Baurecht

Duldungsverfügung für Abwasserleitungen

Aktenzeichen  W 2 K 15.78

Datum:
8.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EWS § 19 Abs. 1
BayGO BayGO § 24 Abs. 2 S. 3
BGB BGB § 917, § 1004

 

Leitsatz

1 Die Pflicht zur entschädigungslosen Duldung von Abwasserleitungen nach Art. 24 Abs. 2 S. 3 BayGO beruht auf dem allgemeinen Solidargedanken und kann sich nur auf alle Anschlussnehmer im Gebiet derselben kommunalen Einrichtung beziehen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob die Inanspruchnahme eines Grundstücks infolge der Duldungspflicht nach § 19 Abs. 1 EWS eine unzumutbare Belastung iSv § 19 Abs. 1 S. 3 EWS darstellt, ist danach zu beurteilen, wie hoch – verglichen mit dem für eine Neuverlegung der Leitungen anfallenden Mehraufwand – der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust des Grundstücks anzusetzen ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2015, mit dem der Kläger verpflichtet wird, zu dulden, dass der Beklagte eine Sammelleitung sowie einen Entlastungskanal des Regenüberlaufbeckens (RÜB) „Marktplatz Poppenhausen“ auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Poppenhausen dauerhaft dort belässt.
Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.1 Formelle Mängel dieses Bescheides hat der Kläger nicht vorgetragen, solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
1.2 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Zu Recht hat der Beklagte den Bescheid auf § 21 Abs. 1 i.V.m. § 19 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Abwasserzweckverbandes Obere Werntalgemeinden vom 4. Dezember 2008 (Entwässerungssatzung – EWS), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. April 2009, gestützt. Danach bestimmt der Beklagte Art und Umfang der Entwässerungsanlage (§ 1 Abs. 2 EWS). Die Grundstückseigentümer haben das Anbringen und Verlegen von Leitungen, Zubehör zur Ableitung von Abwasser über ihr im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EWS). Diese Verpflichtungen entfallen nur, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer in unzumutbarer Weise belastet (§ 19 Abs. 1 Satz 3 EWS).
1.2.1 Ein Beseitigungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus § 1004 BGB besteht nicht (mehr).
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die beiden streitgegenständlichen Abwasserleitungen in den sechziger Jahren ohne dingliche Sicherung verlegt wurden. Der insoweit möglicherweise gegebene Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB unterliegt der Verjährung (vgl. BGH, U.v. 28.1.2011 – V ZR 141/10 – NJW 2011, 1068) und war hier unter Berücksichtigung einer Verlegung in den sechziger Jahren gemäß § 195 BGB a.F. nach 30 Jahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung der Schuldrechts (Gesetz vom 26.11.2001, BGBl I S. 3138) zum 1. Januar 2002 bereits verjährt. Das ist zwischen den Beteiligten soweit ersichtlich auch nicht (mehr) strittig. Die Verjährung dieses Beseitigungsanspruchs schließt es aber grundsätzlich nicht aus, dass der Kläger als Eigentümer die Leitungen selbst von seinem Grundstück entfernt, allerdings erst nach vorheriger Ankündigung (vgl. BGH, U.v. 28.1.2011 – V ZR 141/10 – NJW 2011, 1068; BayVGH, U.v. 8.2.2012 – 4 B 11.175 – FSt 2012, 265 – S. 806).
1.2.2 Ein Beseitigungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus § 1004 BGB besteht nicht (mehr).
Der Beklagte stützt die streitgegenständliche Duldungspflicht zu Recht auf § 19 Abs. 1 EWS. Diese satzungsrechtliche Duldungspflicht eines Grundeigentümers bezieht sich allerdings nicht auf Leitungen, die diesem selbst gehören (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – FSt 2014, 101 – S. 282). Von letzterem ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, weil nach dem vorgelegten Beschlussbuchauszug des Gemeinderats Poppenhausen vom … … 1964 ersichtlich eine Verlegung einer öffentlichen „Rohrleitung“ zur Abwasserbeseitigung auf fremdem Grundstück erfolgen sollte und erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Kanalleitungen sind daher Scheinbestandteile i.S.v. § 95 Abs. 1 BGB und stehen derzeit im Eigentum des Beklagten.
Die Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS, das Anbringen und Verlegen von Leitungen, einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, trifft nach Satz 2 nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen und zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
1.2.2.1 Entgegen der Auffassung des Landratsamtes Schweinfurt in seiner Stellungnahme vom 18. September 2014 reicht es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. B.v. 18.6.2015 – 4 CE 15.744, m.w.N.) für die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhanges i.S.v. § 19 Abs. 1 EWS nicht aus, dass das streitgegenständliche Grundstück als Hinterliegergrundstück in Verbindung mit der ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Fl.Nr. *7 zusammen gärtnerisch bzw. als Freifläche genutzt wird. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist vorliegend nach Überzeugung der Kammer aufgrund der Ortseinsicht aber deshalb gegeben, weil das Hinterliegergrundstück Fl.Nr. … zumindest teilweise bebaubar und eine bauliche Nutzung bzw. Abwasserbeseitigung nur in Verbindung mit dem ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Vorderliegergrundstück Fl.Nr. *7 rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Davon gehen auch die Beteiligten und die Bauabteilung des Landratsamtes Schweinfurt aufgrund des Erörterungstermins vom 13. Juli 2016 vor Ort aus (vgl. Niederschriften vom 13. Juli 2016 und 8. März 2017). Im gültigen Flächennutzungsplan ist das Grundstück Fl.Nr. … nach den Stellungnahmen des Landratsamtes Schweinfurt vom 19. und 12. September 2016 (Bl. 39/40, 42, 44 GA) als „MA“ (Dorfgebiet nach § 5 BauNVO) ausgewiesen und Bauerwartungsland. Soweit der Gutachterausschuss beim Landratsamt Schweinfurt unter dem 12. September und 12. Dezember 2016 (Bl. 42 ff und 62 GA) demgegenüber annimmt, das Grundstück liege „vollständig im amtlich festgesetzten und im faktischen Überschwemmungsgebiet“ und könne nicht zum Bauland weiterentwickelt werden, ist das weder in sich schlüssig noch rechtlich zutreffend. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Wern tangiert das Grundstück nur geringfügig im süd-östlichen bzw. südlichen Teil, nicht aber weiter nördlich im Anschluss an das Grundstück Fl.Nr. *7. Einer Bebauung im nördlichen Bereich steht auch nicht die Darstellung als wassersensibler Bereich entgegen, weil von dieser Kennzeichnung/Einstufung nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen vom 29. Juli 2016 (Bl. 40 GA) keine Rechtswirkungen ausgehen. Dementsprechend hält auch die bei beiden Gerichtsterminen vertretene Bauabteilung des Landratsamtes Schweinfurt grundsätzlich eine Bebauung – gegebenenfalls unter Auflagen – im Bereich nördlich der Fluchtlinie der hinteren Ecke des auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. …8 auf der Grenze zum klägerischen Grundstück stehenden Gebäudes für zulässig. Unzutreffend ist auch die Aussage des Gutachterausschusses vom 12. September 2016, das „VG“ habe „festgestellt“, das Grundstück Fl.Nr. … liege „vollständig“ im Außenbereich. Eine solche Feststellung durch die Kammer gibt es nicht. Der nördliche Teil des streitgegenständlichen Grundstücks liegt vielmehr auch nach Auffassung der Bauabteilung des Landratsamtes Schweinfurt im Bereich nach § 34 BauGB.
Das streitgegenständliche Grundstück ist derzeit abwassertechnisch nicht an die Anlage des Beklagten angeschlossen, wäre aber nur über das eigene Grundstück Fl.Nr. *7 des Klägers anschließbar. Der Kläger hat zwar derzeit keine konkrete Bauabsicht geäußert, legt aber großen Wert darauf, dass auf der Fl.Nr. … eine teilweise Bebauung im nördlichen Bereich möglich ist. Zur Verwirklichung einer künftigen Bebauung wäre die zur Erschließung u.a. erforderliche Abwasserentsorgung nur über das vordere Grundstück Fl.Nr. *7 möglich. Eine Erschließung vom Süden her wäre infolge des Poppenhausener Gemeindegrabens nicht möglich, auch eine Erschließung über die westlich bzw. nord-westlich gelegenen Grundstück Fl.Nrn. *8 und …8 würde wegen der dort vorhandenen dichten Bebauung scheitern. Zudem handelt es sich bei den Grundstücken Fl.Nrn. …8, …9, *5, *8 und …1 jeweils um Grundstücke im Eigentum Dritter, über die ein Notleitungsrecht im Sinne von § 917 BGB zur Entsorgung des streitgegenständlichen Grundstücks schon daran scheitern würde, dass eine Abwasserentsorgung über das eigene Grundstück des Klägers Fl.Nr. *7 unschwer technisch und rechtlich möglich wäre (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 75. Auflage 2016, § 917 Rn. 5). Das gilt ebenso für die wegemäßige Erschließung bzw. den Wasseranschluss. Abgesehen davon wären Abwasserleitungen über die vorgenannten Nachbargrundstücke auch wesentlich länger. Für die Bebauungsmöglichkeit, die sich der Kläger in jedem Fall offenhalten will, wäre tatsächlich und rechtlich nur eine Erschließung über das Grundstück Fl.Nr. *7 möglich, was den wirtschaftlichen Zusammenhang begründet (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 4 CE 15.744).
1.2.2.2 Die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks Fl.Nr. … ist auch für die „örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich“ i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS.
Nach dem Vortrag des Beklagten, der bei der Ortseinsicht nochmals erläutert wurde und durch die vorgelegten Pläne belegt ist, wird der Ortsbereich von Poppenhausen durch die streitgegenständlichen Leitungen zumindest mitentwässert, weil bei Starkregenereignissen das Schutzwasser aus dem Regenüberlaufbecken Rathaus Platz nach Südosten in den dort laufenden Schmutzwasserkanal abgeleitet wird.
Im Übrigen bezieht sich das Wort „örtlich“ in § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS nicht nur auf Leitungen innerhalb der eigenen Gemeinde oder gar des eigenen Ortsteils, wie der Kläger meint, sondern auf das gesamte Leitungsnetz eines Abwasserzweckverbandes, wie hier des Beklagten, der eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibt (vgl. § 1 Abs. 1 EWS). Die Pflicht zur entschädigungslosen Duldung von Abwasserleitungen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458), beruht auf dem allgemeinen Solidargedanken und kann sich nur auf alle Anschlussnehmer im Gebiet derselben kommunalen Einrichtung beziehen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 4 CE 15.744). Das Grundstück Fl.Nr. … liegt somit im „Entsorgungsgebiet“ i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS.
1.2.2.3 Die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. … infolge der Duldungspflicht stellt für den Kläger auch keine unzumutbare Belastung i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 3 EWS dar.
Maßgeblich kommt es dafür darauf an, wie hoch – verglichen mit dem für eine Neuverlegung der Leitungen anfallenden Mehraufwand – der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust des Grundstücks des Klägers anzusetzen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 4 CE 15.744).
Die Kammer geht nicht davon aus, dass die beiden streitgegenständlichen Leitungen Mitte der 60er Jahre auf dem Grundstück des Klägers illegal verlegt wurden. In der mündlichen Verhandlung hat er lediglich völlig unsubstantiiert behauptet, die Verlegung der Leitungen und deren Verbleib im Grundstück seien nicht rechtmäßig. Auf Nachfrage des Gerichts, dass sein Vater damals Bürgermeister gewesen sei, äußerte er sich ebenfalls lediglich völlig unsubstantiiert. Insbesondere lieferte er keine Anhaltspunkte dafür, weshalb die Leitungen ohne jeglichen nachweisbaren Widerspruch seitens der Mutter verlegt werden konnten. Deshalb geht die Kammer – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – von einer konkludenten Zustimmung zur Leitungsverlegung durch die Mutter des Klägers aus.
Das kann aber letztlich dahinstehen, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks durch die streitgegenständlichen Leitungen nicht eingeschränkt wird. Der Grundstücksteil, auf dem die Leitungen verlegt sind, liegt im Bereich südlich der Fluchtlinie der hinteren Ecke des auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. …8 auf der Grenze zum klägerischen Grundstück stehenden Gebäudes. Dieser Teil des Grundstücks ist nach dem Ergebnis der Ortseinsicht der Kammer und auch nach der übereinstimmenden Auffassung aller Beteiligten einschließlich der Bauabteilung des Landratsamtes Schweinfurt nicht mehr dem prinzipiell bebaubaren unbeplanten Innenbereich zurechenbar. Das ist in der Nähe zum Poppenhausener Gemeindegraben geschuldet. Für diesen Bereich hat der Gutachterausschuss nachvollziehbar wegen der mangelnden Bebaubarkeit einen Quadratmeterpreis von 1,25 Euro/Quadratmeter genannt. Das ergäbe bei vollem Wertersatz für das Baufeld der beiden Leitungen mit etwa fünf Meter Breite und etwa 23 Meter Länge einen Wertersatz von lediglich 115 Euro einmalig. Für die Einräumung einer dinglichen Sicherung mit angenommen 20 Prozent ergäbe sich ein Wertersatz von 23 Euro einmalig. Beiden vorgenannten Beträgen steht – wie schon vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommen – auch nach Überzeugung der Kammer voraussichtlich ein hoher sechsstelliger Betrag aufgrund der Stellungnahme des vom Beklagten eingeschalteten Planungsbüros vom 14. Februar 2014 gegenüber. Die untersuchten Alternativtrassen würden deshalb – selbst wenn die Kosten der erstmaligen Verlegung der Leitungen auf der jetzigen Trasse bei der Prüfung möglicher Alternativen zu berücksichtigen wären – ersichtlich zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Mehrbelastung führen. Deshalb war es auch nicht veranlasst, die Kosten der Alternativtrassen weiter zu untersuchen.
Das Beibehalten der Leitungen ist dem Kläger auch ansonsten zumutbar. Dieser hat lediglich seine pekuniären Interessen im Auge, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass er in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleichsvorschlag der Kammer – einmalig 500,00 Euro bei Einräumung einer dinglichen Sicherung – abgelehnt hat.
1.2.2.4 Der Duldungsanspruch ist auch nicht verjährt. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 18. März 2015 (W 2 S. 15.79, S. 11 d.a.U.) verwiesen.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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