Baurecht

4 A 12/19

Aktenzeichen  4 A 12/19

Datum:
16.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:160321U4A12.19.0
Spruchkörper:
4. Senat

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger zu 1 trägt 3/4, die Klägerin zu 2 1/4 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung.
2
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 23. August 2019 stellt im Kern den Plan für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen der Umspannanlage Gütersloh und dem Punkt Halle/Hesseln fest. Von der Gesamtlänge des Leitungsneubaus (etwa 19,9 km) entfallen rund 18,75 km auf die 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von Gütersloh bis zum Punkt Hesseln sowie rund 1,15 km auf die gebündelt auf einem Gestänge geführte 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen dem Punkt Hesseln und der Umspannanlage Hesseln in Halle (Abzweig Hesseln). Die Höchstspannungsfreileitung nutzt im Wesentlichen die Trassenräume, die durch die Bestandstrasse bereits vorgeprägt sind und durch den Rückbau vorhandener 110-/220-kV-Freileitungen frei werden. Sie bildet den ersten Abschnitt des insgesamt 27 km langen nordrhein-westfälischen Teils der Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Gütersloh, Nennspannung 380 kV (Nr. 16 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG).
3
Den ursprünglich ebenfalls zur Planfeststellung gestellten Antrag für den Abschnitt vom Punkt Hesseln weiter bis zur Landesgrenze Niedersachsen (Punkt Königsholz im Spannfeld zwischen den Masten Nrn. 74 und 75) nahm die Beigeladene mit Schreiben vom 16. August 2017 zurück. Durch Beschluss vom 24. August 2017 stellte die Bezirksregierung Detmold das Planfeststellungsverfahren insoweit ein.
4
Der Kläger zu 1 ist seit 2016 Eigentümer des zusammen mit der Klägerin zu 2 bewohnten Anwesens … in der Gemeinde S., das aus den Flurstücken …, Flur …, Gemarkung B., besteht. Die Grundstücke befinden sich im Bereich der Masten 28 und 29 der planfestgestellten Leitung. Die Flurstücke … und … werden dauerhaft für den Schutzstreifen in Anspruch genommen. Die Klägerin zu 2 ist Pächterin einer Teilfläche (ca. 800 m²) des Flurstücks …, welches an die Flurstücke … und … angrenzt. Dieser Grundstücksteil wird an seinem westlichen Rand von der planfestgestellten Leitung überspannt und dauerhaft für den Schutzstreifen in Anspruch genommen.
5
Die Kläger sehen sich durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt. Sie sind der Auffassung, dass dem Vorhaben die Planrechtfertigung fehle. Ferner sei aufgrund der Antragsbeschränkung § 2 Abs. 1 EnLAG in seiner ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden. § 2 Abs. 4 EnLAG stehe der Anwendung neuen Rechts nicht entgegen, denn die Vorschrift sei verfassungswidrig. Die Planfeststellungsbehörde habe daher berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Abschnitt eines Pilotvorhabens handelt, für welches eine Erdverkabelung in Betracht komme. Der Planfeststellungsbeschluss missachte auch das Ziel 8.2-4 des Landesentwicklungsplans NRW und verstoße gegen zwingende Vorschriften des Immissionsschutzrechts. Darüber hinaus rügen die Kläger Abwägungsfehler in Bezug auf die Verschwenkung der Leitung im Bereich ihrer Grundstücke.
6
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold vom 23. August 2019 aufzuheben,
hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 23. August 2019 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
9
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
11
Die Beigeladene beantragt,
die Klagen abzuweisen.
13
Sie verteidigen jeweils den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.


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