Baurecht

Artzuschlag für ein Grundstück bei der Berechnung eines Straßenausbaubeitrags

Aktenzeichen  AN 3 K 16.00916

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 2 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Mit einer Grundstücksnutzung zu Vereinszwecken, zu gelegentlichen privaten Familienfeiern sowie zu unregelmäßigen Treffen einzelner Vereinsmitglieder zum Kartenspielen liegt eine der gewerblichen Nutzung ähnliche Nutzung vor, die einen grundstücksbezogenen Artzuschlag bei der Beitragsbemessung rechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid der Regierung… vom 27. April 2016 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Widerspruchsbescheid der Regierung … vom 27. April 2016, mit welchem der im Bescheid der Klägerin vom 23. Oktober 2014 festgesetzte Beitrag von 1.760,19 EUR um 580,31 EUR herabgesetzt wurde.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen liegen bei der durchgeführten Abrechnung für die Straßenbaumaßnahme „… und …“ die Voraussetzungen für die Erhöhung des Nutzungsfaktors auf 1,5 gemäß § 6 Abs. 11 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Klägerin vor. Das streitgegenständliche Grundstück wurde zu Recht mit einem Artzuschlag belegt.
Nach § 6 Abs. 11 ABS ist der sich grundsätzlich nach der Zahl der Vollgeschosse richtende Nutzungsfaktor um 50% zu erhöhen bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich genutzt werden.
Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar gelten dabei auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen.
Das in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG enthaltene Differenzierungsgebot, wonach der Aufwand nach dem Vorteilsprinzip angemessen zu verteilen ist, führt zu einer stärkeren Belastung der Grundstücke eines Abrechnungsgebietes, welche aufgrund ihrer Nutzung die Möglichkeit einer intensiveren Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage haben als andere Grundstücke des Abrechnungsgebietes.
Art und Maß der zulässigen Nutzung sind jedoch nur inhaltliche Anknüpfungspunkte für die Verwirklichung des Vorteilsprinzips, nicht aber absoluter Maßstab einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung.
Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG (und die für das Erschließungsbeitragsrecht insoweit vergleichbare Vorschrift des § 131 Abs. 3 BauGB) verlangt auch nicht, dass die Beitragsbelastung der einzelnen Grundstücke im selben Verhältnis steht wie das Verhältnis der baulichen oder sonstigen Nutzbarkeit zueinander.
Zum einen lässt sich der quantitative Sondervorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu anderen Grundstücken, orientiert an der jeweils zulässigen Nutzung, ohnehin nur grob erfassen.
Zum anderen würde die exakte Bestimmung dieser Nutzungen in der Regel zu unangemessenen Problemen führen, so dass die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wären.
Diese und andere abgabenrechtliche Grundsätze, wie z. B. die sogenannte Typengerechtigkeit, sind durch das in Art. 5 Abs. 1 KAG verankerte Vorteilsprinzip nicht etwa verdrängt. Vielmehr stehen sie gerade hier besonders im Blickfeld, weil z. B. die Praktikabilität des Heranziehungsverfahrens oftmals mit dem Grad der Differenzierung nach Vorteilsgesichtspunkten abnimmt.
Letztlich muss beides angemessen berücksichtigt werden. Dem genügt eine Verteilungsregelung, die – wie dies vorliegend in der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin geschehen ist – wenigstens eine Unterscheidung zwischen gewerblicher und Wohnnutzung vorsieht (vgl. z. B. BVerwG v. 21.1.1977 – 4 C 84-92.74 – juris – zu § 131 Abs. 3 BauGB).
Dem Ortsgesetzgeber ist für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes Ermessen eingeräumt, welches insbesondere durch die Grundsätze des Willkürverbots, der Verhältnismäßigkeit und des Vorteilsprinzips eingeschränkt ist (vgl. BVerwG v. 10.6.1981 – 8 C 15.91 – juris).
Anknüpfungspunkt für den grundstücksbezogenen Artzuschlag ist der durch eine gewerbliche Nutzung vermehrte Vorteil des Grundstückseigentümers, wobei wegen der Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens bedeutungslos ist, welchen Umfang der von der jeweiligen Nutzung ausgelöste (Ziel- und Quell-)Verkehr im Einzelfall hat (vgl. BVerwG v. 23.1.1998 – 8 C 12.96 – juris; BayVGH v. 28.3.2002 – 6 ZB 99.1635 – juris).
Davon ausgehend ist der Begriff „Gewerbe“ im Sinne einer grundstücksbezogenen Artzuschlagsregelung weit auszulegen, so dass darunter auch solche Grundstücksnutzungen fallen, die typischerweise auf einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr abstellen und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme der Ortsstraße verursachen, wie das z. B. bei Grundstücken mit Praxen von Ärzten, Anwälten oder Architekten der Fall ist (vgl. z. B. BayVGH v. 29.11.2012 – 6 B 12.1386 m. w. N. – juris).
Im Beschluss vom 15. Januar 2009, 6 ZB 05.279 – juris, führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dazu folgendes aus:
„Mit dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung (u. a. BayVGH v. 8.3.2001, BayVBl. 2002, 469/470)“.
Unter Zugrundelegung dieser sich bezüglich des grundstücksbezogenen Artzuschlags ergebenden Anforderungen ist im vorliegenden Fall zu klären, ob mit der erfolgten Grundstücksnutzung zu Vereinszwecken, zu gelegentlichen privaten Familienfeiern sowie zu unregelmäßigen Treffen einzelner Vereinsmitglieder zum Kartenspielen eine der gewerblichen Nutzung im Sinne des § 6 Abs. 11 ABS „ähnliche Nutzung“ vorliegt.
In der einen „Kulturverein“ betreffenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2015, 6 ZB 13.577 – juris, äußerte sich der Senat im Zusammenhang mit der Frage der „ähnlichen Nutzung“ wie folgt:
„Dieses (Anmerkung: das VG Bayreuth) ist davon ausgegangen, dass das an einen gemeinnützigen Kulturverein verpachtete Grundstück in weitaus größerem Umfang für kulturelle Veranstaltungen und auch gastronomisch genutzt wird. Zusätzlich zu durchschnittlich zehn bis fünfzehn fest vorausgeplanten Veranstaltungen im Jahr würden private Feiern abgehalten und – allerdings selten – ein Biergarten bewirtschaftet. In diesem von der Beigeladenen nicht substantiiert bestrittenen Umfang handelt es sich um eine durchaus beachtliche Nutzung, die mit dem Verwaltungsgericht als gewerblich anzusehen ist.“
In der – einen Artzuschlag verneinenden – Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2016, 6 ZB 15.2785 – juris, bezüglich der Grundstücksnutzung in Form eines auf einer Fläche von 36 qm einmal wöchentlich stattfindenden Seniorentreffs führt der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof u. a. folgendes aus:
„Das erdgeschossige (nur etwa 36 qm große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Diavorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienstes stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahl typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 18 Rn. 61 n.N.d. RSpr.).“
Diese Entscheidungen machen deutlich, dass bei der Frage „ähnliche Nutzung“ im Sinne der einschlägigen Satzungsregelungen zwar nicht in jedem Fall und unabhängig von den konkreten Umständen allein wegen der „kulturellen Nutzung“ bzw. der Nutzung zu Vereinszwecken des beitragspflichtigen Grundstücks ein Artzuschlag zu erheben ist, jedoch wegen der im Beitragsrecht anzuwendenden typisierenden Betrachtungsweise nicht genau zu ermitteln ist, wie stark die abgerechnete Anbaustraße vom streitgegenständlichen Grundstück aus tatsächlich genutzt wurde/wird.
Ausschlaggebend ist vielmehr, ob von zu Vereinszwecken genutzten Grundstücken aus (erfahrungsgemäß) typischerweise eine intensivere Nutzung der Straße erfolgt als von einem reinen Wohnzwecken dienenden Grundstück aus.
Dafür genügt es, z. B. aus der Größe des Gebäudes, dem daraus resultierenden Platzangebot, dem Veranstaltungsangebot, dem möglichen Teilnehmerkreis etc. eine „ähnliche Nutzung“ mit typisierend betrachtet erhöhtem Ziel- und Quellverkehr abzuleiten.
Im Hinblick auf eine vorliegend gegebene Grundstücksfläche von ca. 400 qm, eine Gebäudegrundfläche von etwa 200 qm mit einem Veranstaltungssaal von knapp über 100 qm, einer Vereinsmitgliederzahl von etwa 60 Mitgliedern, einem – auf der Internetseite des Beigeladenen erkennbaren – Platzangebot für mindestens 50 Veranstaltungsteilnehmer, einer Zahl von ca. 28 „Sippungen“ pro Jahr sowie ca. sieben Treffen im Rahmen der … (für letztere mit erweitertem Besucherkreis „alle Sassen, deren Burgfrauen samt Tross sowie Gäste“ vgl. dazu und zur Zahl der geplanten Veranstaltungen, z. B. für 2016 die Internetseite des Beigeladenen), der Möglichkeit von privaten Geburtstagsfeiern einzelner Vereinsmitglieder und von vereinzelten Treffen von Vereinsmitgliedern zum Kartenspielen ist eine die Erhebung eines Artzuschlags rechtfertigende Nutzung wegen einer der „gewerblichen Nutzung“ im Sinne des § 6 Abs. 11 ABS „ähnlichen Nutzung“ zu bejahen. Von dieser – anhand der aufgezeigten Merkmale wie Gebäudegröße, Veranstaltungsanzahl, möglicher Teilnehmerzahl usw. möglichen konkreten Nutzung geht – typisierend betrachtet – eine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage aus, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspricht.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der typisierend betrachtete erhöhte Ziel- und Quellverkehr sich aus Besuchern, aus Vereinsmitgliedern oder aus beiden zusammensetzt.
Aufgrund der vorzunehmenden typisierenden Betrachtung ist es ebenfalls ohne Relevanz, wenn im konkreten Fall tatsächlich keine erhöhte Nutzung der Anbaustraße z. B. im Vergleich zu den sich im Abrechnungsgebiet befindlichen rein wohngenutzten Grundstücken gegeben wäre. Die insbesondere mit dem Vorbringen des Beigeladenen angestrebte „Einzelfallgerechtigkeit“ ist im Beitragsrecht vollkommen unpraktikabel; auch Gewerbebetriebe, die unstreitig mit einem Artzuschlag zu belegen sind, können unterschiedlichen Ziel- und Quellverkehr auslösen, der im Einzelfall eventuell den durch reine Wohnbebauung ausgelösten Verkehr nicht übersteigt.
Soweit der Beigeladene auf die sich aus der Anwohnerparkregelung ergebenden tatsächlichen Beschränkungen der Nutzung der streitgegenständlichen Straße durch Pkw-Verkehr hinweist, ist diesbezüglich anzumerken, dass straßenverkehrsrechtliche Regelungen beitragsrechtlich ohne Belang sind (vgl. z. B. BayVGH v. 10.3.2009 – 6 ZB 08.2450 – juris).
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 580,31 EUR festgesetzt.
(§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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