Baurecht

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

Aktenzeichen  4 ZB 21.584

Datum:
26.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10443
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 152 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Inhaber einer erst vor relativ kurzer Zeit in Betrieb genommenen hauseigenen Wasserversorgung können grundsätzlich verlangen, bis zur Erreichung eines bestimmten Amortisationsgrades (Wertverlust von 50 % der Herstellungskosten) vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang können nur objektiv grundstücksbezogene Gründe maßgeblich sein, nicht (auch) persönliche Umstände und individuelle Verhaltensweisen des Grundstücksnutzers. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für den menschlichen Organismus ergeben sich aus dem Genuss kalkhaltigen Trinkwassers keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen. Gründe für eine Unzumutbarkeit der Anschluss- und Benutzungspflicht lassen daraus nicht herleiten. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4. Inhaber der im Anschlussgebiet gelegenen Grundstücke können nicht verlangen, nur dann zum Anschluss an die öffentliche Versorgungseinrichtung verpflichtet zu werden, wenn das von dort stammende Wasser keine schlechtere Qualität aufweist als das von ihnen aus privaten Anlagen geförderte Wasser. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 11 K 19.1427 2021-01-08 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger, dessen Grundstück über einen Hausbrunnen verfügt, begehrt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten.
Nachdem der Beklagte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 5. Juli 2019 abgelehnt hatte, erhob der Kläger eine Verpflichtungsklage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Januar 2021 abwies.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
aa) Der Kläger trägt vor, bei der Befreiungsentscheidung sei zu berücksichtigen, dass sein Brunnenwasser eine wesentlich bessere Qualität aufweise als das Wasser des Beklagten. Die in dem Urteil angesprochenen Bedenken des Gesundheitsamts gegen die Qualität des vom Kläger geförderten Wassers seien nicht haltbar. Die Werte seien stets im zulässigen Bereich gewesen; es habe keine Beanstandungen seitens der Behörde gegeben. Es könne auch keine Rede davon sein, dass „wiederkehrend mikrobiologische Belastungen“ aufträten; vielmehr habe es in der Vergangenheit nur einen einmaligen Vorfall gegeben. Seither spüle der Kläger mindestens zweimal monatlich die betreffende Leitung und lasse zusätzlich einmal jährlich eine Entkeimung mit Chlorbleiche durchführen. Sein Brunnenwasser weise einen Härtegrad von lediglich 6°dH auf, das Wasser des Beklagten dagegen 17-19°dH. Es sei dem Kläger nicht zumutbar, eine Wasseraufbereitungsanlage anzuschaffen, um den Härtegrad auf ein verträgliches Maß zu reduzieren. Wegen der hohen Wasserhärte werde auch die elektrische Leitfähigkeit des Fernwassers extrem hoch ausfallen. Laut einer wissenschaftlichen Studie sei Wasser ab einem Leitwert von 300 µS für den menschlichen Organismus schädlich; dieser Punkt hätte daher im erstinstanzlichen Verfahren im Wege eines Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen. Da der alleinlebende Kläger einen sehr geringen Wasserverbrauch habe, bestehe angesichts der 140 m langen Zuleitung zu seinem Haus die konkrete Gefahr einer Keimbildung und eines entsprechend hohen Aufwands für die Spülung; auch dies hätte durch einen Sachverständigen beleuchtet werden müssen. Hinsichtlich des Umfangs der Aufwendungen für den Hausbrunnen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die im Zusammenhang mit der Renovierung des Altgebäudes im Jahr 2006 angefallenen Kosten von rund 40.000 Euro nicht zu berücksichtigen seien. Wegen der Lage des Brunnens unmittelbar angrenzend an das Altgebäude sei dessen Sanierung erforderlich gewesen, um den Eintrag von Niederschlagswasser in den Brunnen zu vermeiden. Die Sanierungskosten seien eine Investition in die Wasserversorgung gewesen, die sich bisher nicht amortisiert habe und daher die beantragte Befreiung rechtfertige.
bb) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils in Zweifel zu ziehen. Von dem in § 5 der Wasserabgabesatzung (WAS) des Beklagten vom 6. Juni 2018 geregelten Anschluss- und Benutzungszwang wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WAS auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung „aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist“. Eine solche Sondersituation, die einen Anspruch auf Befreiung begründen würde (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2012 – 4 B 12.1660 – VGH n.F. 65, 237 = BayVBl 2013, 468 Rn. 21 m.w.N.), liegt bei dem klägerischen Grundstück nicht vor.
(1) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Inhaber einer erst vor relativ kurzer Zeit in Betrieb genommenen hauseigenen Wasserversorgung grundsätzlich verlangen können, bis zur Erreichung eines bestimmten Amortisationsgrads vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden (BayVGH, a.a.O., Rn. 29 ff.). Als Zumutbarkeitsgrenze gilt hiernach ein bereits eingetretener Wertverlust von 50% der Herstellungskosten, der bei linearer Abschreibung nach der halben betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erreicht wird. Hat ein Wirtschaftsgut alterungs- und/oder verschleißbedingt bereits die Hälfte seines ursprünglichen Werts verloren, kommt dem privaten Interesse an seiner weiteren Nutzung gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner endgültigen Stilllegung kein überwiegendes Gewicht mehr zu, so dass auch eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 WAS nicht mehr geboten ist (BayVGH, a.a.O., Rn. 34).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist bei dem seit 1960 mit einer Wasserpumpe betriebenen und im Jahr 1997 renovierten Brunnen mittlerweile von einer Vollamortisation auszugehen. Die vom Kläger im Jahr 2006 veranlasste Renovierung eines denkmalgeschützten Nebengebäudes, zu der er Kostenrechnungen von insgesamt ca. 40.000 Euro vorgelegt hat, kann entgegen seiner Auffassung nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung als Teil der Herstellungskosten des Hausbrunnens angesehen und bei der Befreiungsentscheidung berücksichtigt werden. Die damalige Baumaßnahme mag zwar den erwünschten Nebeneffekt gehabt haben, dass nicht mehr aus den durchgerosteten Dachrinnen Niederschlagswasser herausfließen und in den Brunnen gelangen konnte. Es handelte sich aber insgesamt um eine Investition, die ein anderes Wirtschaftsgut als den Hausbrunnen betraf und diesem daher auch hinsichtlich der Abschreibung nicht zugerechnet werden kann.
(2) Sonstige „besondere Gründe“, derentwegen der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung als unzumutbar anzusehen wäre, sind nicht ersichtlich.
Der Vortrag des Klägers, er müsse im Falle des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung einen hohen Aufwand betreiben, um eine wegen seines sehr geringen Wasserverbrauchs drohende Verkeimung der Leitungen zu vermeiden, muss schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil für die beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nur objektiv grundstücksbezogene Gründe maßgeblich sein können und nicht (auch) persönliche Umstände und individuelle Verhaltensweisen des aktuellen Grundstücksnutzers (vgl. NdsOVG, U.v. 4.4.2017 – 9 LB 102/15 – NVwZ-RR 2017, 648 Rn. 24; OVG NW, U.v. 17.2.2017 – 15 A 687/15 – juris Rn. 65; SächsOVG, B.v. 22.1.2014 – 4 A 603/13 – juris Rn. 10 f.; OVG MV, U.v. 22.6.2011 – 2 L 261/06 – NVwZ-RR 2011, 891). Im Übrigen ist nach dem Sachvortrag des Klägers davon auszugehen, dass auch die Nutzung des von ihm bisher betriebenen Hausbrunnens aus hygienischen Gründen einen nicht unbeträchtlichen Spülaufwand erfordert, der mit dem Anschluss an die öffentliche Versorgungsleitung wegfallen würde.
Soweit sich der Kläger auf die – aus seiner Sicht – wesentlich bessere Qualität seines Brunnenwassers im Vergleich zu dem vom Beklagten gelieferten Wasser beruft, folgt daraus ebenfalls kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Insoweit kann offenbleiben, ob der behauptete Qualitätsvorsprung tatsächlich besteht oder ob vielmehr einer andauernden Nutzung des Brunnenwassers gesundheitliche Bedenken entgegenstehen, wobei diese eine Befreiung allerdings nur ausschließen würden, wenn die zuständige staatliche Behörde die fehlende Eignung des Wassers für den menschlichen Gebrauch ausdrücklich bestätigt hätte (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2016 – 4 B 16.506 – BayVBl 2017, 416 Rn. 22). Unabhängig davon stellt das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für sich genommen noch keinen hinreichenden Befreiungsgrund dar (BayVGH, U.v. 16.12.1992 – 23 B 89.3170 – NVwZ-RR 1994, 412 m.w.N.). Sofern keine objektive (z. B. betriebliche) Notwendigkeit in Bezug auf eine bestimmte Wasserqualität besteht, kann auch der bloße Wunsch, das auf dem eigenen Grundstück gewonnene Wasser wegen bestimmter Qualitätsmerkmale weiterhin nutzen zu können, nicht als ein „besonderer Grund“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 WAS angesehen werden, der den Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz als unzumutbar erscheinen ließe.
Gründe für eine Unzumutbarkeit der Anschluss- und Benutzungspflicht lassen sich insbesondere nicht aus dem (vom Kläger behaupteten) hohen Härtegrad des vom Beklagten gelieferten Wassers herleiten. Daraus folgen zwar im täglichen Gebrauch gewisse Erschwernisse etwa in Gestalt von Kalkablagerungen in Haushaltsgeräten, die aber alle Anschlussnehmer gleichermaßen betreffen und im Regelfall hinnehmbar sind (vgl. VG Freiburg, U.v. 25.9.2013 – 1 K 2092/11 – juris Rn. 44). Für den menschlichen Organismus ergeben sich aus dem Genuss kalkhaltigen Trinkwassers keine Beeinträchtigungen oder gar Schädigungen; ein gewisser Anteil an Calcium und Magnesium im Trinkwasser wird aus gesundheitlicher Sicht sogar als erwünscht angesehen (vgl. VG Freiburg, a.a.O., Rn. 35). Dementsprechend finden sich in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die aus Gründen des Gesundheitsschutzes detaillierte Mindestanforderungen an das zum menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser festlegt (§ 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Nr. 1 IfSG), keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Wasserhärte. Dass der Kläger gleichwohl für den Fall des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung den Einbau einer Enthärtungsanlage in sein Hausleitungssystem für geboten hält, beruht somit nicht auf objektiv zwingenden Gründen, sondern lediglich auf seiner persönlichen Präferenz für eine bestimmte Wasserqualität; ein Befreiungsanspruch lässt sich damit nicht begründen.
Auch das Vorbringen des Klägers, wonach sich aus der hohen Wasserhärte des Fernwassers eine extrem hohe, potentiell gesundheitsschädliche elektrische Leitfähigkeit ergebe, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. In der Trinkwasserverordnung, die den Beklagten als Betreiber einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage unmittelbar bindet (§ 4 Abs. 2 und 3 TrinkwV), ist in Anlage 3 unter lfd. Nr. 12 ein oberer Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit von 2750 µS/cm bei 23° vorgeschrieben. Dass das vom Beklagten gelieferte Wasser diese Obergrenze einhält, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Soweit er unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete wissenschaftliche Studie bereits einen über 300 µS liegenden Leitwert als für den menschlichen Organismus schädlich erachtet (was schon den Genuss normalen Mineralwassers ausschließen würde), handelt es sich ersichtlich um eine Außenseitermeinung, der sich der Verordnungsgeber beim Erlass der Trinkwasserverordnung nicht angeschlossen hat. Für eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich dieses Aspekts bestand aus Sicht des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung.
b) Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit) sowie in ihrer Bedeutung über die Entscheidung des konkreten Einzelfalles hinausgeht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob ein Bürger zur Verwendung qualitativ schlechteren Wassers aus der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden kann, bedarf keiner Klärung, da sich ihre Bejahung unmittelbar aus der einschlägigen Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO ergibt. Danach können die Gemeinden – und somit auch die kommunalen Zweckverbände (Art. 22 KommZG) – aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an die ihnen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO als Pflichtaufgabe obliegende Wasserversorgung vorschreiben und die Benutzung der entsprechenden Einrichtungen zur Pflicht machen, ohne dass dabei bestimmte Mindestanforderungen an die Beschaffenheit des Wassers gestellt würden. Die Inhaber der in einem Anschlussgebiet gelegenen Grundstücke können daher nicht verlangen, nur dann zum Anschluss an die öffentliche Versorgungseinrichtung verpflichtet zu werden, wenn das von dort stammende Wasser keine schlechtere Qualität aufweist als das von ihnen aus privaten Anlagen geförderte Wasser.
Ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei den Kosten für die Erhaltung oder Sanierung eines Brunnens auch Investitionskosten für ein neben dem Brunnen gelegenes Altgebäude zu berücksichtigen sind, sofern diese Investition für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung erforderlich war. Nach der oben erwähnten Grundsatzentscheidung des Senats kommt es bei der Prüfung, ob einem Grundstücksinhaber zugemutet werden kann, eine erst vor relativ kurzer Zeit in Betrieb genommene hauseigene Wasserversorgung aufzugeben, allein auf den Wertverlust des betreffenden Wirtschaftsguts, hier also des vom Kläger hergestellten bzw. grundlegend renovierten Hausbrunnens an (BayVGH, U.v. 16.11.2012, a.a.O., Rn. 29 ff.). Investitionen in sonstige Wirtschaftsgüter, mit denen ganz oder vorrangig andere Zwecke als die Wasserversorgung verfolgt werden, können bei der Ermittlung der Zumutbarkeit auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn damit zugleich eine notwendige Voraussetzung für den (Weiter-)Betrieb der privaten Wasserversorgungsanlage erfüllt wird.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 22.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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