Baurecht

Betriebswirtschaftliches Konzept zum Nachweis der Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs

Aktenzeichen  AN 17 K 17.00566

Datum:
9.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53498
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201
BauGB § 201
BayBO Art. 56, Art. 57 Nr. 1 Buchst. c, Art. 58, Art. 76 S. 1
EStG § 13 Abs. 1
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 1, § 154 Abs. 1
TierSchG § 11 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
LStVG § 9

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache erfolglos. Die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 18. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beseitigungsanordnung ist formell und materiell rechtmäßig. Nach der Rechtsgrundlage des Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Beseitigung einer (baulichen) Anlage angeordnet werden, wenn sie entgegen öffentlichrechtlicher Vorschriften errichtet ist und nicht auf anderem Wege rechtmäßige Zustände zu erreichen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor.
1. Bei den im Bescheidtenor unter Nr. 1 Buchst. a bis f benannten Bauten handelt es sich um Anlagen im Sinn von § 76 Satz 1 BayBO. Der Anlagenbegriff ist in Art. 2 Abs. 1 Satz 4 BayBO legaldefiniert, wobei durch die Verweisung auf Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayBO unter anderem die in Art. 57 Abs. 1 bis 4 BayBO genannten Anlagen in Bezug genommen sind.
Die Rundbogenhalle (Nr. 1a) ist unzweifelhaft eine (bauliche) Anlage. Ebenso sind die Einfriedungen (Nr. 1f) nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO als Anlage zu charakterisieren. Da der Wohnwagen (Nr. 1e) nach den äußeren Umständen – auf die Fotos vom Ortsaugenschein der damals noch zuständigen 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach wird verwiesen; danach war der Wohnwagen deutlich eingewachsen – schon längere Zeit am Aufstellort steht, ist von einem ortsfesten Wohnwagen auszugehen, der ebenfalls als bauliche Anlage zu qualifizieren ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Stand Dez. 2018, BayBO, Art. 2 Rn. 51, Stichwort „Wohnwagen“). Der als Büro genutzte Aufenthaltscontainer (Nr. 1b) stellt sich als Gebäude dar (vgl. Simon/Busse, a. a. O., Stichwort „Container“). Schließlich sind auch die Überdachungen (Nr. 1c und 1d) bauliche Anlagen (vgl. Simon/Busse, a. a. O., Stichwort „Überdachungen“).
2. Die Anlagen wurden im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet. Alle sechs Anlagen verstoßen gegen Bauplanungsrecht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB.
a) Die streitgegenständlichen Anlagen befinden sich im Außenbereich, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB bemisst.
b) Die Anlagen sind jedoch nicht als einem landwirtschaftlichen Betrieb dienend privilegiert, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben unter anderem nur dann zulässig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
aa) Der Begriff der Landwirtschaft wird in § 201 BauGB legaldefiniert. Aus dieser Definition ergibt sich, dass – auf Grund des Bodenbezugs des Baurechts folgerichtig – nur bodenbewirtschaftende Landwirtschaft unmittelbar unter diesen Begriff fällt und Tierhaltung nur dann die Definition erfüllt, wenn die Futtergrundlage für die Tiere überwiegend, also zu über 50%, auf eigenen Flächen des Landwirtschaftsbetriebs produziert wird. Davon, dass auf Grund der rund 40 ha Landfläche für die begrenzte Tieranzahl des Klägers das Futter überwiegend auf diesen 40 ha hergestellt werden kann, geht das Gericht aus.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer – über Generationen hinweg (BVerwG, U. v. 27.1.1967 – 4 C 41.65 – BeckRS 1967, Nr. 30429255; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 35 Rn. 13; Finkelnburg/Ortloff/Kment, Öffentl. BauR I, 7. Aufl., § 27 Rn. 13) – angelegtes und zugleich lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung handeln. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist in prognostischer Weise zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt wurde und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist; die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz (Zum Ganzen: VG Münster, U. v. 19.6.2018 – 2 K 6704/17 – BeckRS 2018, Nr. 13347, Rn. 36 – 38; BVerwG, U. v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – NVwZ 2013, S. 155/155f.; VGH München, U. v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – BeckRS 2012, Nr. 59410; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand Okt. 2018, BauGB § 35 Rn. 29 m. w. N.; W. Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 35 Rn. 21, 24).
Bei Nebenerwerbsbetrieben ist eine strenge Prüfung angezeigt, da erstens die Aufgabe einer Nebenerwerbslandwirtschaft grundsätzlich leichter fällt als bei einem Vollerwerbsbetrieb und zweitens hier die Gefahr größer ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb nur vorgeschoben wird, obwohl tatsächlich Liebhaberei vorliegt (VG Münster, a.a.O., Rn. 38; BVerwG, U. v. 16.12.2004 – 4 C 7/04 – NVwZ 2005, S. 587/588; BVerwG, U. v. 11.4.1986 – 4 C 67/82 – NVwZ 1986, S. 916/916). Ein strenger Maßstab gilt ebenfalls für neu zu gründende Betriebe (vgl. VGH Mannheim, U. v. 8.7.1986 – 8 S 2815/85 – BeckRS 1986, Nr. 1619; Mitschang/Reidt, a.a.O.; Achelpöhler in Düsing/Martinez, AgrarR, BauGB § 35 Rn. 22 a. E.), bei denen allerdings mit einem Verlustgeschäft in den ersten Jahren zu rechnen ist. Bei Erweiterungen um neue Betriebszweige legt das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – NVwZ 2013, S. 155/156; U. v. 16.12.2004 – 4 C 7/04 – a.a.O.; s. a. VG Münster, a.a.O., Rn. 38) demgegenüber nicht zu strenge Maßstäbe an, auch wenn der bisher bestehende Betrieb wenig rentabel war. Das Gericht begründet dies damit, dass auf Grund des schon vorhandenen Betriebs die Gefahr des Vorschiebens eines Landwirtschaftsbetriebs, wie sie bei Nebenerwerbslandwirten bestehe, nicht (so) gegeben sei. Gleichwohl ist in Anlehnung an die hier nach Ansicht der Kammer übertragbare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 10.1.1995 – 4 B 2.95 – BeckRS 1995, Nr. 31222583), wonach auch eine Nebenerwerbsstelle nur dann ein landwirtschaftlicher Betrieb sein kann, wenn sie die Merkmale einer spezifischen betrieblichen Organisation, der Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und der Lebensfähigkeit aufweist und damit die Existenz des Betriebs wirtschaftlich zusätzlich abzusichern vermag, ein dauerhaftes Zehren von den (niedrigen) Überschüssen des bisherigen Betriebs nicht hinnehmbar, vielmehr muss man vom neuen Zweig einen Beitrag zu einem positiven Gesamtbetriebsergebnis in absehbarer Zeit verlangen.
Darüber hinaus spielen Eigenschaften und Fähigkeiten des Betriebsleiters eine Rolle bei der Beurteilung (vgl. W. Rieger, a.a.O., Rn. 25; Söfker in BeckOK-BauGB, 44. Ed., § 35 Rn. 5; Finkelnburg/Ortloff/Kment, a.a.O.), wenngleich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand Okt. 2018, BauGB § 35 Rn. 30a). Als weitere Beurteilungskriterien kommen die Betriebsgröße, der Anteil von dinglich dem Landwirt zugeordneten Flächen und Pachtflächen, Kapital und Ausstattung mit Maschinen und Geräten in Betracht (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 31).
Zu fragen ist ferner, ob verschiedene Sparten eines Betriebs, die für sich gesehen die Privilegierung nicht begründen können, in der Gesamtschau das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs unter Umständen dennoch rechtfertigen können (Söfker, a.a.O. Rn. 29). Ebenso ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nichtlandwirtschaftliche Betriebsteile vom Landwirtschaftsbetrieb quasi mitgezogen werden können. Danach nehmen Betriebssparten dann an der Privilegierung teil, wenn sie erkennbar dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet sind und gegenüber diesem bodenrechtliche Nebensache bleiben (BVerwG, U. v. 3.11.1984 – 4 C 27/81 – juris Rn. 11; Mitschang/Reidt, a.a.O., Rn. 14). Soweit ersichtlich erstreckt sich die Kasuistik allein auf (neue) Betriebsteile, die – isoliert betrachtet – offensichtlich keinen allgemeinen Land- oder Forstwirtschaftscharakter haben, beispielsweise ein Sägewerk bei einem Forstbetrieb oder Ferienwohnungen im Rahmen von „Ferien auf dem Bauernhof“ (vgl. auch BVerwG, a.a.O.; Mitschang/Reidt, a.a.O. Rn. 14 f.; Achelpöhler in Düsing/Martinez, AgrarR, BauGB § 35 Rn. 26 – 35).
Schließlich müssen die baulichen Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dieser Begriff verlangt einen funktionalen Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Betrieb; hierfür ist mehr als bloße Förderlichkeit und weniger als Unentbehrlichkeit zu fordern. Ein Vorhaben im Außenbereich dient daher nur dann dem Landwirtschaftsbetrieb, wenn ein „vernünftiger“ Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Merkmal des Dienens ist zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck grundsätzlich gerechtfertigt ist, nach seiner Ausgestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird. Der eigentliche Zweck des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion ist entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (VGH München, B. v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – BeckRS 2016, Nr. 50809, Rn. 12 m.w.N., ferner W. Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 35 Rn. 26 m.w.N).
bb) Sowohl nach den Erkenntnissen des AELF als auch nach dem klägerischen Vortrag (u.a. Schriftsatz vom 27.4.2017) unterhält der der Kläger bisher einen landwirtschaftlichen Betrieb mit mindestens 40 ha Landfläche, worauf er Marktfrucht- und Futterbau betreibt. Dieser Betrieb wirft derzeit keine Gewinne ab.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (s. Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.3.2019) befinden sich drei neue Betriebssparten im Aufbau, zu deren Zweck der Kläger die streitgegenständlichen Anlagen auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, errichtet hat bzw. aufrecht erhalten will. Namentlich sind dies die Nutztierhaltung und -zucht in Form der Zucht von Großponys, die Nutztierhaltung und -zucht in Form eines sog. Arche-Betriebs für vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen (hier: Triesdorfer-Tiger-Rind) sowie die Erlebnislandwirtschaft. Zu letzterer zählt nach Auffassung des Gerichts auch der Tierbestand von vierzig Hühnern und sechs Schafen. Nach Angaben des Klägers sollen im Rahmen der Erlebnislandwirtschaft die Besucher die Tiere mitpflegen und beim Gemüse- und Pflanzenbau mitwirken können. Wie das im Einzelnen geschehen soll, wurde von Klägerseite trotz Nachfrage des Gerichts nur spärlich beschrieben. Der Reit- und Fahrbetrieb ist laut den klägerischen Angaben eingestellt worden.
cc) Die vorstehend dargestellten, neuen Betriebszweige dienen keinem landwirtschaftlichen Betrieb.
Angesichts des vorhandenen Betriebs mit Feldfruchtanbau ist nach dem vorausgehend Dargestellten die Erweiterung um Erlebnislandwirtschaft und Archebetrieb zur Haltung bedrohter Nutztierrassen – hier der Rinderrasse „Triesdorfer Tiger“ – und die Großponyhaltung/-zucht nicht zu kritisch zu prüfen. Doch trotz eines niedrigen Maßstabs gelangt das Gericht nicht zur Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs. Die streitgegenständlichen Bauten sind nicht einem Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von § 201 BauGB zuzuordnen.
Nach Angaben des Klägers lassen sich mit dem Bestandsbetrieb zur Zeit keine Einnahmen erzielen, auch wenn dies – so das AELF – mit über 40 ha Fläche durchaus möglich wäre. Es kann dahinstehen, worin das Ertragsproblem begründet liegt. Die Ist-Situation verlangt für die Erweiterung des Betriebs, dass sie nach objektiver prognostischer Beurteilung einen Beitrag zu Gewinnerzielung leisten kann. Hieran hat das Gericht durchschlagende Zweifel.
Zunächst kann die Sparte der Erlebnislandwirtschaft – deren Subsumtion unter den Landwirtschaftsbegriff des § 201 BauGB dahinstehen kann – nicht überzeugen. Das Gericht vermag hierin keine stimmige Planung zu erkennen. Die zunächst geplanten Reit- und Fahrstunden fallen weg, so dass kein tragfähiges Standbein übrig bleibt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sieht die Kammer kein Konzept beim Kläger. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 machte er zwar vereinzelte Angaben zu (möglichen?) Preisen bzw. Einnahmen. Ein aussagekräftiges Konzept ist darin indessen nicht zu erkennen. Bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit einer landwirtschaftlichen Betätigung aber kann ein Betriebskonzept verlangt werden, woraus sich ergibt, inwiefern der neue Betriebszweig einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Landwirts erwirtschaftet (vgl. VGH München, U. v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – BeckRS 2012, Nr. 59410, Rn. 38). Gerade Erlebnislandwirtschaft erfordert, um dauerhaft zu sein, fundierte Überlegungen des Betreibenden, nicht allein mit Blick auf die Ausgaben- und Einnahmesituation. Hierzu fehlt es an jeglicher Darlegung. So gibt der Kläger nicht an, welche Investitionen beispielsweise für Materialien notwendig sind oder was die Errichtung der Bauten gekostet hat. Auch Grundlinien, wie und durch welche (qualifizierte) Personen Kunden, insbesondere Kinder, betreut, unterhalten und eventuell auch pädagogisch angeleitet werden sollen, finden sich nicht, so dass auch im Hinblick auf die Qualität des Angebots die Zukunftsfähigkeit nicht bewertet werden kann. Ebenso fehlt es an Angaben und/oder Unterlagen zum Arbeitszeitaufwand. Gleichfalls vermisst das Gericht Äußerungen zum Marketing, insbesondere wie die Erlebnislandwirtschaft beworben werden soll. Der Kläger sagt zwar, was – angeblich auf Grund bisheriger Erfahrung – in etwa an Geld zufließen soll, zur Ausgabenseite schweigt er indes. Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Idee des Klägers einer Erlebnislandwirtschaft ließe sich aber nur mit derartigen Angaben beurteilen; ohne Kenntnisse dazu, ob marketing- und/oder qualitätsbedingt weiterhin mit einer ausreichenden Nachfrage zu rechnen ist und mit welcher Ausgabensituation auch nur mittelfristig zu rechnen ist, ist das dauerhafte Bestehen nicht zu beurteilen. Dieses Vortrags- und Darlegungsdefizit geht zu Lasten des Klägers.
Der Mangel an Zahlen und Fakten setzt sich fort beim Betriebsbereich der Mutterkuhhaltung von Triesdorfer Tigern. Auf der Ausgabenseite machte der Kläger keine Angaben zu den Kosten der Kühe, also zu ihren Anschaffungskosten, zu Futterbedarf und -kosten und zu sonstigen Betriebskosten (z. B. Tierarztkosten, Kosten der Unterbringung, insbesondere Kosten der Koppelsicherung). Ebenso wenig wurden Informationen zur beabsichtigten Anzahl jährlicher Besamungen bzw. Deckvorgänge angeboten; allein die avisierte Gesamtzahl der Mutterkühe wurde zuletzt mit zehn angegeben. Was die Absatz- und Ertragsseite anbelangt, äußerte sich der Kläger zwar zu den höheren Preisen für das besondere Fleisch der Triesdorfer Tiger; so sollen dafür ca. 20% über dem allgemeinen Marktpreis für Rindfleisch zu erzielen sein.
Jedoch hat der Kläger die Absatzmöglichkeiten nicht weiter dargelegt oder konkretisiert. Es wurden z. B. keine konkreten Abnahmezusagen regionaler (oder überregionaler) Metzger vorgelegt. Dabei ist zu beachten, dass die Triesdorfer-Tiger-Rasse von hoher Lokalität geprägt ist (anders als vielleicht das Gelbe Frankenvieh), so dass deren Fleisch-Absatzmarkt, in dem mit vergleichsweise hohen Verkaufszuschlägen zu rechnen sein wird, ebenfalls räumlich eng begrenzt sein wird. Die extensive Haltungsform der Mutterkuhhaltung wird darüber hinaus immer wieder im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit kritisch beleuchtet (vgl. etwa Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Hrsg.), Die wirtschaftliche Situation der Mutterkuhhaltung mit Blick auf die Agrarreform, 2015; W. Molthan, Mit 100 Mutterkühen in den Vollerw…, TopAgraronline vom 25.9.2013, aufgerufen am 8.4.2019; Ch. Brüggemann, So rechnen sich Mutterkühe nach der Agrarreform, TopAgraronline vom 1.12.2004, aufgerufen am 8.4.2019). Gerade vor diesem Hintergrund, der dem Kläger bekannt sein muss, wären ausführliche Darlegungen zur Wirtschaftlichkeit geboten gewesen.
Auch bei den ausführlicheren Angaben zum Bereich der Ponyhaltung und -zucht fehlt es an Substanz und Glaubwürdigkeit. Noch in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2019 gab der Kläger an, die Ponyzucht ruhe; mit Schriftsatz vom 28. März 2019 wurde dann die Fortsetzung der Großponyzucht mitgeteilt. Ausgehend von fortbestehender Zuchtabsicht gab der Kläger vormals für die Kammer nachvollziehbar an, die gezüchteten Ponys gleichsam veredeln zu wollen, indem sie reiterisch ausgebildet würden. In Bezug auf die Erlebnislandwirtschaft wären Synergieeffekte hierbei plausibel gewesen. Gleichwohl dürfte es problematisch sein, zunächst noch unausgebildete und einzelne in Bezug auf Menschenkontakt charakterlich schwierige Jungponys mit den Kunden des Angebots der Erlebnislandwirtschaft in Kontakt zu bringen, zumal diese Kundschaft oftmals wenig erfahren im Umgang mit Nutztieren sein wird. Dies muss aber nicht vertieft werden, denn zuletzt hat der Kläger erklärt, den Reit- und Fahrbetrieb dem Widerruf der behördlichen Reit- und Fahrbetriebserlaubnis folgend aufzugeben. Insofern bricht das Konzept, die eigens gezüchteten Ponyfohlen zum Reittier auszubilden, in sich zusammen. Das Gericht sieht nicht, wo dann noch eine Wertschöpfung mit der Ponyzucht zu erreichen sein soll. Die Skepsis des AELF … hinsichtlich der Gewinnerzielungsmöglichkeiten bei Zucht und (nun nicht mehr aktueller) Reitausbildung wird von der Kammer geteilt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Kläger einzelne, bereits herangezogene Ponys nach seinen eigenen Angaben nicht absetzen konnte.
Ebenso deutet der Gedanke eines Arche-Betriebs für gefährdete Nutztierrassen gerade nicht auf eine Dauerhaftigkeit hin. Diese Nutztierrassen sind deshalb vom Aussterben bedroht, weil sie der modernen leistungsorientierten Landwirtschaft nicht mehr gerecht werden. Auf Grund ihrer im Vergleich zu modernen Hochleistungsrassen deutlich geringeren Fleischzunahme oder geringeren Milchleistung ist mit ihnen kein ausreichend hoher Ertrag zu erwirtschaften, so dass sie aus dem Nutztierrassen-Pool zu verschwinden drohen. Die Haltung dieser leistungsschwachen Rassen wie etwa der Triesdorfer Tiger hat daher das Gepräge von Liebhaberei. Hierfür spricht im Übrigen die hohe Diversität der einzelnen gehaltenen Tierarten beim Kläger: Es werden neben den Rindern Großponys, Schafe und Hühner gehalten. Im Hinblick auf die Erlebnislandwirtschaft ist dies zwar nachvollziehbar, spricht aber ansonsten nicht für Dauerhaftigkeit.
Das gesamte Darlegungsverhalten des Klägers wirft auch ein negatives Licht auf seine Persönlichkeit. Beispielsweise das Fehlen von Abnahmezusagen für das Fleisch der Triesdorfer Tiger deutet für das Gericht darauf hin, dass tatsächlich keine derartigen gefestigten Absatzmöglichkeiten bestehen und der Kläger sich bislang noch nicht um die Absatzsicherung seines Rindfleisches bemüht hat. Ebenso ist hinsichtlich der konkreten Kosten der Tierhaltung zu fragen, ob der Kläger hierzu überhaupt Unterlagen aufbewahrt oder Werte notiert hat. Die Notwendigkeit klarer Daten war bekannt und mehrfach eingefordert, der Kläger hat aber bis zuletzt keine Rechnungen, Einnahmendokumente oder Steuererklärungen vorgelegt. Er betreibt offenkundig keine stringente, ziel- und zukunftsorientierte Betriebsführung; er scheint sich vielmehr konzeptlos und unorganisiert abzumühen oder treiben zu lassen. So war auch seine bisherige Nutztierhaltung unstet: Er und seine Ehefrau begannen vor einigen Jahren mit der Haltung verschiedenartiger Ponyrassen bei gleichzeitiger Zuchtabsicht. Schon diese Diversität an Rassen erscheint dem Gericht hinsichtlich üblicher Zuchtziele wie Reinrassigkeit nicht ganz nachvollziehbar. Hinsichtlich der möglichen Erträge bei Veräußerung eingerittener Ponys musste der Kläger angeben, dass sie unverkäuflich seien. Zuletzt wollte er den Reit- und Fahrbetrieb einstellen, so dass seine ursprünglichen Angaben, dass die Reitausbildung zur Veredelung der Tiere und somit zur Verbesserung der Absatzchancen nötig sei, in sich nicht mehr stimmig sind. Zudem wurde die Zahl der gehaltenen Ponys wegen Pflege- und Haltungsmängeln behördlich eingeschränkt; im Rahmen einer gütlichen Einigung nahm der Kläger in den Verfahren gegen diesbezügliche behördliche Anordnungen jeweils die Klagen zurück. Die klägerische Unstetheit setzte sich fort im Umschwenken von der reinen Ponyhaltung und -zucht auf die Haltung von seltenen Rinderrassen, offenbar nachdem die Ponyhaltung (behördenbedingt) Probleme bereitete. Doch konnten – möglicherweise auch wegen Haltungsmängeln – die zwei Hinterwälderrinder ausbrechen und mussten schließlich getötet werden. Nun wechselte der Kläger zu den Triesdorfer Tigern, von denen er zunächst zehn bis zwanzig, zuletzt aber nur zehn Tiere halten wollte; derzeit besitzt er zwei erwachsene Exemplare. Damit sind weder ein konstanter bzw. konstant bis zur Zielgröße wachsender Tierbestand noch der Bestand des Gesamtbetriebs gewährleistet; eine gewisse Konstanz ist aber erforderlich, um sich am Markt zu etablieren. So wird ein lokaler Metzger, der gezielt das Triesdorfer-Tiger-Fleisch vermarktet, nicht unvermittelt auf Hinterwälder (aus dem Schwarzwald) oder Gelbes Frankenvieh umschwenken wollen, wenn dies der Kläger tut. Auch in diesem Lichte spricht die hohe Artenvielfalt am Hof des Klägers nicht für Konstanz.
Das Gericht war nicht gehalten, den Kläger nochmals auf die Anforderungen hinsichtlich seiner Darlegungslast (VG Cottbus, B. v. 28.8.2018 – VG 3 L 748/17 – BeckRS 2018, Nr. 21876, Rn. 21 m.w.N.) hinzuweisen. Das Gericht hat die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2019 vertagt und dem Kläger die Gelegenheit gegeben, ein betriebswirtschaftliches Konzept vorzulegen. Bis zur mündlichen Verhandlung am 9. April 2019 lag dieses aber nicht vor. Zuvor hatte bereits das AELF laut seiner Mitteilung vom 4. März 2013 an das Landratsamt vom Kläger konkrete Zahlen angefordert; auch der streitgegenständliche Bescheid weist in seiner Begründung auf das Defizit an konkreten Angaben hin. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne hinreichende Anknüpfungspunkte, die vom Kläger vorzutragen wären, alle ökonomischen Aspekte des klägerischen Betriebs aufzuarbeiten und dann einer betriebswirtschaftlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies würde den Amtsermittlungsgrundsatz überdehnen. Ein Konzept zu erstellen oder zumindest in seinen Einzelheiten darzulegen, ist Angelegenheit des Klägers. So meint etwa auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit einer landwirtschaftlichen Betätigung könne ein Betriebskonzept verlangt werden, woraus sich ergebe, inwiefern der neue Betriebszweig einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Landwirts erwirtschaften kann (VGH München, U. v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – BeckRS 2012, Nr. 59410, Rn. 38; ähnlich BVerwG, U. v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – NVwZ 2013, S. 155/156).
Mit dem hier verlangten Konzept ist eine strukturierte kohärente Strategiedarlegung gemeint, die neben den Zielen jedes einzelnen neuen Vorhabens bzw. Betriebsteils auch die Mittel der Zielerreichung nicht nur auflistet, sondern auch – zumindest in den Grundzügen – ausführt.
Dies ist erforderlich, um neben der Baugenehmigungsbehörde auch dem Gericht die Möglichkeit zu geben, die Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit des landwirtschaftlichen Vorhabens zu beurteilen. Dabei sind vor allem mit Blick auf die Erlebnislandwirtschaft einerseits inhaltliche Aspekte – wie etwa Marketingmethoden oder Typen der Unterhaltung der Kunden (z. B. Anbau eigenen Gemüses oder Malen mit selbst hergestellten Naturfarben) – zu benennen, andererseits auch finanzielle Daten, namentlich die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen für die jeweiligen Aktivitäten. Hieran fehlt es. Die mit „Konzept“ überschriebene Auflistung (Bl. 250 – 252 der Gerichtsakte) erfüllt diese Anforderungen nicht.
Darüber hinaus sind die neu ins Auge gefassten Betriebsformen nicht zum Mitziehen geeignet. Nach Ansicht der Kammer können Pferde- und Mutterkuhhaltung in Bezug auf den Bestandsbetrieb angesichts des Futterbedarfs der vorgesehenen zehn Mutterkühe zuzüglich Kälber und der derzeitig etwa zwanzig Pferde, der überwiegend aus den Flächen des Betriebs (rund 40 ha) zu decken ist, nicht als bodenrechtliche Nebensache qualifiziert werden. Selbst in Bezug auf die Erlebnislandwirtschaft ist die Einstufung als Nebensache anzuzweifeln, denn die starke Diversifikation von Nutztierarten (Hühner, Schafe, Großponys, Rinder einer seltenen Rasse) und damit letztlich auch deren Futterbedarf ist dieser Art der Landwirtschaft geschuldet. Ebenso ist bei dem geplanten Umfang der neuen Betriebsteile – soweit der Kläger hierzu Angaben gemacht hat – nicht von einer Unterordnung auszugehen, vielmehr dürfte gerade die Erlebnislandwirtschaft, die dem Gericht im Übrigen eng mit der Mutterkuh- und Pferdehaltung verzahnt scheint (so auch Schriftsatz des Klägervertreters vom 2.2.2017), einen wesentlichen Teil des Betriebs abbilden.
Von daher ist indiziell auch auf die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Betriebserweiterung abzustellen. Von einem Mitziehen kann dann aber nur ausgegangen werden, wenn der ziehende Bestandteil in der Lage ist, den anderen Teil zu tragen, und wenn eine positive Wechselwirkung besteht, die das Hinzufügen des mitzuziehenden Betriebszweiges zum bisherigen Betrieb mit seinen Produktionszweigen als sinnvoll erscheinen lässt. Der Kläger konnte zuletzt mit seinem Ackerland keine finanziellen Überschüsse generieren. Weder drängt der Ackerbau dazu, ihm eine Erlebnislandwirtschaft oder eine Mutterkuhhaltung hinzuzufügen, noch erscheint es sinnvoll, mindestens einen voraussichtlich langfristig ertragslosen Betriebszweig einem Bestandsbetrieb hinzuzufügen, der ohnehin keine (ausreichenden) Gewinne abwirft. Das wirtschaftliche Scheitern ist damit nicht weniger wahrscheinlich, im Gegenteil.
Vor diesem Hintergrund „dient“ das Vorhaben dem Betrieb nicht, vielmehr zehrt es von ihm. Wie dargestellt ist das Vorhaben des Klägers wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die baulichen Anlagen wie auch die Betriebszweigerweiterungen, denen die Anlagen zu dienen bestimmt sind, sind unvernünftig, da sie prognostisch in für das Gericht absehbarer Zeit nicht mit hinreichender Sicherheit einen positiven Beitrag zum Gesamtbetriebsergebnis erbringen können. Ein vernünftiger Landwirt würde ein derartiges Vorhaben in einer vergleichbaren Situation nicht umsetzen, insbesondere nicht im Außenbereich. Dies gilt umso mehr, als unter Umständen der Bedarf an zusätzlichen Räumlichkeiten für die Erlebnislandwirtschaft beim Wiederaufbau der feuerbedingt zerstörten (innerörtlichen) Hofstelle des Klägers berücksichtigt und eingeplant werden könnte, so dass eine Nutzung des Außenbereichs unnötig wäre.
c) Da andere Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommen, handelt es sich vorliegend um nicht privilegierte Bauten im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB.
Grundsätzlich soll der Außenbereich nicht bebaut werden, so dass nur in Ausnahmefällen („im Einzelfall“, § 35 Abs. 2 BauGB) bauliche Anlagen zugelassen werden können. Die sich hieraus ergebenden strengen Anforderungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, da öffentliche Belange beeinträchtigt sind.
Die Anlagen – auch der Zaun (Nr. 1 f des Bescheidtenors) – beeinträchtigen Belange der Landschaftspflege und die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Eben jener Zaun steht zudem im Konflikt mit dem verfassungsmäßig geschützten Belang der allgemeinen Landschaftszugänglichkeit nach Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung. Außerdem besteht die Gefahr einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), zumal bereits jetzt ein Wohnwagen streitgegenständlich ist und zwischenzeitlich dort ein zweiter aufgestellt worden ist, in dem der Kläger mit seiner Ehefrau auch auf Dauer wohnt, da seine Hofstelle brandbedingt seit längerem nicht bewohnbar ist.
Angesichts dessen liegen die Voraussetzungen für einen genehmigungsfähigen Ausnahmefall ersichtlich nicht vor.
Im Ergebnis sind daher die streitgegenständlichen Anlagen bauplanungsrechtlich unzulässig.
3. Alternativmöglichkeiten zur Herstellung rechtmäßiger Zustände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Gericht sieht insbesondere auch nicht die Möglichkeit, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens rechtmäßige Zustände dergestalt geschaffen werden könnten, dass die klägerseits avisierten Aktivitäten der Triesdorfer-Tiger-Mutterkuhhaltung und -Zucht sowie Erlebnislandwirtschaft einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen werden. Dem steht die beim Kläger festgestellte Plan- und Konzeptlosigkeit entgegen. Mit der Etablierung einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften landwirtschaftlichen Tätigkeit in den oben genannten Bereichen ist nicht zu rechnen.
4. Der Bescheid richtet sich gegen den Anlagenerrichter und -nutzer als Störer (§ 9 LStVG analog) und betrifft somit den richtigen Adressaten.
5. Bei Art. 76 Satz 1 BayBO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift; nach dem Wortlaut „kann“ die Behörde die Baubeseitigung verlangen.
Die behördliche Ermessensausübung ist für die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar. Gerichtlich zu beanstanden sind gemäß § 114 VwGO nur die Fehler des Ermessensnichtgebrauchs trotz gesetzlich eingeräumten Ermessens, des Ermessensfehlgebrauchs im Sinne der Anordnung einer vom Gesetz nicht zur Auswahl gestellten Rechtsfolge bzw. Anordnungsmöglichkeit (auch dem Maße nach) und der Ermessensfehlgewichtung, also absoluter oder relativer Fehlgewichtung einzelner zu erwägender Belange. Über diese justiziablen Fehler hinaus hat das Gericht den Ermessensspielraum der Verwaltung jedoch zu respektieren.
Nach diesen Grundsätzen vermag das Gericht vorliegend keinen Ermessensfehler zu erkennen. Konkrete Ermessensfehler sind auch nicht vorgetragen.
Grundsätzlich sind baurechtswidrige Zustände zu beseitigen, schon allein wegen negativer Vorbildwirkung, gerade im Außenbereich. Gegen diese naheliegende Regelfolge müssen gewichtige Gegenargumente sprechen. Die wirtschaftliche Lage des Klägers, die prekär zu sein scheint, reicht im Vorliegenden nicht aus, um von einer Beseitigungsanordnung abzusehen. Der klägerische Verweis auf die Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, geht fehl. Das öffentliche Baurecht beschränkt zwangsläufig alle Berufsarten, die auf Gebäude angewiesen sind.
6. Nicht zu beanstanden ist auch Androhung des Zwangsgeldes unter Ziffer 2 des Bescheides vom 18. August 2014. Ermessensfehler hinsichtlich der Zwangsgeldhöhe sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
Nachdem der Bescheid damit insgesamt rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, bleibt die Klage ohne Erfolg.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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