Baurecht

gesetzlich geschütztes Biotop, landwirtschaftliche Nutzung, Rückholklausel, vertragliche Vereinbarung zur Bewirtschaftungsbeschränkung

Aktenzeichen  AN 11 K 19.02091

Datum:
6.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33253
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BNatSchG § 30
BayNatSchG Art. 23

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.
Die Klage ist zulässig, soweit die Feststellung begehrt wird, dass es sich beim Grundstück FlNr. … der Gemarkung … um eine Ackerfläche handelt. Zwar würde der Klage bei einer allein auf den Wortlaut abstellenden Betrachtungsweise wohl das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da grundsätzlich auch auf einer Ackerfläche ein gesetzlich geschütztes Biotop bestehen kann; das Gericht ist jedoch gemäß § 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Nach sachdienlicher Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags des Klägers begehrt er mit dem Klageantrag Nr. 1 die Feststellung, dass auf dem o.g. Grundstück kein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 30 Abs. 1 BNatSchG besteht und dass er dementsprechend nicht den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG unterliegt. Insoweit ist die Klage als negative Feststellungsklage zulässig, insbesondere folgt das Feststellungsinteresse daraus, dass die Biotopeigenschaft unmittelbar rechtliche Wirkungen für den Eigentümer hat (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2018, Art. 23 Rn. 20).
Die Klage ist hingegen unzulässig, soweit die Kraftloserklärung der Biotopkartierung Bayern (Stadt) vom 29. Juni 2011 hinsichtlich der Teilfläche … begehrt wird. Die Biotopkartierung hat lediglich deklaratorischen Charakter, da die im Katalog des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bzw. im Katalog des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG genannten Biotope unmittelbar kraft Gesetzes geschützt sind (vgl. BVerfG, B. v. 7.5.2001 – 2 BvK 1/00 – BVerfGE 103,332). Die Registrierung bzw. Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope besitzt demnach keine Regelungswirkung, ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren und kann nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. Albrecht in BeckOK UmweltR, Stand 1.7.2020, § 30 BNatSchG Rn. 41; Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2018, Art. 23 Rn. 20). Doch selbst wenn man den Klageantrag Nr. 2 dahingehend auslegen würde, dass die Streichung des Grundstücks aus dem Biotopverzeichnis begehrt wird und man den so verstandenen Antrag als zulässige allgemeine Leistungsklage ansehen würde (so SächsOVG, U.v. 9.5.2007 – 1 B 882/06 – juris Rn. 28), bliebe die Klage im Ergebnis ohne Erfolg, da sich auf dem klägerischen Grundstück ein gesetzlich geschütztes Biotop befindet und die Biotopkartierung daher insoweit zutreffend ist (siehe dazu im Folgenden).
B.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Feststellungsbegehren des Klägers bleibt ohne Erfolg, da sich auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG befindet und der Kläger demnach den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG unterliegt (im Folgenden unter I.). Der Kläger kann auch keine Ausnahme von diesen Verboten gemäß der sog. Rückholklausel des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG für sich beanspruchen (dazu im Folgenden unter II.).
I. Der Schilfbewuchs auf dem klägerischen Grundstück stellt ein Biotop dar, das gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG gesetzlich geschützt ist. Nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG handelt es sich bei einem Biotop um den Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen. Der Katalog des § 30 Abs. 2 BNatSchG enthält Biotope, die namentlich wegen ihrer Seltenheit, ihres starken Rückgangs oder ihrer Unentbehrlichkeit für manche Tier- und Pflanzenarten eines stärkeren Schutzes bedürfen (vgl. Mühlbauer in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, 3. Aufl. 2013, § 30 BNatSchG Rn. 7). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG fallen unter den gesetzlichen Schutz von Biotopen auch Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenriede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche und Binnenlandsalzstellen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG gehören zudem auch Landröhrichte und Pfeifengraswiesen zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Art. 23 BayNatSchG nutzt in Absatz 1 die Öffnungsklausel des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, um weitere Biotoptypen dem Schutz des § 30 Abs. 1 BNatSchG zu unterwerfen. Der Schutzmechanismus des § 30 Abs. 1 BNatSchG wird aktiviert, wenn und sobald eine Fläche die charakteristischen Merkmale eines gesetzlich geschützten Biotoptyps erfüllt. Der Registrierung bzw. Kartierung eines Biotops kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu, so dass unter den Schutz des § 30 Abs. 1 BNatSchG auch nicht registrierte bzw. kartierte Biotope fallen (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer UmweltR, Stand Mai 2021, § 30 BNatSchG Rn. 12; BVerfG, vgl. BVerfG, B. v. 7.5.2001 – 2 BvK 1/00 – BVerfGE 103,332). Die Kenntnis des Betroffenen vom Schutzstatus ist nicht erforderlich (vgl. Albrecht in BeckOK UmweltR, Stand 1.7.2020, § 30 BNatSchG Rn. 41; BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 13).
Aus diesem Grund kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte die Biotopkartierung vom 29. Juni 2011 ordnungsgemäß bekanntgemacht hat. Der Verweis des Klägerbevollmächtigten auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. April 2020 (AN 14 S 20.00097) verfängt nicht. Die angeführte Entscheidung ist mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar, da es in dem zitierten Beschluss um den Bekanntmachungsmangel einer Allgemeinverfügung geht. Eine Allgemeinverfügung hat jedoch gerade nicht nur deklaratorischen Charakter, sondern sie regelt als besondere Form des Verwaltungsakts (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) einen konkreten Sachverhalt.
Ebenso ist es mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche Biotopeigenschaft nicht relevant, was ursächlich für die Entstehung des gesetzlich geschützten Biotops gewesen ist. Es kann daher als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob – wie von der Klägerseite vorgetragen – die Renaturierung des … und die behauptete unzureichende Pflege des … zu einer Vernässung des klägerischen Grundstücks geführt haben.
Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass bei einer Ortseinsicht am 7. November 2019 festgestellt worden sei, dass sich das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … als eine überwiegend mit Röhricht bewachsene Fläche darstelle und dass die Beschreibung aus der Biotopkartierung nach wie vor zutreffe. In der mündlichen Verhandlung führte die Vertreterin der Beklagten aus, dass bei einer Inaugenscheinnahme am 4. Oktober 2021 festgestellt worden sei, dass 90% des Grundstücks mit Landröhricht bewachsen sei. Die Beschreibung der Teilfläche … aus der Biotopkartierung Bayern (Stadt) vom 29. Juni 2011, der im Übrigen eine erhebliche Indizwirkung zukommt (vgl. OVG RhPf, U.v. 28.8.2019 – 8 A 11472/18 – juris Rn. 34; VG Augsburg, B.v. 25.1.2019 – Au 9 S 18.2096 – juris Rn. 27) ist somit immer noch zutreffend. Der Kläger hat keine hinreichend substantiierten Gründe vorgebracht, die geeignet wären, die Indizwirkung der Feststellungen im Rahmen der Biotopkartierung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr bestätigte der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Biotop entwickelt habe und dass das Grundstück größtenteils nicht regulär landwirtschaftlich nutzbar sei, weil sich darauf Röhricht befinde.
Bei der Teilfläche … der Biotopkartierung vom 29. Juni 2011, die größtenteils deckungsgleich mit dem streitgegenständlichen Grundstück ist, handelt es sich somit um ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG. Der Kläger unterliegt demnach insoweit den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG.
II. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf die sog. Rückholklausel des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG berufen. Danach gelten die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, soweit diese innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den öffentlichen Programmen wieder einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.
Die Ausnahme des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG für Flächen mit Bewirtschaftungsbeschränkungen ist in § 30 Abs. 5 BNatSchG wortgleich enthalten, aber mit einer Frist von zehn Jahren. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG und ist die Reaktion des Gesetzgebers auf die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass eine Fläche, deren naturschutzverträgliche Nutzung vertraglich vereinbart oder durch die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung gesichert wird, während der Laufzeit des Vertrags oder Programms kraft Gesetzes ein geschütztes Biotop wird. Genauso wie bei § 14 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG steht hinter der Vorschrift der Gedanke, dass „Naturschutz auf Zeit“ in jedem Falle besser ist, als vollständig auf Maßnahmen des Naturschutzes zu verzichten (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer UmweltR, Stand Mai 2021, § 30 BNatSchG Rn. 17).
Angesichts des Ziels, den Naturschutz auf Zeit und damit den Vertragsnaturschutz zu stärken, können als vertragliche Vereinbarungen nicht beliebige privatrechtliche Absprachen genügen, sondern es muss sich um Absprachen handeln, die dem Vertragsnaturschutz zuzuordnen sind. Nichts Anderes gilt für öffentliche Programme zur Bewirtschaftungsbeschränkung. Das Bewirtschaftungsprogramm muss vorrangig die Ziele des Natur- oder Landschaftsschutzes verfolgen (vgl. zu § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG: BVerwG, U.v. 13.6.2019 – 4 C 4/18 – juris Rn. 23 ff.; Schrader in BeckOK UmweltR, Stand 1.7.2021, § 14 BNatSchG Rn. 37).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der Vereinbarung zwischen dem Kläger und den … Stadtwerken vom 17. Februar 1998 nicht um eine vertragliche Vereinbarung i.S.d. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG. Zwar wollte der Kläger diese Vereinbarung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorlegen, er erklärte jedoch in der mündlichen Verhandlung, dass die … Stadtwerke den Vertrag geschlossen hätten, um für das streitgegenständliche Grundstück aus einer intensiv genutzten Ackernutzung heraus eine Entschädigung mit Blick auf den Gewässerschutz zu leisten. Der Vertrag gehe über die gesetzliche Einschränkung für die Nutzung des Grundstücks aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung hinaus. 300 m entfernt vom streitgegenständlichen Grundstück befinde sich das Wasserwerk West. Diese Aussagen korrespondieren auch mit dem Bestätigungsschreiben der … Stadtwerke vom 11. Juni 2019, welches sich in den Behördenakten befindet. Demnach habe es sich um Ausgleichsleistungen im Wasserschutzgebiet … West gehandelt. Vorrangiges Ziel der vertraglichen Vereinbarung mit den … Stadtwerken war somit der Grundwasser- bzw. Trinkwasserschutz. § 1 der Verordnung der Stadt … über das Wasserschutzgebiet in der Stadt … und in den Gemeinden … und … vom 30. November 1983 i.d.F. vom 30. März 2015, in deren Geltungsbereich sich auch das streitgegenständliche Grundstück befindet, stellt einleitend fest, dass das Wasserschutzgebiet zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für das Wasserwerk West festgesetzt wird. Ziele des Natur- oder Landschaftsschutzes wurden daher mit der vertraglichen Vereinbarung – wenn überhaupt – nur am Rande verfolgt.
Darüber hinaus kann sich der Kläger auch deswegen nicht erfolgreich auf die Ausnahme des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG berufen, da die restriktiv zu handhabende Rückholklausel nur dann zum Tragen kommt, wenn das geschützte Biotop während der Laufzeit der vertraglichen Vereinbarung entstanden ist. Nicht erfasst sind die Fallkonstellationen, in denen ein Biotoptyp bereits vor der Nutzungsbeschränkung in womöglich schlechter Ausprägung vorhanden war und sich sein Zustand während der Vertragslaufzeit stabilisiert hat (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer UmweltR, Stand Mai 2021, § 30 BNatSchG Rn. 18). Ausweislich der Behördenakten war das streitgegenständliche Grundstück bereits Teil der Biotopnummer … der alten Stadtbiotopkartierung vom 30. September 1980. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt einer Biotopkartierung eine erhebliche Indizwirkung zu. Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Grundstückseigentümer beweisen bzw. darlegen, dass das Biotop während der Laufzeit der vertraglichen Vereinbarung entstanden ist, wenn er sich auf die Ausnahmevorschrift des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG berufen will (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2018, Art. 23 Rn. 28). Der Kläger konnte keine hinreichend substantiierten Gründe vorbringen, welche geeignet sind, die Indizwirkung der Feststellungen im Rahmen der Biotopkartierung vom 30. September 1980 in Zweifel zu ziehen. Die vom Kläger vorgelegte Bodenschätzung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung … vom 12. September 2019 trifft keine Aussage darüber, wie sich der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den … Stadtwerken am 17. Februar 1998 dargestellt hat. Die Behauptung des Klägers, dass die … Stadtwerke keine Ausgleichszahlungen für eine extensive Nutzung geleistet hätten, wenn es sich schon immer um eine Biotopfläche gehandelt hätte, kann die Indizwirkung ebenfalls nicht erschüttern. Wie bereits dargelegt wurde, verfolgten die … Stadtwerke mit der vertraglichen Vereinbarung vorrangig Ziele des Grundwasser- und Trinkwasserschutzes, die unabhängig vom Biotopschutz bestehen und die durchaus auch andere Beschränkungen erfordern können. Schließlich können die nicht belegten Aussagen der Klägerseite, dass das Grundstück seit Generationen als Acker bewirtschaftet werde bzw. dass sich der Klägerbevollmächtigte daran erinnern könne, dass seine Eltern in den 80er Jahren auf dem streitgegenständlichen Grundstück Mais angebaut hätten, ebenfalls nicht die Indizwirkung in Zweifel ziehen. Es mag durchaus sein, dass das Biotop vor 40 Jahren schlechter/geringer ausgeprägt gewesen ist als heute und dass sich sein Zustand während der Vertragslaufzeit verbessert hat und sich durch die Renaturierung des … auch weiterhin verbessert. Zu einer Anwendbarkeit der Rückholklausel des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG kann dies im vorliegenden Fall aus den genannten Gründen jedoch nicht führen (so auch VG Augsburg, B.v. 25.1.2019 – Au 9 S 18.2096 – juris Rn. 30).
Nach alledem bleibt das Feststellungsbegehren ohne Erfolg. Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich ein gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop und der Kläger kann auch keine Ausnahme von den Verbotstatbeständen des § 30 Abs. 2 BNatSchG für sich in Anspruch nehmen. Die Biotopkartierung vom 29. Juni 2011 ist daher hinsichtlich der Teilfläche … zutreffend.
Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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