Baurecht

Kostenerhebung für Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis

Aktenzeichen  M 2 K 15.4014

Datum:
18.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KostG BY KostG BY Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 S. 1, Art. 6, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, Art. 16 Abs. 5
WHG WHG § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2

 

Leitsatz

Wenn sich durch den Einbau eines anderen Wärmepumpenmodells, als ursprünglich beantragt, der durchschnittlich zu erwartende Jahresbedarf der Anlage erhöht, ist der Erlass eines Änderungsbescheids gerechtfertigt mit der Folge, dass dafür Verwaltungsgebühren erhoben werden können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die – selbstständig anfechtbare, Art. 12 Abs. 3 KostG – Kostenentscheidung des Beklagten in Ziffer 2. des Bescheids vom 27. Juli 2015 ist rechtmäßig. Sie ist weder dem Grunde nach (nachfolgend 1.) noch der Höhe nach (nachfolgend 2.) gerichtlich zu beanstanden.
1. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die Kosten des Verfahrens zum Erlass des Änderungsbescheids aufzuerlegen und hierfür eine Verwaltungsgebühr von ihm zu fordern, ist rechtmäßig.
Der Erlass des Bescheids vom 27. Juli 2015 stellt eine Amtshandlung i. S. v. Art. 1 Abs. 1 KostG dar, die durch den Kläger als Kostenschuldner i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KostG veranlasst wurde. Gründe für die sachliche Kostenfreiheit nach Art. 3 KostG sind nicht ersichtlich. Die Einwände des Klägers begründen auch nicht die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 5 KostG, wonach Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Hierzu im Einzelnen:
Der Kläger verkennt, was sich auch in seiner teilweise unsachlich geäußerten Kritik an der Tätigkeit des Landratsamts zeigt, nach Auffassung des Einzelrichters schon im Ansatz den Unterschied, der zwischen der Inanspruchnahme des Grundwassers für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage und dem Betrieb anderer Heizungsanlagen, bei denen an ein Versorgungsunternehmen „Ansprüche“ gestellt werden können, besteht. Nach § 6 WHG sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u. a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern, sie vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften zu schützen und sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen. Speziell das Grundwasser ist nach § 47 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung u. a. seines mengenmäßigen Zustands vermieden wird und ein guter mengenmäßiger Zustand erhalten oder erreicht wird. Wegen dieser gesetzlichen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung steht die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG) und ist mit der Erlaubnis auch kein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit verbunden (§ 10 Abs. 2 WHG). Wenn der Beklagte mithin die Errichtung und Nutzung einer Wärmepumpenanlage zur Heizung in dem Privatgebäude des Klägers mit einem Verwaltungsverfahren wie dem Vorliegenden begleitet, stellt dies nicht „Kleinkariertheit“, „fehlende Bürgernähe“ oder „Bürokratismus“ (Schriftsatz des Klägers vom 10.10.2015) dar, sondern ordnungsgemäßes, von Gesetzes wegen angesichts der o.g. Bewirtschaftungsziele gebotenes behördliches Handeln dar.
Soweit der Kläger geltend macht, der Erlass des Änderungsbescheids sei schon deshalb überflüssig gewesen, weil seine Wärmepumpenanlage nie auf der maximalen Stufe betrieben werde, deshalb der im Änderungsbescheid festgesetzte Wert einer maximalen Entnahme von 1,47 l/s nie erreicht werde und der Antrag mit der Angabe von 1,33 l/s einen „passenden Mittelwert“ enthalten habe, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen eines Vorhabens wie desjenigen des Klägers und die Beachtung der vorgenannten Bewirtschaftungsziele lassen sich nur dann sachgerecht beurteilen und für die Erteilungsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis auch überwachen, wenn der Behörde bekannt ist, welche maximalen Grundwasserentnahmen und -einleitungen eine technische Anlage bewirken kann (vgl. auch Art. 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayWG: „… Angaben der damit maximal entnehmbaren bzw. einleitbaren Mengen …“; § 1 Abs. 1 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren – WPBV: „…dass das Vorhaben selbst und seine Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt, … ersichtlich sind …“). Für diesen technisch bestimmbaren und wasserwirtschaftlich bedeutsamen Wert stellt sich auch nicht die Frage nach „Toleranzen“ oder danach, dass trotz unterschiedlicher Förderkapazitäten aufgrund des jeweiligen Zeitraums der Förderung die absolute Entnahmemenge möglicherweise unverändert bleibt. Zu letzterem Aspekt liegt die wasserwirtschaftliche Bedeutung ohnehin auf der Hand, da es einen erheblichen Unterschied für das Grundwasservorkommen bedeuten kann, in welchem Zeitraum eine bestimmte Menge Grundwasser entnommen/eingeleitet werden kann. Dass daneben natürlich auch die beim üblichen Betrieb tatsächlich zu erwartenden Mengen eine Rolle spielen, steht außer Frage. Allein die Erwartung des Klägers aber, dass er den mit seiner Anlage technisch möglichen Entnahmewert von 1,47 l/s angesichts seines Heizverhaltens nie ausschöpfen wird, spielt für die ordnungsgemäße wasserrechtliche Beurteilung keine Rolle.
Einzuräumen ist dem Kläger, dass sich im Antragsformular des Beklagten unter Ziffer 5 („Ich beantrage folgende Entnahmemengen:“) beim Feld „l/s“ nicht ohne weiteres erkennen lässt, dass hier die technisch maximal mögliche Entnahme abgefragt wird. Gleiches gilt im Übrigen nach Auffassung des Einzelrichters für den im Merkblatt des Wasserwirtschaftsamts … („Antragsunterlagen für die Begutachtung von Grundwasserwärmepumpen…“) benutzten Begriff der „Momentanentnahme“. Hier wäre wohl – selbst wenn in der Praxis die Antragsformulare in der Regel unter Mitwirkung der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft erstellt werden dürften und aufgrund deren Erfahrung insoweit wohl keine Zweifelsfragen auftreten – zu prüfen, ob ähnlich wie bei den Tageswerten im Antragsformular (dort wird differenziert zwischen Durchschnitts- und Spitzenverbrauch) eine Klarstellung in geeigneter Weise erfolgen sollte.
Selbst wenn der Kläger selbst somit möglicherweise bei der Antragstellung hinsichtlich des Entnahmewerts „l/s“ nicht erkennen konnte, dass es sich hier um den technisch maximal möglichen Wert handelt und unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise die Anwendung des Art. 16 Abs. 5 KostG in Betracht käme – nicht aber die Rechtfertigung des Erlasses des Änderungsbescheids an sich in Frage zu stellen ist -, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg:
Durch den Einbau eines anderen Wärmepumpenmodells als ursprünglich beantragt hat sich nämlich auch der durchschnittlich zu erwartende Jahresbedarf der Anlage erhöht (von beantragten und ursprünglich gestatteten 10.600 m³/Jahr auf im Abnahmeprotokoll vom 30.12.2014 bestätigte 11.700 m³/Jahr). Bereits diese Änderung, die allein der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist, rechtfertigte den Erlass des Änderungsbescheids. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 WHG (wonach die wasserrechtliche Erlaubnis die Befugnis gewährt, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen) ergibt, dass dieser Wert in der eine Benutzung gestattenden Erlaubnis zutreffend festgelegt sein muss. Insoweit ist auch kein Raum für „Toleranzen“, wie es der Kläger fordert. Es handelt sich bei dem seitens des Landratsamts zugrunde gelegten Wert schlicht um den Wert, der seitens des Sachverständigen für die tatsächliche und entgegen der ursprünglichen Begutachtung verwirklichte Grundwasserbenutzung des Klägers zugrunde gelegt wird und die deshalb auch in der diese Benutzung legitimierenden Erlaubnis enthalten sein muss (vgl. hierzu auch: Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand September 2015, § 8 WHG Rn. 42: „Grundsätzlich wird aber § 8 WHG so zu verstehen sein, dass … jedes Mehr bei einer erlaubten oder bewilligten Nutzung einer neuen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf“).
Darauf, ob Gleiches im Übrigen auch im Hinblick auf die Veränderung hinsichtlich des zu verwendenden Kühlmittels gilt, kommt es nicht mehr an.
Der Hinweis des Klägers schließlich auf abweichende Entnahmewerte beim Pumpversuch im Rahmen des Bohranzeigeverfahrens hat für das Verfahren der nunmehrigen dauerhaften Benutzung keine Relevanz.
2. Die Kostenerhebung durch den Beklagten ist auch der Höhe nach gerichtlich nicht zu beanstanden (Art. 6, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KostG).
Für den streitgegenständlichen Änderungsbescheid hätte nach Berechnungen des Gerichts unter Beachtung der Vorgaben des Kostenverzeichnisses (Tarif-Nr. 8.IV.0/1.1.1.2/1.1.5.3 i. V. m. vor 1.1.2/1.1.6; 8.IV.0/1.1.4.4.1; 8.IV.0/1.3; 8.IV.0/3.2; 8.IV.0/2) eine Gebühr von maximal 388,13 € festgesetzt werden können. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, die Anwendung der unterschiedlichen Gebührentatbestände des Kostenverzeichnisses und die Berechnung im Einzelnen nicht in Frage zu stellen, erscheint dem Gericht insoweit eine detaillierte Erläuterung nicht veranlasst. Festzustellen ist damit aber jedenfalls, dass die konkret in Ziffer 2.2 des Bescheids vom 27. Juli 2015 festgesetzte Gebühr von 180,00 € sich eindeutig in rechtmäßiger Höhe bewegt. Anzumerken bleibt, dass Gleiches im Ergebnis für die bereits mit dem Bescheid vom 24. Januar 2014 bestandskräftig festgesetzte Gebühr von 374,06 € gilt.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 182,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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