Baurecht

Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides für das Bauvorhaben einer Nutzungsänderung von Gastronomiefläche

Aktenzeichen  AN 9 K 17.01435, AN 9 K 18.00476

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 12993
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1, Abs. 2, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 2
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2. Abs. 3 Nr. 2, § 6
BayBO Art. 71

 

Leitsatz

1. Ein Wettbüro stellt eine Vergnügungsstätte dar und ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. (Rn. 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

Gründe

Die gem. § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen haben keinen Erfolg.
1.
Die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für das Vorhaben ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
1.1
Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid (Art. 71 BayBO) hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die im Wege des Vorbescheids abgefragte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nicht gegeben.
Für das Baugrundstück besteht kein qualifizierter Bebauungsplan, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt.
1.2
Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Damit sind die Grundstücke in der Umgebung insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG v. 25.5.1978, 4 C 9.77, Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34, Rn. 36).
Demnach ist im vorliegenden Fall die Bebauung in dem durch die … Straße, die …straße und die …straße begrenzten, annähernd dreieckigen Gebiet, in dem auch das Baugrundstück gelegen ist, maßgeblich.
Die Bebauung und Nutzungen jenseits der … Straße prägen nach Auffassung der Kammer, insbesondere auf Grund des Ergebnisses des Augenscheins, das Baugrundstück nicht in maßgeblicher Weise, da die … Straße nach Auffassung der Kammer trennende Wirkung besitzt. Sie ist eine breit ausgebaute Hauptverkehrsstraße mit beidseitig abgegrenzten Radwegen sowie Gehwegen. In der Mitte zwischen den Richtungsfahrbahnen befindet sich ein baulich abgesetzter Gleiskörper mit zwei Schienen der Straßenbahn. Von der nördlichen Fahrbahn der … Straße ist kein Einbiegen in die …straße möglich, es sind auch keine Fußgängerüberwege oder ähnliches in diesem Bereich vorhanden. Weiter ist von der … Straße keine Zufahrt in die …straße möglich, dieser Bereich ist mit Blöcken versperrt. Eine Fahrbahnquerung für Fußgänger, die von der anderen Straßenseite zum Vorhaben gelangen wollen, ist nicht gefahrlos möglich. Die Verkehrsführung erlaubt auch keinen Fahrzeugverkehr von nördlicher und östlicher Seite kommend zum Vorhaben. Es besteht daher eine funktionelle Trennung durch die … Straße, und durch die Fahrbahnbreite und den Ausbauzustand der … Straße auch eine optische Trennung, zumal die als Bezugsfall genannten Vergnügungsstätten in den von der nördlichen Fahrbahn der … Straße abgehenden Straßen vom Baugrundstück nicht erkennbar sind.
Demgegenüber kommt der …straße aufgrund ihrer geringen Breite und aufgrund des nur geringen zu erwartenden Verkehrsaufkommens – die Straße mündet in eine Sackgasse – keine trennende Wirkung zu, sie ist auch für Fußgänger relativ gefahrlos zu überqueren und es besteht vom Vorhaben aus unmittelbare Blickbeziehung zu den Gebäuden auf der anderen Seite der …straße.
Die …straße im Westen und die …straße im Süden grenzen die nähere Umgebung im Übrigen funktional ab, zumal eine Blickbeziehung vom Bauvorhaben zu Gebäuden jenseits dieser Straßen praktisch nicht besteht. Die Gebäude an diesen Straßen an den zum Vorhaben hin näheren Straßenseiten sind jedoch angesichts der relativ geschlossenen, das Vorhabengrundstück mit einschließenden Blockrandbebauung zur näheren Umgebung zu rechnen.
1.3
Insbesondere angesichts der beim Augenschein festgestellten Nutzungen in dieser Bezugsumgebung kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass es sich bei der hier maßgeblichen Umgebung um das Baugrundstück, das benannte Dreieck … Straße, …straße und …straße, um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 4 BauNVO handelt. Denn angesichts der Feststellungen beim Augenschein überwiegt in der Bezugsumgebung die Wohnnutzung deutlich gegenüber gewerblicher Nutzung. Gegenüber den wohngenutzten Gebäuden sind die (auch) gewerblich genutzten Gebäude in deutlich geringerer Anzahl vorhanden, zudem findet sich Gewerbenutzung, soweit vorhanden, praktisch nur im Erdgeschoss, während in den überwiegend mehrgeschossigen Gebäuden der Bezugsumgebung in den Obergeschossen praktisch nur Wohnnutzung vorhanden ist. Eine für ein Mischgebiet erforderliche Gleichgewichtigkeit und Gleichwertigkeit von Wohnnutzung und Gewerbenutzung bzw. eine quantitative und qualitative Durchmischung mit Wohn- und Gewerbenutzung (Ernst/Zinkahn, § 6 BauNVO, Rn. 10 b m.w.N.) ist damit gerade nicht vorhanden. Zudem enthalten die Anwesen der Bezugsumgebung ausnahmslos Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet entweder allgemein oder jedenfalls nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind. Insbesondere handelt es sich bei der Gaststätte in der …straße * und bei den in der Bezugsumgebung befindlichen Läden um Vorhaben, die insbesondere aufgrund ihrer fußläufigen Erreichbarkeit aus der Umgebung, jedoch auch aufgrund ihrer Angebotsausrichtung und Größe der Versorgung des Gebiets im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dienen (vgl. Ernst/Zinkahn, § 6 BauNVO, Rn. 35 ff. m.w.N.). Dies gilt aus denselben Gründen auch für den Getränkemarkt in der …straße …, der der Bezugsumgebung aufgrund seiner zentralen Lage funktional zugeordnet ist. Auch gehen von diesem aufgrund des geringen Parkplatzangebots, der Zufahrtssituation über die schmale …straße, die in einer Sackgasse mündet und die von der … Straße kommend nur von Norden befahren werden kann und der auf die üblichen Ladenöffnungszeiten beschränkten Öffnungszeiten keine Störungen aus, die den Rahmen der ausnahmsweisen Zulassung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verlassen.
1.4
Das Vorhaben stellt eine Vergnügungsstätte in der Form eines Wettbüros dar.
Ein Wettbüro ist als Vergnügungsstätte einzustufen, da – in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden – in solchen Räumlichkeiten nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen besteht, sondern diese auch zur kommerziellen Unterhaltung dienen. Dabei reicht es insoweit für die Annahme einer Vergnügungsstätte nach der Rechtsprechung des BayVGH bereits aus, wenn im Wettbüro Live-Wetten vermittelt werden und die Möglichkeit besteht, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quotenergebnisse live zu verfolgen. Bereits daraus resultiert der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Sitzgruppen bzw. deren Größe oder das Bereitstellen von Getränken und Speisen sind hingegen keine unabdingbaren Voraussetzungen für ein Wettbüro, sondern lediglich weitere Indizien (s. zuletzt BayVGH, B.v. 19.5.2016, 15 CS 16.300).
Nach diesen Vorgaben stellt das streitgegenständliche Vorhaben ein Wettbüro und mithin eine Vergnügungsstätte dar, zumal der Kläger selbst vom Vorliegen eines Wettbüros ausgeht. Gemäß der vorgelegten Betriebsbeschreibung werden die Wettprogramme auch in Quotendarstellung auf Bildschirmen vorgehalten. Dies bietet Anreize zum Verweilen und stellt kommerzielle Unterhaltung dar, wie für eine Vergnügungsstätte typisch. Die Bereitstellung von Stühlen, die Möglichkeit, Übertragungen von Sportereignissen an den Bildschirmen mitzuverfolgen sowie das Angebot von Getränken aus Automaten unterstreichen dies zusätzlich.
1.5
Auch wenn das Vorhaben die Schwelle einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte nicht erreicht – insoweit ist ein Schwellenwert von 100 m² Grundfläche als Anhaltspunkt anerkannt (BVerwG, U.v. 20.8.1992, 4 C 57.89) – ist das Vorhaben unabhängig von der Frage der Kerngebietstypik im vorliegenden Fall in einem allgemeinem Wohngebiet nach § 4 BauNVO nicht zulässig. Denn durch die Regelungen der BauNVO 1990 hat der Gesetzgeber die Vergnügungsstätte als besondere Nutzungsart erfasst und sie zugleich aus dem allgemeinem Begriff der Gewerbebetriebe herausgenommen (BVerwG, U.v. 20.8.1992, 4 C 57/89).
1.6
Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer auch keinen Anspruch darauf, dass ihm im Wege der Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB eine Zulassung erteilt wird, da die entsprechende Abweichung gem. § 31 Abs. 2 BauGB einerseits die Grundzüge der Planung berührt und andererseits städtebaulich nicht vertretbar wäre. Ein Wettbüro in der Bezugsumgebung würde in besonderem Gegensatz zu der hier im allgemeinen Wohngebiet zulässigen und gewünschten Wohnnutzung und von das Wohnen nicht störender gewerblicher Nutzung stehen. Sowohl die in der Regel optisch auffällige Bewerbung von Wettbüros als auch die für ein allgemeines Wohngebiet völlig unüblichen Öffnungszeiten, die gerade auch die im allgemeinen Wohngebiet sonst ruhigen Sonn- und Feiertage sowie Abend- und Nachtstunden umfassen, lassen eine Zulassung gem. § 31 Abs. 2 BauGB nicht zu. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass in der Bezugsumgebung bislang keine Vergnügungsstätte vorhanden ist. Da Vergnügungsstätten bodenrechtliche Spannungen auslösen, die sich negativ auf die Gebietsqualität auswirken können und da bislang vorwiegend schützenswerte, aufgrund der Belegenheit im förmlichen Sanierungsgebiet als besonders sensibel einzuordnende Wohnnutzung in der Bezugsumgebung vorhanden ist, wären die Grundzüge der Planung bei einer Befreiung berührt (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008, 4 BN 9/08; VGH Mannheim, B.v. 1.2.2007, 8 S 2606/06; VG Ansbach, B.v. 10.10.2016, AN 9 S 16.00869). Diese Einschätzung gilt ungeachtet dessen, dass das streitgegenständliche Anwesen nach Angaben des Klägers zuvor als Gaststätte genutzt wurde, nachdem diese Nutzung aufgegeben wurde und auf diese nichts mehr hindeutet. Diese vorherige Nutzung prägt daher nicht mehr.
1.7
Selbst wenn man die Bezugsumgebung als Gemengelage einstufen würde – hiervon geht die Kammer nicht aus -, wäre das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es würde sich bereits hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung gem. § 34 Abs. 1 BauGB einfügen. Denn für das Vorhaben findet sich in der Bezugsumgebung bislang kein Vorbild, mit dem Vorhaben würde erstmals eine Vergnügungsstätte zugelassen.
1.8
Nachdem damit die Anspruchsvoraussetzungen für den begehrten Vorbescheid nicht vorliegen, war die Klage im Hauptwie im Hilfsantrag erfolglos.
2.
Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben ist bereits unzulässig.
Mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den im Verfahren AN 9 K 17.01435 begehrten baurechtlichen Vorbescheid fehlt es der Klage auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben am Rechtsschutzbedürfnis. Bei der sanierungsrechtlichen Genehmigung handelt es sich um eine zusätzliche, spezifische Genehmigungspflicht für Bauvorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet i.S.d. § 144 Abs. 1 BauGB, die neben das bauaufsichtliche Genehmigungserfordernis tritt und Bauvorhaben im Sinne des § 144 Abs. 1 BauGB unter die zusätzlichen, sanierungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 145 Abs. 2 BauGB stellt (OVG Berlin, U.v. 26.8.1998, 2 B 15-94). Die sanierungsrechtliche Genehmigung umfasst daher nicht die Prüfung baurechtlicher Vorschriften und berechtigt ohne Vorliegen einer bauaufsichtlichen Gestattung nicht zur Realisierung des Bauvorhabens, so dass bei Nichtvorliegen der baurechtlichen Zulassungsvoraussetzungen kein rechtliches Interesse an der Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung besteht.
3.
Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.


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