Baurecht

Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen Beseitigungsanordnung für “Glory Holes”-Videokabinen

Aktenzeichen  15 CS 16.2253

Datum:
27.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2017, 104067
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 55, Art. 76 S. 1, S. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 36 Abs. 1
BauVorlV § 3 Nr. 3, § 9
BauNVO 1968 BauNVO 1968 § 6 Abs. 2 Nr. 4
GG GG Art. 19 Abs. 4
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 114 S. 2

 

Leitsatz

1. Die Beseitigung einer baulichen Anlage darf in der Regel nicht angeordnet werden, wenn auf andere Weise – nämlich durch nachträgliche Genehmigung – ein rechtmäßiger Zustand geschaffen werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn ist eine gewerbliche Einrichtung, die den erotischen bzw. sexuellen Interessen der Kunden dient und durch kommerzielle Unterhaltung der Besucher über entsprechende Dienstleistungen geprägt ist. (redaktioneller Leitsatz)
3. Als typisch für Kerngebiete und daher als unzulässig in einem Mischgebiet gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 anzusehen sind Vergnügungsstätten, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 S 16.1350 2016-10-18 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, die im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung R… (Baugrundstück) das „E…“ betreibt, wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2016 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der vollständigen Beseitigung von fünf Stehterminals und sechs Kabinen, die mit sog. „Glory Holes“ (Öffnungen zum Nachbarbereich) ausgestattet sind.
Eine von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 3. Januar 1994 gestattete für den Laden der Antragstellerin eine „Nutzungsänderung von Lager in Videothek“. In der mit Genehmigungsstempel versehenen Planzeichnung sind fünf nebeneinanderliegende Einzelkabinen verzeichnet; im zugehörigen Bauantrag wird das Vorhaben als „Einzelhandel und Aufstellung von fünf Videokabinen“ bezeichnet. Im Rahmen einer den Umbau des Wohn- und Geschäftshauses betreffenden Baugenehmigung vom 16. August 1999 wurde eine Änderung / Erweiterung der Verkaufsflächen für die Videothek genehmigt. Kabinen werden weder im textlichen Teil Genehmigung aus dem Jahr 1999 thematisiert noch werden solche auf der zugehörigen Planzeichnung dargestellt.
Im Anschluss an eine Ortseinsicht vom 21. Februar 2014 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 9. April 2014 auf, den Betrieb wieder auf den genehmigten Zustand zurückzuführen. Die Zahl der Kabinen sei deutlich erhöht worden; des Weiteren gebe es Anhaltspunkte dafür, dass in den Räumen sexuelle Handlungen vorgenommen würden („Glory Hole-Kabinen“, „Darkroom“). Eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei im Geltungsbereich des geltenden Bebauungsplans Nr. …, der ein Mischgebiet festsetze, nicht zulässig. Anlässlich einer weiteren behördlichen Ortseinsicht wurden anhand eines Grundrissplans des „E…“ zwei Kinos (4,2 m² bzw. 5,99 m²), 13 Kabinen (zwischen 1,08 m² und 3,13 m²) und fünf Stehterminals (im baulichen Verbund) erfasst. Sechs Kabinen wiesen ebenso wie die fünf Stehterminals Verbindungen zum Nachbarraum durch Öffnungen auf, die die Vornahme (insbesondere homo-) sexueller Handlungen zwischen den Nutzern nebeneinanderliegender Bereiche ermöglichen. Mit Bescheid vom 4. April 2016 lehnte die Antragsgegnerin den im Juli 2014 zum Zweck der nachträglichen Legalisierung gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau bzw. die Nutzungsänderung der im Gebäude befindlichen Einheit „E…“ ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Verpflichtungsklage (Az. RO 2 K 16.1164), über die – soweit nach Aktenlage ersichtlich – bislang nicht entschieden wurde.
Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitgegenständliche, unter Nr. 1 des Bescheids vom 6. Juli 2016 verfügte Beseitigungsverfügung stützte die Antragsgegnerin auf Art. 76 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Die Einheit „E…“ sei im Vergleich zu den bisher erteilten Baugenehmigungen erheblich umgebaut und die Art der Nutzung geändert worden. Für diese genehmigungspflichtige Nutzungsänderung könne nachträglich keine Baugenehmigung erteilt werden. Augenscheinlich dienten die Einrichtungen mit den Öffnungen vorrangig der Ermöglichung von sexuellen Handlungen; eine andere Nutzung sei nicht glaubwürdig. Ein solcher Betrieb störe das Wohnen wesentlich, weshalb er im Mischgebiet gebietsunverträglich und daher nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei ein „Trading-Down-Effekt“ festzustellen, der im Rahmen von § 15 BauNVO zu berücksichtigen sei. So sei festgestellt worden, dass in einer in der Nähe befindlichen öffentlichen WC-Anlage regelmäßig sexuelle Handlungen unter Männern stattfänden und dort auch der Prostitution nachgegangen werde. Einige Männer suchten sowohl den Erotikshop als auch die WC-Anlage auf. Nur durch die vollständige Beseitigung der betroffenen Stehterminals und Kabinen könne die Durchführung von sexuellen Kontakten in der Einheit „E…“ und damit die unzulässige Nutzung unterbunden werden. Eine Schließung der „Glory Holes“ könne jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Eine behördliche Überwachung zur Gewährleistung dauerhaft geschlossener Löcher könne nicht erfolgen. Die Beseitigungsanordnung stelle das mildere Mittel im Vergleich zu einer Nutzungsuntersagung des kompletten Betriebes dar. Des Weiteren sei die Vielzahl der Stehterminals und Kabinen im Vergleich zu dem mit lediglich fünf Videokabinen genehmigten Zustand nicht zulässig. Die Reduzierung der Kabinen diene der Rückführung auf die genehmigte Nutzungsart. Für die Beseitigung spreche das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse erfolgt. Es seien wiederholt Beschwerden hinsichtlich des Betriebs des „E…“ in der derzeitigen Form eingegangen. Es bestehe eine erhebliche Störung der Bewohner. Eine Belassung des derzeitigen Zustandes, der vorrangig durch die „Glory Holes“ ausgelöst werde, könne nicht erfolgen. Im Falle einer zeitnahen Beseitigung der rechtswidrigen baulichen Anlagen könne die Durchführung von sexuellen Handlungen in der Einheit unterbunden werden. Insofern würde eine Rückführung auf den genehmigten Zustand bzw. in eine Videothek erfolgen, die für das Wohnen nicht störend sei.
Die Antragstellerin hat gegen Nr. 1 der Beseitigungsanordnung vom 6. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage erhoben (Az. RO 2 K 16.1165), über die – soweit nach Aktenlage ersichtlich – bislang nicht entschieden wurde.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 6. Juli 2016 wiederhergestellt und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung gem. Nr. 4 des Bescheids abgelehnt. Hinsichtlich der Beseitigungsverfügung sei zugunsten der Antragstellerin zu entscheiden. Der Erotikladen in der derzeit betriebenen Form, d.h. mit „Glory Holes“ in den betroffenen fünf Stehterminals und sechs Videokabinen, die einzig und allein darauf abzielten, gegen Entgelt (anonyme) sexuelle Kontakte zu ermöglichen, stelle eine Vergnügungsstätte dar, die nach dem einschlägigen § 6 BauNVO 1968 generell mischgebietsunverträglich sei. Aufgrund der unzulässigen Nutzungsart könne für den konkreten Betrieb keine Baugenehmigung erteilt werden; u.a. wegen Betroffenheit der Grundkonzeption des Bebauungsplanes (Widerspruch zum Gebietscharakter) komme auch keine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht. Die angeordnete vollständige Beseitigung der mit „Glory Holes“ versehenen Stehterminals und Videokabinen sei aber nach summarischer Prüfung nicht erforderlich, um das verfolgte Ziel – nämlich die Unterbindung von sexuellen Kontakten zwischen Kunden in benachbarten Kabinen – zu erreichen. Von der Verfügung der Verschließung der „Glory Holes“ als milderes Mittel habe die Antragsgegnerin nur abgesehen, da nicht gewährleistet sei, dass die Öffnungen dauerhaft verschlossen blieben. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts sei es aber im Vergleich zur vollständigen Entfernung der Terminals bzw. Kabinen als weniger einschneidende Maßnahme ohne weiteres möglich, die vorhandenen „Glory Holes“ dauerhaft und sabotagesicher zu verschließen bzw. die mit „Glory Holes“ versehenen Kabinenwände auszutauschen. Die vollständige Beseitigung der betroffenen Terminals und Kabinen sei daher unverhältnismäßig. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die Nutzung auch aufgrund der Quantität der Kabinen (heute 18 statt der vormals genehmigten fünf Kabinen) in eine das Wohnen störende und damit in eine mischgebietsunverträgliche Nutzung i.S. von § 6 BauNVO 1968 umschlage. Nachdem es der Antragsgegnerin jedoch in erster Linie darauf angekommen sei, sexuelle Kontakte zwischen den Kunden zu unterbinden, falle die im Rahmen des Eilrechtschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Selbst wenn aufgrund der Anzahl der vorhandenen Kabinen ein mischgebietsunverträglicher Betrieb vorliegen sollte, sei eine besondere Dringlichkeit für deren sofortige Beseitigung nicht ersichtlich. Zudem sei die angeordnete Beseitigung der mit Glory Holes versehenen Kabinen und Terminals nicht uneingeschränkt geeignet, das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel vollständig zu erreichen, weil auch innerhalb der Videokabinen sexuelle Kontakte möglich blieben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2016 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch in Bezug auf Nr. 1 des Bescheids vom 6. Juli 2016 abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 6. Juli 2016 im Ergebnis zu Recht wiederhergestellt.
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Die von der Antragsgegnerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage als offen einzuschätzen (1.). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus (2.).
1. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht sicher prognostiziert werden, dass die Beseitigungsverfügung vom 6. Juli 2016 rechtmäßig ist. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers stellen sich mithin am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als offen dar.
Gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn Anlagen (Art. 2 Abs. 1 BayBO) im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Das „E…“ wird gegenwärtig formell rechtswidrig betrieben, weil es jedenfalls hinsichtlich des konkreten Umfangs des Betriebs an der erforderlichen Baugenehmigung fehlt. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Nutzung von fünf Kabinen in dem als Videothek genehmigten Laden von der Bestandskraft der beiden Baugenehmigungen aus den Jahren 1994 und 1999 gedeckt ist (vgl. am Maßstab der Bestimmtheit der Baugenehmigung OVG Münster, B.v. 23.9.1988 – 11 B 1739/88 – NVwZ-RR 1989, 344 ff.), wird mit der heutigen Form der Nutzungsintensivierung durch 13 Kabinen, fünf Stehterminals und zwei Kinos sowie durch die Ermöglichung sexueller Kundenkontakte untereinander (insbesondere durch Kabinen mit „Glory Holes“) die vormals genehmigte Variationsbreite verlassen.
Mithin liegt eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne vor, die mangels Einschlägigkeit der Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 4 BayBO gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Es muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob die tatsächlich ohne Baugenehmigung erfolgte Nutzungsänderung mit Blick auf die Frage der Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan (vgl. Art. 58 Abs. 2 Nr. 2 BayBO) oder aufgrund einer örtlichen Bauvorschrift (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO) grundsätzlich dem Freistellungsverfahren gem. Art. 58 Abs. 1, Abs. 2 BayBO unterfällt oder nicht. Die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung sowie die mit Bescheid vom 4. April 2016 ausgesprochene Ablehnung der nachträglichen Baugenehmigung zeigen, dass die Antragsgegnerin die Nutzungsänderung als materiell baurechtswidrig bewertet und deshalb im Falle der Vorlage der Bauvorlagen im Freistellungsverfahren wohl auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bestanden hätte (Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO). Unabhängig hiervon genügt jedenfalls die bloße formelle Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht für eine Beseitigungsanordnung gem. Art. 76 Satz 1 BayBO. Die Beseitigung darf in der Regel (jedenfalls zunächst) nicht angeordnet werden, wenn auf andere Weise – nämlich durch nachträgliche Genehmigung (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 5, 8, 16) – ein rechtmäßiger Zustand geschaffen werden kann. Insofern kommt es darauf an, ob die laut des Bescheids vom 6. Juli 2016 zu beseitigenden Kabinen und Stehterminals genehmigungsfähig sind bzw. über Genehmigungshindernisse ausräumende Auflagen gem. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG genehmigungsfähig gemacht werden können.
Die Antragsgegnerin macht mit der Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass mit der Beseitigungsanordnung ausschließlich das Ziel verfolgt worden sei, sexuelle Kontakte zwischen Kunden in benachbarten Kabinen bzw. Stehterminals zu unterbinden. Hauptziel der Verfügung sei es vielmehr auch gewesen, einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechenden, insbesondere die vorhandene Wohnnutzung nicht störenden baulichen Zustand wiederherzustellen. Schon aufgrund der deutlich höheren Anzahl an Kabinen liege eine andere – die Wohnnutzung wesentlich störende – Qualität der Nutzung vor. Die nicht genehmigte Erhöhung der Zahl der Videokabinen / Stehterminals führe jedenfalls zu einer Erhöhung des Störgrades der Einrichtung in mischgebietsunverträglicher Weise. Im Übrigen sei im bloßen Verschließen der Öffnungen keine genauso geeignete und gleichermaßen effektive Handlungsalternative zur Gesamtbeseitigung zu sehen, weil auf Druck der Kunden die zwischenzeitlich (freiwillig) verschlossenen „Glory Holes“ wieder geöffnet worden seien. Die durch das Verwaltungsgericht angedeuteten Alternativen stellten das Ziel der Herstellung der Mischgebietsverträglichkeit der baulichen Anlage und damit baurechtmäßiger Zustände nicht hinreichend sicher.
Unabhängig von den Fragen, ob diese Zielrichtung – wie die Antragsgegnerin meint – tatsächlich in der Begründung resp. in den Ermessenserwägungen der Beseitigungsverfügung zum Ausdruck kommt bzw. ob die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung Ermessenerwägungen i.S. von § 114 Satz 2 VwGO nachgeschoben hat, kann auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ohne Weiteres abschließend beurteilt werden, ob auf andere Weise, nämlich durch nachträgliche Genehmigung (ggf. mit einer konkretisierten Betriebsbeschreibung bzw. mit einschränkenden Auflagen, s.u.), rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Der Senat, dem die Bebauungspläne Nr. … und Nr. … der Antragsgegnerin, von denen im Tatbestand des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Rede ist, sowie die diesbezüglichen Planungsakten nicht vorgelegt worden sind, legt im Rahmen der im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die – von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogene – Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zu Grunde, wonach das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit einer Mischgebietsausweisung liegt und aufgrund des Alters des Bebauungsplans hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 6 BauNVO in der Fassung von 1968, und mithin nicht § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in der aktuellen Fassung Anwendung findet (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Einl. Rn. 27). Entscheidend ist daher, ob die von der Beseitigungsverfügung erfassten Kabinen und Stehterminals das „E…“ zu einer sog. kerngebietstypischen Vergnügungsstätte machen, die in ihrer konkreten Form nach § 6 BauNVO 1968 gebietsunverträglich und damit bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
Da im „E…“ nicht lediglich Waren (Videos) verliehen oder verkauft werden, sondern jeweils gegen Entgelt
– Kino- bzw. Videofilme mit sexuellem / erotischen Inhalt angeschaut werden können,
– über die Bereitstellung von Kabinen jedenfalls die Möglichkeit der Vornahme von Selbstbefriedigungshandlungen eröffnet wird und
– mit sog. „Glory Holes“ ausgestattete Kabinen und Stehterminals zur Verfügung gestellt werden, die offensichtlich den Zweck haben, (insbesondere homo-) sexuelle Kontakte der Nutzer benachbarter Kabinen zu ermöglichen,
handelt es sich im derzeitigen tatsächlichen Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn um eine Vergnügungsstätte, nämlich um eine gewerbliche Einrichtung, die den erotisch / sexuellen Interessen der Kunden dient und durch kommerzielle Unterhaltung der Besucher über entsprechende Dienstleistungen geprägt ist (vgl. u.a. am Beispiel von Sexkinos, Lokalen mit Video-Kabinen bzw. Video-Peep-Shows: OVG Berlin, B.v. 9.4.1997 – 2 S. 5.97 – BauR 1997, 1006/1007; OVG Bremen, B.v. 4.4.1991 – 1 B 74/90 – BauR 1991, 434; OVG NRW, B.v. 27.2.1987 – 11 B 2903/85 – BRS 47 Nr. 202; VG Gelsenkirchen, U.v. 24.3.2004 – 10 K 2432/02 – NWVBl. 2004, 323/ 324 f.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 22.21; Wahlhäuser in Bönker/Bischopnik, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 4a Rn. 76; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4a Rn. 69; Söfker in ebenda § 6 Rn. 42; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 4a Rn. 46).
§ 6 BauNVO 1968 enthält – anders als § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in der aktuellen Fassung – keine ausdrückliche Regelung über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in einem Mischgebiet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 sind Vergnügungsstätten als „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ in einem Mischgebiet nur dann zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch sind und keine wesentlichen Störungen für die Wohnruhe mit sich bringen (BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 – BVerwGE 68, 207 = juris Rn. 8 ff., insbes. Rn. 12). Als typisch für Kerngebiete und daher als unzulässig in einem Mischgebiet gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 anzusehen sind Vergnügungsstätten, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen (BVerwG, U.v. 25.11.1983 a.a.O.; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 17). Umgekehrt sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten solche, die diese Eigenschaften nicht aufweisen, etwa weil sie nur der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil dienen. Maßgeblich für die Zuordnung zu den Kategorien „kerngebietstypisch“ / „nicht kerngebietstypisch“ sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, die ermittelt und aufgearbeitet werden müssen. Erforderlich ist eine auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende städtebauliche Gesamtbeurteilung. Wenn das Leistungsangebot darauf zugeschnitten ist, eine überregionale Kundschaft anzulocken spricht dies für eine kerngebietstypische, im Mischgebiet unzulässige Vergnügungsstätte. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung aber noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist insbesondere der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend z.B. von der Größe des Betriebes ab (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643 = juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 15.6.2012 – 2 A 2992/11 – ZfBR 2012, 682 = juris Rn. 9 ff.; Wahlhäuser in Bönker/Bischopnik, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 4a Rn. 82; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 6 Rn. 43 m.w.N.; zur Einzelfallbetrachtung im Fall eines „Swingerclubs“ – dort Kerngebietstypik verneint: VG Darmstadt, U.v. 26.6.2012 – 7 K 1187/11.DA – juris Rn. 36 ff.). Bei einem kleineren Laden wie dem vorliegenden kann auch die Frequenz der Kundenbesuche, ggf. (ähnlich wie bei Bordellen vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68‚ 213 = juris Rn. 11; B.v. 2.11.2015 – 4 B 32.15 – NVwZ 2016, 151 = juris Rn. 4; HambOVG, U.v. 6.5.2015 – 2 Bf 2/12 – juris Rn. 55; OVG M-V, B.v. 22.1.2016 – 1 M 416/15 – NVwZ-RR 2016, 663 = juris Rn. 16) auch das Maß der milieubedingten Unruhe maßgebend sein, falls (was ggf. von der Antragsgegnerin bzw. im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu ermitteln wäre) solche Auswirkungen typische Begleiterscheinungen von Nutzungen dieser Art sind. Ergänzend kann sich die Frage stellen, ob § 15 BauNVO weitere bauplanungsrechtliche Zulässigkeitshürden im konkreten Einzelfall aufstellt (vgl. NdsOVG, B.v. 8.5.1987 – 6 B 10/87 – BRS 47 Nr. 199; Schl.Holst. OLG, U.v. 15.5.1997 – 11 U 121/94 – NVwZ-RR 1998, 6 = juris Rn. 16 f.).
Im Bescheid vom 4. April 2016, mit dem der Antrag auf nachträgliche Baugenehmigung abgelehnt wurde, wird ausschließlich mit der Prämisse argumentiert, dass in der Betriebseinheit auch weiterhin u.a. über „Glory Holes“ die Durchführung sexueller Handlungen der Kunden untereinander ermöglicht werde und dass das Betriebskonzept der Antragstellerin auch künftig genau darauf abziele. Dies stelle eine wesentliche Störung der Wohnnutzung dar. In ähnlicher Weise wird in der Begründung der Beseitigungsverfügung jedenfalls im Schwerpunkt argumentiert.
In Anwendung der o.g. Abgrenzungskriterien spricht Einiges dafür, dass ein Erotikladen als Begegnungsort, an dem Kunden sexuelle Kontakte anbahnen und gegenseitig durchführen können, auch mit Blick auf die in den Behördenakten enthaltenen Kundenkommunikationen via Internet die Schwelle zu einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte erreicht und deshalb am Maßstab von § 6 BauNVO 1968 als gebietsunverträglich einzustufen ist. Allerdings erscheint es selbst bei Annahme einer grundsätzlichen planungsrechtlichen Unzulässigkeit der gegenwärtigen Betriebsform nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass die von der Beseitigungsanordnung betroffenen Kabinen und Stehterminals über eine Baugenehmigung mit einschränkenden Regelungen nachträglich legalisiert werden. So könnte etwa über eine Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand einer Baugenehmigung gemacht wird, sowie durch Auflagen nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG (mit dem Inhalt, dass zwischen den Trennwänden dauerhaft keine Kontaktöffnung bestehen dürfen und dass sexuelle Kontakte der Kunden zu unterbinden sind) dafür gesorgt werden, dass die betroffene Örtlichkeit nicht als Treffpunkt für sexuelle Handlungen mit anderen genutzt wird.
Die Antragsgegnerin unterstellt demgegenüber, dass sich die Antragstellerin nicht an solche Maßgaben halten würde. Die Antragstellerin hat aber im Baugenehmigungsverfahren eine Betriebsbeschreibung vom 22. August 2014 vorgelegt, wonach jedenfalls hinsichtlich der Nutzung der Kinoabteile sexuelle Handlungen der Kunden untereinander unterbunden würden. Ebenso hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. und 19. Juli 2016 angeboten, die Stehterminals freiwillig zu beseitigen und sämtliche „Glory Holes“ in sabotagesicherer Weise zu verschließen. Eine Haltung der Behörde, die sich der Last der Überwachung gegenübersieht und von vornherein davon ausgeht, die Antragstellerin werde sich nicht an einschränkende Vorgaben halten sowie am Betrieb des „E…“ in der Sache nichts ändern, überzeugt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Denn bis zum Erlass der Beseitigungsverfügung sind gegenüber der Antragstellerin keinerlei anderweitigen verpflichtenden Maßnahmen verfügt worden (etwa mit dem Inhalt, „Glory Holes“ dauerhaft zu verschließen und sicherzustellen, dass Kunden keine sexuellen Handlungen untereinander vornehmen). Rückschlüsse auf ein künftiges anordnungswidriges Verhalten können mithin derzeit nicht ohne Weiteres gezogen werden.
Ob insbesondere bei einem Betrieb ohne sexuelle Kontakte der Kunden untereinander allein wegen der Anzahl der nunmehr vorhanden 18 Kabinen eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte am Maßstab von § 6 BauNVO 1968 gegeben wäre, hängt von diversen Einzelfragen ab, die von der Antragsgegnerin bislang nicht aufgearbeitet worden sind. Soweit sie mit der Beschwerde vorträgt, dass es ihr nicht nur um die Unterbindung sexueller Kontakte zwischen Kunden in benachbarten Kabinen / Stehterminals, sondern auch darum gehe, allgemein einen die Wohnnutzung im Mischgebiet nicht störenden baulichen Zustand wiederherzustellen, bleiben ihre Ausführungen vage. Zwar dürfte mit zunehmender Anzahl von (Einzel-) Kabinen in einer Videothek mit erotischem Filmangebot auch ohne Möglichkeit der Kontaktaufnahme zum Kabinennachbarn die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte steigen (vgl. VG Dresden, U.v. 18.5.2011 – 4 K 1229/08 – juris Rn. 29; zurückhaltender VG Minden, U.v. 23.10.2012 – 1 K 2109/11 – juris Rn. 48). Eine konkrete Abgrenzung zwischen mischgebietsverträglichen (resp. nicht kerngebietstypischen) und nicht mischgebietsverträglichen Vergnügungsstätten mit Blick auf das Ob und die Anzahl der Kabinennutzung (ohne sexuelle Kontakte der Kunden untereinander) hat die Antragsgegnerin aber bislang nicht vorgenommen. Insbesondere wurde von ihr nicht plausibilisiert, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen eine nicht auf sexuelle Kontakte ausgerichtete Nutzung der Kabinen in kerngebietstypischer Weise auf einen größeren Einzugsbereich und für ein größeres und allgemeines Publikum ausgerichtet wäre. Der allgemeine Hinweis, dass die höhere Anzahl an Kabinen eine die Wohnnutzung wesentlich störende Qualität bedinge und dass es hierdurch zu einer Erhöhung des Störgrades der Einrichtung in mischgebietsunverträglicher Weise gekommen sei, wird von ihr nicht näher begründet. Diesbezügliche Ermittlungen sowie einzelfallbezogene Feinabgrenzungen zwischen einerseits kerngebietstypischer und andererseits nicht kerngebietstypischer, d.h. noch mischgebietsverträglicher Nutzung eines Erotik-Videoverleihbetriebs mit Kabinennutzung sind nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmen, sondern müssen dem Hauptsacheverfahren über die Beseitigungsanordnung bzw. über die Versagung der Baugenehmigung vorbehalten bleiben. Ebenso gehört die abschließende Beurteilung, ob § 15 BauNVO der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit entgegensteht (auch wenn auf eine Nutzung verzichtet wird, bei der sexuelle Kontakte der Kunden untereinander ermöglicht werden), mit Blick auf die hierfür erforderliche Ermittlung und Bewertung der Einzelfallumstände nicht ins Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO (ebenso NdsOVG, B.v. 8.5.1987 – 6 B 10/87 – BRS 47 Nr. 199).
2. Sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsverfügung derzeit offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Je gewichtiger die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, desto stärker ist der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen und umso weniger müssen seine Interessen zurückstehen. Umgekehrt ist den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug umso eher der Vorrang einzuräumen, je weniger belastend die Maßnahme für den Betroffenen wirkt und je weniger vollendete Tatsachen dadurch geschaffen werden (BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 7 CS 14.275 – juris Rn. 34; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin und zu Lasten der Antragsgegnerin aus.
Die Antragsgegnerin hat mit Blick auf die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 3. Januar 1994 und die im Anschluss erfolgte jahrelange Nutzung durch die Betreiber des Ladens offensichtlich den Betrieb der Videothek mit fünf Einzelkabinen (ohne „Glory Holes“) als im Mischgebiet gebietsverträglich und damit nicht von vornherein als bauplanungsrechtlich unzulässig angesehen. Der Senat verkennt im Rahmen der Interessenabwägung auch nicht, dass etwa die Eigentümer der sonstigen Grundstücke im Plangebiet ein nicht unerhebliches Interesse an der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung im gesamten Plangebiet haben (zum sog. Gebietserhaltungsanspruch vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 23). Allerdings steht der Antragsgegnerin zur Sicherung der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsart im Plangebiet die Möglichkeit zur Verfügung, eine (Teil-) Nutzungsuntersagung zu erlassen, soweit die gegenwärtige Nutzung des Erotikladens nicht von den bestandskräftigen Baugenehmigungen aus den Jahren 1994 und 1999 gedeckt ist (s.o.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben – wie hier (s.o.) – ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführt wird (speziell zu sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungen im Falle formell rechtswidriger Videokabinen bzw. „Video-Peep-Show-Filmkabinen“ vgl. OVG Berlin, B.v. 9.4.1997 – 2 S. 5.97 – BauR 1997, 1006 ff.; NdsOVG, B.v. 8.5.1987 – 6 B 10/87 – BRS 47 Nr. 199; OVG NRW, B.v. 27.2.1987 – 11 B 2903/85 – BRS 47 Nr. 202). Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aufgrund des Übermaßverbots dann nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21 m.w.N.). Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit erscheint aber mit Blick auf die von diversen Einzelfaktoren abhängige, ggf. Nebenbestimmungen (Auflagen) einbeziehende sowie weitere Ermittlungen, Prognosen und Bewertungen abverlangende Beantwortung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen.
Aus dem Grundrissplan, der zur genauen Erfassung der zu beseitigenden Stehterminals und Kabinen zum Inhalt der Beseitigungsverfügung gemacht wurde, ergibt sich zudem, dass ein nicht unerheblicher Teil des gegenwärtigen Inventars des „E…“ betroffen ist. Im Rahmen der Interessenabwägung kann dabei nicht zugunsten des Vollzugsinteresses in die Waagschale geworfen werden, dass die Beseitigungsverfügung in ihren Folgen resp. Belastungswirkungen einer bloßen (Teil-) Nutzungsuntersagung sehr nahe käme, weil der Auf- und Abbau der betroffenen fünf Stehterminals und sechs Kabinen mit einem völlig unerheblichen finanziellen Aufwand und ohne nennenswerten Substanzverlust einherginge (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 15 CS 14.943 – juris Rn. 25 ff. – formell illegal errichteter und genutzter Imbisswagen; vgl. auch die Erwägungen bei BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 23; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 38, 39; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 6 m.w.N.).
Die Antragstellerin hat auf Nachfrage des Gerichts im Beschwerdeverfahren unter Vorlage einer Fotodokumentation der betroffenen Kabinen bzw. Terminals vorgebracht, dass der zeitliche Aufwand für deren vollständigen Abbau bei Einsatz von zwei Arbeitern zwei Tage betrage, sodass sich die Kosten hierfür auf ca. 960,- Euro (2 Arbeiter x 16 Arbeitsstunden x 30,- Euro/Arbeitsstunde) zzgl. Material und Wegekosten beliefen. Der zeitliche Aufwand für den Wiederaufbau betrage acht Tage, sodass die Wiederaufbaukosten ohne Material- und Fahrtkosten mit 3.840,- Euro zu veranschlagen seien (128 Arbeitsstunden x 30,- Euro/Arbeitsstunde). Neben den 4.800,- Euro Gesamtkosten für den Abbau und den Wiederaufbau zzgl. Nebenkosten sei auch mit einem Substanzverlust in Höhe von 1.000,- Euro zu rechnen (Spanplatten, Verschraubungen, Verkabelungen).
Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass die Kabinen am Fliesenboden mit U-Profilen / Leisten befestigt und nach oben offen, d.h. nicht mit der Decke verbunden seien. Von der Decke führten lediglich Kabelschächte für die Leitungen der Fernsehgeräte und Bedienelemente. Die Wände seien jeweils mit Aluleisten miteinander verbunden. Der vollständige Ab- und Wiederaufbau der von der Beseitigungsverfügung erfassten Stehterminals und Kabinen dürfte zeitlich als auch finanziell maximal mit dem von der Antragstellerin angegebenen Aufwand möglich sein. Aus Sicht der Antragsgegnerin scheine der zeitliche und finanzielle Aufwand für den Wiederaufbau jedoch eher hoch angesetzt. Mit dem vollständigen Ab- und Wiederaufbau dürfte auch kein Substanzverlust in der von der Antragstellerin genannten Höhe einhergehen.
Damit ist – unabhängig von der nach Aktenlage nicht abschließend zu klärenden Frage hinsichtlich der konkreten Höhe der anzusetzenden Beträge – auf Basis des Vortrags beider Parteien jedenfalls von einem nicht völlig unerheblichen Aufwand für den Abbau und Wiederaufbau der Kabinen auszugehen. Ebenso dürfte nicht grundsätzlich streitig sein, dass mit einem Abbau und anschließendem Wiederaufbau ein gewisser, nicht gänzlich zu vernachlässigender Substanzschaden verbunden wäre. Die Beseitigungsverfügung geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in ihren fühlbaren Auswirkungen damit nicht lediglich marginal über eine entsprechende (Teil-) Nutzungsuntersagung hinaus. Unter Berücksichtigung der Wertung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wonach im Eilverfahren zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich vermieden werden sollen (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2016 – 1 BvR 1335/13 – EuGRZ 2016, 698 = juris Rn. 19), erscheint daher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen geboten.
3. Angesicht des Ergebnisses der allgemeinen Interessenabwägung kann dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO entsprach (zu den Anforderungen vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2007 – 1 CS 06.3006 – BayVBl. 2008, 541 = juris Rn. 27 m.w.N.; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2016, Art. 76 Rn. 123 ff.; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 332 ff.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 24).
4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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