Baurecht

Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung, Erforderlichkeit des Investitionsaufwandes für den Neubau einer Verbandskläranlage

Aktenzeichen  Au 8 K 20.301

Datum:
28.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33344
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1).
1. Der Beklagte konnte den auf ihn entfallenden Investitionsaufwand für die neu errichtete Verbandskläranlage auf den Kläger umlegen, da dieser erforderlich und daher beitragsfähig war.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KAG ist der Investitionsaufwand beitragsfähig, soweit er erforderlich ist.
a) Sinn und Zweck der Beschränkung auf die Erforderlichkeit ist es, im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Bürger vor überzogenen Finanzierungsbeteiligungen zu schützen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit markiert eine äußerste Grenze des Vertretbaren und zielt einerseits auf die Notwendigkeit der Maßnahme, die Art ihrer Durchführung, aber auch auf die Angemessenheit der angefallenen Kosten ab. Die Gemeinden haben einen weiten – von Gerichten und Aufsichtsbehörden nur eingeschränkt überprüfbaren – Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage, was erforderlich ist. Sie können deshalb im Ergebnis regelmäßig den gesamten entstandenen Aufwand umlegen. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Entscheidung der Gemeinde grob unangemessen ist und sich im Bereich des Willkürlichen bewegt, d.h. wenn die konkrete Entscheidung schlechterdings unvertretbar ist (BVerwG, U.v. 14.12.1979 – IV C 28.76 – BVerwGE 59, 249 = juris Rn. 14; LT-Drs. 17/8225 S. 12 ff.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit führt dazu, dass entstandene Kosten nicht oder nicht in vollem Umfang beitragsfähig sind. Wenn eine Kläranlage nicht mehr so funktioniert, wie das Gesetz es vorschreibt, muss sie repariert oder ersetzt werden. Ob das an erhöhtem Abwasseraufkommen oder an technischen Mängeln liegt, ändert an der Erforderlichkeit der Reparatur- bzw. Ersatzinvestition nichts (vgl. dazu näher Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, 3. Aufl., Stand September 2020, Art. 5 KAG Rn. 79 ff.; Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand August 2021, Teil 4, 41.00 Ziffer 3.4).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte willkürlich bzw. schlechterdings unvertretbar gehandelt hat. Der Beklagte konnte – insoweit in Übereinstimmung mit dem klägerischen Vortrag – nachvollziehbar darlegen, dass die beiden ehemals bestehenden Kläranlagen deutlich überlastet waren und die wasserrechtlichen Genehmigungen 2005 bzw. 2017 ausgelaufen sind. Dass die Entscheidung des Beklagten zum Neubau einer Verbandskläranlage schlechterdings unvertretbar ist, ergibt sich weder aus dem klägerischen Vortrag, noch aus den vorgelegten Unterlagen bzw. den beigezogenen Akten.
(1) Der Kläger hat schon nicht substantiiert vorgetragen, weshalb der Investitionsaufwand für den Neubau einer Verbandskläranlage nicht erforderlich gewesen sein soll.
Er hat im Wesentlichen lediglich eine E-Mail sowie ein Prospekt eines Unternehmens, welches Kläranlagen saniert, vorgelegt und behauptet, es habe mit der Ertüchtigung der bestehenden Kläranlagen eine günstigere Alternative zum Neubau einer Verbandskläranlage gegeben. Aus dieser E-Mail gehen lediglich grobe, allgemeine Schätzungen hervor, welche Kosten pro Einwohnergleichwert voraussichtlich bei einer Sanierung anfallen – ohne dass die konkreten, einzelfallbezogenen Umstände der bestehenden Kläranlagen vor Ort dem Unternehmen bekannt waren oder ersichtlich wäre, welche konkreten Leistungen in diesen Werten inbegriffen sind. Dieser Vortrag ist daher nicht geeignet, eine schlechterdings nicht vertretbare Entscheidung des Beklagten zu begründen.
Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, dass die Kosten der Errichtung der Verbandskläranlage unverhältnismäßig seien sowie nach dem auf den Beklagten entfallenden Anteil die Verbandskläranlage unterdimensioniert sei. Die Verbandskläranlage ist bau- und wasserrechtlich genehmigt. Die hiergegen gerichteten Gerichtsverfahren blieben ohne Erfolg. Eine offensichtliche Unterdimensionierung hätte jedoch zur Versagung jedenfalls der wasserrechtlichen Genehmigung führen müssen. Hinsichtlich der Dimensionierung der Verbandskläranlage hat der Kläger selbst vorgetragen, es bestehe eine Kapazitätsreserve von 150 EW (Bl. 7 der Gerichtsakte). Inwieweit die Kosten des Kläranlagenneubaus unverhältnismäßig sein sollen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(2) Die vorgetragenen Einwendungen des Klägers, wonach sich die Verbandskläranlage im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet, im Natura 2000 FFH Schutzgebiet, im Biotop sowie in unmittelbarer Nähe zum Naherholungsgebiet und zur Wohnbebauung eines Ortsteils des Beklagten befinde sowie keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden habe, waren ebenfalls Gegenstand des bau- bzw. wasserrechtlichen Verfahrens. Insofern hat auch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 9. Januar 2019 im Rahmen eines Petitionsverfahrens gegenüber dem Bayerischen Landtag Stellung genommen. Nach Ausgleich des Retentionsraumverlustes durch die Vergrößerung der Kläranlage seien negative Auswirkungen auf die Hochwasserrückhaltung nicht zu erwarten. Naturschutzbelange seien hinreichend geprüft worden. Das Landratsamt sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der für das Gebiet maßgeblichen Schutzzwecke und Erhaltungsziele ausgeschlossen werden könne. Bei einer Vorprüfung sei das Landratsamt zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe.
Bezüglich dieser Fragestellungen ist zudem vollumfänglich auf den bau- und wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamtes vom 14. August 2018 bezüglich der Verbandskläranlage zu verweisen (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte im Verfahren Au 7 K 17.1560). Das Landratsamt hat die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen dort in den Nebenbestimmungen geregelt und in den Gründen ausführlich dazu Stellung genommen.
(3) In einer Bürgerinformation zur Abwasserbeseitigung des damaligen 1. Bürgermeisters vom 15. März 2016, auf die der Beklagte Bezug genommen hat, ist ausführlich der damalige Zustand sowie die Überlastung der damals genutzten beiden Kläranlagen sowie die jahrzehntelange Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt dargestellt. Einer beigefügten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. Februar 2016 lässt sich entnehmen, dass die Summe der Schadstoffeinträge aus den bestehenden Kläranlagen höher wäre als von einer leistungsfähigen neuen Kläranlage. Auch hinsichtlich der Bau- und Betriebsweise der neugeplanten Kläranlage sei festzustellen, dass diese etwa in Bezug auf Geruchsemissionen der bestehenden Kläranlage im Ortsteil des Beklagten überlegen sei, da weniger offene Abwasserflächen vorhanden seien. Die Erweiterung der bestehenden Kläranlage im Ortsteil des Beklagten sei nur durch eine Vergrößerung der Abwasserteich-Fläche möglich, d.h. mit einer Vergrößerung des Geruchs- und Mückenpotentials sowie einem erheblichen Flächenbedarf. Gleiches gelte für die gemeinsam mit der Brauerei genutzte Kläranlage. Aus Sicht des Gewässerschutzes sei der Neubau einer Kläranlage der richtige und erforderliche Weg. Für den Beklagten werde die fachliche Notwendigkeit gesehen.
In der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 9. Januar 2019 auf die Eingabe des Klägers betreffend den Kläranlagenneubau ist dargelegt, dass die bestehenden, überlasteten und veralteten Kläranlagen zurückgebaut und stattdessen eine Verbandskläranlage errichtet werden soll. Der Kläger habe als Petent die Notwendigkeit des Neubaus angezweifelt, da seiner Meinung nach die bestehenden Kläranlagen saniert werden könnten und die Bescheidswerte ohnehin eingehalten würden. Das Ministerium verwies darauf, dass sich die Notwendigkeit des Neubaus nicht aus der Überschreitung der Bescheidswerte im Kläranlagenablauf ergebe, sondern aus dem mangelhaften baulichen Zustand, hydraulischer Überlastung, dem Erreichen der genehmigten Kapazitäten und der damit verbundenen fehlenden Entwicklungsmöglichkeit für die Gemeinden. Eine Vergrößerung der Abwasserteiche an einem der bestehenden Standorte sei wegen der Nähe zur Wohnbebauung nicht möglich. Die Planung des Neubaus sei in enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt durchgeführt worden. Der Kosten- und Variantenvergleich sei dabei vorgelegt und geprüft worden. Nach Prüfung komme das Ministerium zu dem Ergebnis, dass der Beschluss der Gemeinden zum Neubau einer Verbandskläranlage nicht zu bestanden sei. Mit dem Neubau einer modernen Kläranlage nach den heutigen Anforderungen könne der Abwasserzweckverband die Abwasserbeseitigung langfristig zuverlässig sicherstellen.
(4) Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem vorgetragen, dass verschiedene Pläne im Gemeinderat vorgestellt worden sind. Nach konkreter Rückfrage des anwesenden 1. Bürgermeisters beim mit dem Neubau beauftragten Ingenieurbüro hat dieses angegeben, dass sowohl die Wirtschaftlichkeit als auch die technische Lösung im Vorfeld geprüft wurden. Die gemeinsame Verbandskläranlage hat sich als kostengünstigste Lösung dargestellt. Hinsichtlich der vom Kläger angeregten Ertüchtigung der Teichkläranlagen ist nach den Untersuchungen davon auszugehen, dass diese nicht dem Stand der Technik entsprechen. Die gewählte Lösung hat sich als technisch vernünftigste Lösung herausgestellt.
(5) Das Gericht hat daher keine Anhaltspunkte, dass der weite Beurteilungsspielraum des Beklagten überschritten ist bzw. der Beklagte eine schlechterdings unvertretbare Entscheidung getroffen hat. Der Investitionsaufwand für die neu errichtete Verbandskläranlage ist daher zur Überzeugung des Gerichts erforderlich und daher beitragsfähig im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KAG.
c) Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des auf den Kläger umgelegten Beitrags für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung sind nicht geltend gemacht. Auch aus den Akten ist keine fehlerhafte Berechnung ersichtlich.
2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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