Bankrecht

Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen den Internet-Auftritt einer Bank: Anforderungen an die Angabe des Zinssatzes für Überziehungskredite

Aktenzeichen  XI ZR 46/20

Datum:
29.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:290621UXIZR46.20.0
Normen:
Art 247a § 2 Abs 2 BGBEG
§ 2 Abs 1 UKlaG
§ 2 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst e UKlaG
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

Wird auf der Internetseite einer Bank der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, mit “Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen” angegeben, ist dies nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB.

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 7. Juli 2020, Az: XI ZR 46/20, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 12. Dezember 2019, Az: 6 U 174/18, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 21. September 2018, Az: 2-03 O 25/18, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist.
2
Die beklagte Bank bietet über ihren Internetauftritt unter der Bezeichnung “AktivKonto” Verbrauchern den Abschluss eines Girovertrags mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit an. Im April/Dezember 2017 hieß es unter dem Reiter “Konditionen” (nachfolgend: Konditionenseite) zu der Leistung “Dispokredit” unter anderem “Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen” und darunter in einem Klammerzusatz in kleinerer Schrift “Sollzinssatz in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung”.
3
Insgesamt stellte sich die Konditionenseite wie folgt dar (Bildschirmausdruck Stand 12. April 2017):
4
In dem gleichfalls abrufbaren “Preisaushang” waren unter der Überschrift “Persönliche Konten” “Sollzinssätze p.a. in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung für D.           DispoKredit / AnlageDispoKredit 7,90 % bis 10,90 %” angegeben. Insgesamt stellte sich der Preisaushang wie folgt dar (Bildschirmausdruck Stand 12. April 2017):
5
Nach Ansicht des Klägers ist der Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten auf der Konditionenseite und im Preisaushang nicht im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB “klar, eindeutig und in auffallender Weise” angegeben. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass es die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, Verbrauchern auf ihrer Internetseite den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (hier mit der BezeichnungAktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit auf der Konditionenseite und/oder dem Preisaushang wie geschehen Angaben zu machen.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.


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