Baurecht

Legitime städtebauliche Zwecke für die Festsetzung von Baugrenzen

Aktenzeichen  4 BN 37/17

Datum:
7.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:071217B4BN37.17.0
Normen:
§ 9 Abs 1 Nr 6 BauGB
§ 23 BauNVO
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 16. Mai 2017, Az: 1 D 302/15, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.
3
Der Antragsteller bezeichnet die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Festsetzungen zu überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu dem von einer konkreten baugrundstücksbezogenen Rechtfertigung losgelösten Zweck verwendet werden dürfen, das Maß der Bodennutzung im Plangebiet insgesamt, beispielsweise im Hinblick auf die Erschließungsfrage, über das durch andere Festsetzungen festgelegte Maß hinaus weiter zu beschränken. Er möchte in einem Revisionsverfahren seine Ansicht bestätigt wissen, dass die Festsetzung von Baufenstern kein Instrument sei, um eine übermäßige Verdichtung von Bebauung zu verhindern. Die Dichte der Bebauung werde vielmehr durch die Grundflächen- sowie die Geschosszahl, die maximale Gebäudehöhe und die Mindestgrundstücksgröße gesteuert. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sich auf sie antworten lässt, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
4
Die Festsetzung von Baugrenzen zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen bedarf als die Bebaubarkeit einschränkende planungsrechtliche Regelung einer städtebaulichen Zielsetzung. Mehr wird nicht verlangt (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2002 – 4 BN 61.01 – BRS 65 Nr. 44 S. 240 f.). Die Verhinderung einer übermäßigen Verdichtung der Bebauung gehört zu den städtebaulichen Zwecken, welche die Festsetzung von Baugrenzen rechtfertigen können. So ist anerkannt, dass Baugrenzen zur Erhaltung von Freiflächen festgesetzt werden dürfen (Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 23 Rn. 2), z.B. zum Schutz von Sichtbeziehungen (König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn. 9) oder zu Gunsten gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand August 2013, § 23 BauNVO Rn. 39).
5
Baugrenzen dürfen auch gezogen werden, um der Überlastung oder einer zusätzlichen Belastung eines der Erschließung des Baugebiets dienenden öffentlichen Verkehrsweges zu begegnen. Zwar besteht der städtebauliche Zweck der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in erster Linie in der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes (Hornmann, in: BeckOK BauNVO, § 23 Rn. 24). Die Festsetzung von Baugrenzen für andere, nachrangige städtebauliche Zwecke ist aber zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1999 – 4 BN 24.99 – Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 3 S. 1). Dass es ein legitimer städtebaulicher Zweck ist, eine bestehende (Verkehrs-)Infrastruktur nicht durch eine zu dichte Bebauung zu überfordern, stellt der Antragsteller zu Recht nicht in Frage.
6
2. Die Revision ist ferner nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Die Rüge des Antragstellers, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, ist unbegründet.
7
Der Antragsteller wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, nicht auf seinen Vortrag eingegangen zu sein, dass es für die Beschränkung der Anzahl der Wohngebäude je Baugrundstück keine Rechtsgrundlage gäbe. Der Vorwurf ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gesehen, auf den die Antragsgegnerin ihre Festsetzung gestützt habe, um “zulässigerweise” zu versuchen, eine einheitliche Struktur des Gebiets in Bezug auf die Wohnform (Einfamilienhaus) zu erreichen (UA S. 15 f.). Damit hat es den Einwand des Antragstellers bedient. Einen Angriff auf seine Sachentscheidung ermöglicht Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 u.a. – BVerfGE 87, 1 ).
8
3. Die Revision kann schließlich nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48.93 – (Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 76) zugelassen werden.
9
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712). Er ist hier nicht gegeben, weil sich die vom Antragsteller in Bezug genommene Senatsentscheidung nicht zu § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verhält, sondern, soweit hier von Interesse, zu § 3 Abs. 4 BauNVO 1977.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2021 – 1 BvR 103/21 – nicht zur Entscheidung angenommen.


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