Baurecht

Beitragsfähige Straßenausbaumaßnahme

Aktenzeichen  W 3 K 14.1367

Datum:
17.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 113325
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1
Markt R. Ausbaubeitragssatzung vom 28. November 2012

 

Leitsatz

1 Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts-Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung iSv Art. 5 Abs. 1 S. 1 BayKAG. Wie weit eine solche Orts-Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zugrunde zu legen ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen. Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Würzburg vom 24. November 2014 wendet, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i.S.d. Art. 46 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i.d.F. der Bek. v. 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958).
Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen, (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 28. November 2002 geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.
Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig. Der vom Beklagten festgesetzte Ausbaubeitrag ist weder dem Grunde nach noch in der Höhe zu beanstanden.
Zu Recht hat der Beklagte den A. Weg von seinem Beginn an der Einmündung in die Bundesstraße B 8 bis zu seinem Zusammentreffen mit der M. Straße als die abzurechnende Anlage herangezogen. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Erschließungsanlage.
Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Orts Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 31 Rn. 6 ff.).
Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (Driehaus, a.a.O., § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 – 6 ZB 07.2228 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.4.2010 – 6 ZB 09.2308 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.5.2012 – 6 CS 11.2636 – juris Rn. 9).
Im vorliegenden Fall ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die maßgebliche öffentliche Anlage an der Einmündung in die B 8 beginnt und beim Zusammentreffen mit der M … Straße endet. Insbesondere kann auf der Grundlage der natürlichen Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden, dass sich die maßgebliche Anlage in dem Richtung Nordosten führenden Teil der M … Straße fortsetzt und mit dieser eine (möglicherweise erst an der W … Straße endende) Anlage bildet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der A … in die von Nordwesten nach Südosten führende und im Einmündungsbereich Richtung Nordwesten umschwenkende Anlage M … Straße einmündet und an der Stelle dieser Einmündung endet.
Dies ergibt sich auf der Grundlage eigener Ortskenntnis des Gerichts und der in der mündlichen Verhandlung erörterten vom Gericht gefertigten Lichtbilder aus Folgendem:
Zwar vermittelt ein Blick aus dem A … Richtung Nordwesten (vgl. Lichtbild 1 der vom Gericht gefertigten Lichtbilder) zunächst den Eindruck, dass sich dieser in den ebenfalls Richtung Nordwesten führenden Zweig der M … Straße fortsetzen könnte; aus der Gegenrichtung betrachtet aber – also aus der M … Straße nach Südwesten in den A … – wird deutlich, dass keine direkte geradlinige Durchgängigkeit von der M … Straße in den A … besteht. Vielmehr ist der A … nach Südosten versetzt, was sich in einer – von Nordosten nach Südwesten gesehen – Linkskurve mit folgender Rechtskurve manifestiert. Zugleich führt die M … Straße in einer Rechtskurve nach Nordwesten, so dass beim Blick auf die Gesamtsituation der Eindruck einer Straßengabelung annähernd in Form eines Ypsilon entsteht. Unbeachtlich sind hierbei im Übrigen die auf der Straße mittels weißer Farbe aufgebrachten Linien, die nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangels Eigenschaft als „bauliche Verfestigungen“ keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage nach der Ausdehnung einer Anlage haben (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 7 bis 9).
Verstärkt wird der Eindruck, dass der A … sich aus dieser Blickrichtung als eigenständige Anlage darstellt, durch den südöstlich der M … Straße kurz vor deren Zusammentreffen mit dem A … befindlichen Zusatzstreifen (vgl. Lichtbilder 19 und 20), der einen deutlich breiteren Straßenkörper entstehen lässt als derjenige, den der A. Weg aufweist. Diese deutlich breitere Gestaltung des Straßenkörpers setzt sich im Übrigen in der nach Nordwesten führenden Kurve der M … Straße (zunächst) fort.
Auch der Blick aus dem von Nordwesten kommenden Zweig der M … Straße nach Osten/Nordosten lässt erkennen, dass sich der A. Weg nicht im Wege der natürlichen Betrachtungsweise im nach Nordosten führenden Zweig der M … Straße fortsetzt. Hier entsteht der Eindruck, dass sich die M … Straße als einheitliche Anlage fortsetzt, in welche der A … einmündet (vgl. Lichtbilder 10 bis 12 und insbesondere 13), dies umso mehr, als der A …, dessen gegenüber der M … Straße schmalerer Straßenkörper auch von hier erkennbar ist, im Bereich des Zusammentreffens mit der M … Straße ansteigt/abfällt, also nicht auf deren Höhenniveau, sondern tiefer gelegen ist.
All dies macht deutlich, dass schon nach der natürlichen Betrachtungsweise der A … bei der Einmündung in die M … Straße endet.
Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob sich dieses Ergebnis auch daraus ergäbe, dass es sich beim A … um eine Hauptverkehrsstraße, bei der M … Straße aber um eine Haupterschließungsstraße handeln könnte.
Die am A … durchgeführten Baumaßnahmen stellen einen Straßenausbau i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG dar und nicht eine Ersterschließung i.S.d. Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht vortragen lassen und sind auch anderweitig nicht ersichtlich.
Die am A … durchgeführten Baumaßnahmen stellen einen Teilstreckenausbau dar; von den etwa 180 m Gesamtlänge wurden etwa 124 m ausgebaut und somit mehr als ein Viertel der Gesamtlänge, so dass es sich nicht um reine nicht der Beitragspflicht unterliegende Reparaturmaßnahmen handelt, sondern um eine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme i.S.d. § 5 Abs. 1 KAG (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 11 ff., Rn. 13).
Die abgerechneten Baumaßnahmen stellen auch eine Erneuerung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die durchgeführten Baumaßnahmen nicht notwendig gewesen wären, weil die Straße nicht erneuerungsbedürftig gewesen wäre. Schon der Ablauf der üblichen Nutzungszeit, die nach ständiger Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs bei einer „normalen“ Straße einschließlich der Teileinrichtung Gehweg etwa 20 bis 25 Jahre beträgt (BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 6 ZB 06.3102 – juris Rn. 7), indiziert die Erneuerungsbedürftigkeit. Diese Vermutung konnte auch nicht widerlegt werden. Vielmehr hat die Beklagtenseite nachvollziehbar auf das tatsächliche Erscheinungsbild einschließlich der Schäden in Form von Straßenaufbrüchen und Setzungen an Gehwegen und Fahrbahnen hingewiesen.
Der Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme kann die Klägerin nicht entgegenhalten, durch den Ausbau des A … sei deswegen kein besonderer Vorteil entstanden, der über die Erhebung eines Ausbaubeitrags abgegolten werden könne, weil die Vorteile des Ausbaus durch einem aufgrund des Ausbaus entstehenden Nachteil kompensiert werden würden. Diesbezüglich trägt die Klägerseite vor, durch die Anlegung eines Parkstreifens zwischen der Straße und ihrem Grundstück könne sie nicht mehr ungehindert von der Straße auf ihr Grundstück gelangen. Festzuhalten ist, dass das klägerische Grundstück unmittelbar an die gewidmete Straße einschließlich des in diesem Bereich befindlichen Parkstreifens angrenzt. Es ist also ein Leichtes, an das klägerische Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten; unabhängig hiervon kann die Klägerin auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts die Schaffung bzw. Freihaltung einer Zufahrt zu ihrem Grundstück geltend machen. Unerheblich ist im Übrigen, ob die Klägerin ihr Grundstück tatsächlich vom A … aus oder anderweitig betritt.
Die Klägerin hat die beitragsfähigen Kosten nicht in Frage gestellt; deshalb braucht das Gericht der Frage, ob diese ordnungsgemäß bestimmt worden sind, nicht weiter nachzugehen (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.1998 – 23 B 95.4088 juris; BVerwG, U.v. 13.3.1992 – NVwZ 1993, 268).
Den umlagefähigen Aufwand hat der Beklagte gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1.3 ABS ordnungsgemäß bestimmt; hierbei ist er richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich bei der abzurechnenden Anlage um eine Hauptverkehrsstraße handelt, dies deswegen, weil es sich beim A … um eine von zwei Zufahrten von der Bundesstraße B 8 nach R. handelt, die intensiv genutzt wird, um von der Bundesstraße in die weiteren Wohngebiete des Ortes R. zu gelangen; zudem fließt über den A … auch der Verkehr, der von der Bundesstraße B 8 über die B … Straße nach B … (und umgekehrt) gelangen will, so dass es keiner weiteren Erörterung bedarf, dass diese Straße ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen bzw. überörtlichen Durchgangsverkehr dient.
Zu Recht hat der Beklagte der Abrechnung zu berücksichtigende Grundstücksflächen im Umfang von 37.752,75 m² zugrunde gelegt (vgl. Aufstellung Blatt 106 der Gerichtsakte). Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, hinsichtlich der Berechnung von Grundstück Fl.Nr. …6 hätte auf die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS verzichtet werden müssen. Denn dieses Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, jedoch am Rande des baulichen Zusammenhangs und seine bauliche Nutzung reicht nicht über eine Tiefe von 50 m, gemessen vom A. Weg, hinaus. Somit hat der Beklagte bezüglich dieses Grundstückes zu Recht die Tiefenbegrenzungsregel angewendet.
Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, für ihr eigenes Grundstück Fl.Nr. 6… hätte diese Tiefenbegrenzungsregelung angewendet werden müssen. Zwar ist auch ihr Grundstück nicht im Bereich eines Bebauungsplanes gelegen; doch reicht die bauliche Nutzung ihres Grundstücks über eine Tiefe von 50 m, gemessen vom A … aus, hinaus. Dies ergibt sich daraus, dass an der nordwestlichen Ecke ihres Grundstückes eine etwa 80 bis 90 m² große Holzhütte, also eine bauliche Anlage, zu finden ist, die der Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS entgegensteht.
Zudem kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, ihr Grundstück sei im Außenbereich gelegen und deshalb gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5% der Grundstücksfläche in die Verteilung einzubeziehen. Dies ergibt sich daraus, dass südöstlich des klägerischen Grundstücks ein Gewerbebetrieb einschließlich einer befestigten Stellplatzfläche gelegen ist, nordwestlich des klägerischen Grundstücks durchgehende Wohnbebauung. Gleiches gilt auch für das südwestlich des klägerischen Grundstücks befindliche Grundstück Fl.Nr. …7. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass es sich bei Grundstück Fl.Nr. 6… um eine Baulücke handelt und nicht um Außenbereich.
Auf dieser Grundlage verbleibt es bei einer heranzuziehenden Gesamtgrundstücksfläche von 37.752,75 m²; dies führt unter Zugrundelegung eines umzulegenden Aufwandes in Höhe von 44.508,62 EUR zu einem Beitragssatz von 1,17895 EUR pro m².
Auf der Grundlage dieses Beitragssatzes errechnet sich für das klägerische Grundstück ein Beitrag in Höhe von 3.128,93 EUR (Grundstücksgröße: 2.654 m²; Nutzungsfaktor: 1,0; Beitragssatz: 1,17895 EUR pro m²).
Unzweifelhaft ist die letzte Unternehmerrechnung für den Ausbau des A … eingegangen; weitere Baumaßnahmen sind nicht erforderlich, da sich der Beklagte für einen Teilausbau entschieden und somit das Bauprogramm abgewickelt hat. Damit ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 6… gemäß § 4 Abs. 1 ABS beitragspflichtig.
Aus alledem ergibt sich, dass der Bescheid vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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