagten aufgrund seiner persönlichen Haftung unter Zugrundelegung einer Quote von 1/110 in Anspruch.
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Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 8.661,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8.238,47 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht diese Verurteilung in Höhe von 5.034,62 € nebst Zinsen aufrechterhalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.