Baurecht

2 B 270/21

Aktenzeichen  2 B 270/21

Datum:
17.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Halle (Saale) 2. Kammer
Dokumenttyp:
Beschluss
Spruchkörper:
undefined

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 19. April 2022, 2 M 19/22, Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller vom 10. Dezember 2021,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Dezember 2021 gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 24. Juni 2021 (Az 00689-2021) betreffend den Ersatzneubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Baugrundstück S (Flurstücke 40/2 und 39), anzuordnen
hat keinen Erfolg.
Er ist nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB zwar zulässig. Denn nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens – wie hier – keine aufschiebende Wirkung.
Als Eigentümer des unmittelbaren Nachbargrundstücks C-Straße (Flurstück 38), sind die Antragsteller als Nachbarn antragsbefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Der Widerspruch vom 2. Dezember 2021 ist auch innerhalb der Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO erfolgt. Die Monatsfrist des § 70 VwGO lief nicht, weil die Baugenehmigung den Antragstellern nicht bekannt gegeben worden ist.
Die in dem Verfahren nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt nicht zugunsten der Antragsteller aus. Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt (wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB), die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung auf Antrag eines Nachbarn anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache Bedeutung zu. Erweist sich das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung; umgekehrt kommt dem Interesse am Vollzug in der Regel der Vorrang zu, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. etwa auch BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 13). Das Interesse der Antragsgegnerin an dem Bestand ihrer Baugenehmigung und das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung ohne Aufschub ausnutzen zu können, tritt hier gegenüber dem Interesse der Antragsteller, einstweilen von den Auswirkungen des genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben, nicht zurück.
Im gerichtlichen Verfahren von Dritten findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt. Die hier gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, verstößt, und daher rechtmäßig sein dürfte.
Das den Beigeladenen unter dem 24. Juni 2021 genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere nicht gegen § 6 BauO LSA. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA müssen Abstandsflächen sowie Abstände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und § 31 Abs. 2 auf dem Grundstück selbst liegen. So liegt es hier. Ausweislich der Bauvorlagen wird der 3 m Abstand eingehalten (vgl. etwa den Plan auf Blatt 18 der Beiakte A).
Die Baugenehmigung ist voraussichtlich auch nicht deshalb baurechtswidrig, weil das Bauvorhaben gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 1 BauGB verstieße.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Bedenken der Antragsteller zur Dimensionierung des Bauvorhabens betreffen in erster Linie das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, BVerwGE 148, 290-297, Juris, Rn. 21). Dieses ist (nur) verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Dabei berücksichtigt das Gericht folgende Grundsätze:
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann eine Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige Rücksicht zu nehmen, der das Vorhaben verwirklichen will. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 – 4 B 152/93 -, Juris, Rn. 18). Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Bauherrn nicht, die mit nachbarlichen Belangen verträglichste Variante zu wählen, wenn das Vorhaben, etwa hinsichtlich der Lage eines Baukörpers, unterschiedlich ausgeführt werden kann.
Das Gericht berücksichtigt die Vermutung, dass das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt sein wird, wenn die (bauordnungs-rechtlichen) Abstandsvorschriften eingehalten sind (OVG LSA, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 M 83/06 –, juris; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – NVwZ 1999, 169). Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. So steht es dem Erfolg der Nachbarklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhält, wenn es sich nicht einfügt, weil es die gebotene Rücksicht vermissen lässt und das Rücksichtnahmegebot in dem Fall drittschützend ist (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, juris, zum Innenbereich).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch darauf hat, dass die nähere Umgebung von Bebauung frei gehalten wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993, 4 C 5.93, juris). Die (eigene) Baugenehmigung verleiht dem Nachbarn, der sich seine Bauwünsche erfüllt, nicht die Rechtsmacht, durch die Art und Weise der Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebauung der Nachbargrundstücke zu nehmen.
Die Grenze der Zumutbarkeit ist durch die Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen auf das Grundstück der Antragsteller im Ergebnis voraussichtlich nicht überschritten. Eine hierfür erforderlich “erdrückende” oder “abriegelnde Wirkung” des Bauvorhabens ist nicht gegeben. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen “übergroßen” Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Voraussetzung einer erdrückenden Wirkung ist, dass das genehmigte Gebäude in Höhe, Länge und Volumen erheblich größer ist als das Nachbargebäude (OVG LSA, Beschluss vom 07. August 2017 – 2 M 64/17, Rn. 16). Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2
½-geschossigen Gebäude (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – BVerwG 4 C 1.78 –, juris RdNr. 38). Der VGH Baden-Württemberg hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag (VGH BW, Beschluss vom 08. November 2007 – 3 S 1923/07 –, juris).
Die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens kann sich – auch wenn es keine erdrückende Wirkung hat -, aus seiner abriegelnden Wirkung ergeben. Auch ohne eine unverhältnismäßig hohe Kubatur kann ein Vorhaben eine abriegelnde Wirkung entfalten. Die Begriffe des “Abriegelns” und des “Erdrückens” sind nicht inhaltsgleich, sie stehen vielmehr in einer wechselseitig ergänzenden Beziehung dergestalt, dass die erdrückende Kubatur eines Vorhabens oftmals mit dessen abriegelnder Wirkung einhergeht. Zwingend ist diese Verbindung indes nicht, auch ein nicht erdrückendes Vorhaben kann nachbarliche Grundstücke abriegeln (VG Trier, Beschluss vom 11. November 2016 – 5 L 7574/16.TR –, Rn. 6, juris).
In der Regel besteht keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Zwar kann der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auch dann bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; in diesen Fällen wird jedoch zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen; etwas Anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt (vgl zu alledem OVG LSA, Beschluss vom 1. September 2021 – 2 M 70/21 –, Rn. 59, juris).
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben nach Aktenlage voraussichtlich nicht als rücksichtslos.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes, das sich nicht wie das der Antragsteller straßenseitig befindet, sondern in den hinteren Grundstücksbereich zurückspringt, nachteilig auf die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse auf den rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragsteller auswirkt. Zudem wirkt die bauliche Situation durch den sich bereits im Rohbau befindliche Neubau nach den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern überaus beengt. Denn der Neubau erstreckt sich langgezogen in den rückwärtigen Bereich, der – soweit ersichtlich – jedenfalls auf den unmittelbaren Grundstücken keine baulichen Anlagen aufweist, die eine Hauptnutzung darstellen. In dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragsteller befinden sich nach den vorgelegten Lichtbildern lediglich untergeordnete Schuppen oder Ähnliches.
Hier berücksichtigt das Gericht aber, dass es sich um einen Ersatzneubau handelt, mithin die Grundstückssituation bereits durch ein auf dem Baugrundstück befindliches rückwärtiges Gebäude vorbelastet war (vergleiche zu den vorherigen Kubaturen etwa den Auszug aus der Liegenschaftskarte auf Blatt 10 der Beiakte A). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich um unschöne, beengte Verhältnisse handelt. Diese beruhen aber auch auf dem Umstand, dass das klägerische Wohngebäude unmittelbar grenzständig zum Baugrundstück (Flurstück 39) errichtet ist. Das klägerische Gebäude selbst weist eine massive Kubatur auf.
Insbesondere hat der geplante Neubau nach Aktenlage keine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück der Antragsteller.
Die hier gegebenen baulichen Verhältnisse sind mit den oben beschriebenen Fallkonstellationen zur erdrückenden oder verriegelnden Wirkung nicht vergleichbar. Es handelt sich nach Überzeugung des Gerichts zwar um eine nicht unerhebliche, aber im Ergebnis nicht unzulässige Verdichtung. Dabei stellt das Gericht maßgeblich darauf ab, dass die Hinterlandbebauung in dem in Rede stehenden Bereich nördlich der S-Straße nicht ohne Vorbild ist. Hierbei legt das Gericht den Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 29. März 2021 (Blatt 10 der Beiakte A) zugrunde. Hierauf sind mehrere bauliche Anlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich erkennbar, bei denen das Gericht davon ausgeht, dass es sich um eine (Wohn-) Hauptnutzung handelt: Vorgängergebäude auf dem Baugrundstück mit der Straßenbezeichnung S-Straße 93 sowie die Grundstücke mit der Straßenbezeichnung S-Straße 95, 97 A und 97 B. Auch die Gebäude mit der Straßenbezeichnung S-Straße 95 A und 97 springen deutlich in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein, ohne jedoch die Tiefe der zuvor aufgezählten baulichen Anlagen aufzuweisen. Nach alledem sind die rückwärtigen Grundstücksbereiche durch Einsichtsmöglichkeiten dieser baulichen Anlagen vorbelastet, mit der Folge, dass sich das in Rede stehende Bauvorhaben in die von der näheren Umgebung vorgegebene Eigenart auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügt. Dies führt nach Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Antragsteller weiter den Ersatzbau auch in der in Rede stehenden Grundstückstiefe hinzunehmen haben, auch wenn sie auf dieser Höhe selbst keine baulichen Anlagen errichtet haben, die der Hauptnutzung dienen, sondern diesen Bereich, wie aus den vorgelegten Lichtbildern der Antragsgegnerin ersichtlich, teilweise auch gärtnerisch nutzten.
Schließlich bestehen wohl auch Einsichtnahmemöglichkeiten durch die im weiter rückwärtigen Bereich errichteten, zum Grundstück der Antragsteller hin giebelseitig ausgerichteten Wohnbaureihen entlang der Anna-Schubring-Straße (vgl. die Flurstücke 5/63 und 5/58 auf der Flurkarte Blatt 27 der Beiakte A).
Mit Blick auf die vorgelegten Pläne und Lichtbilder sowie google maps und dem Umstand, dass die nähere Umgebung gerichtsbekannt ist, bedarf es keines Ortstermins im Eilverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Beigeladenen sind an den Kosten nicht zu beteiligen, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt haben (vgl. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 – 2 M 32/20 – und vom 28. Mai 2018 – 2 M 82/18 -).
Gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist der Streitwert auf 3.750,00 EUR festzusetzen. Denn nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Für das Hauptsacheverfahren wäre hier nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 7.500,00 EUR anzusetzen.


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