Baurecht

Nachbarrecht in Baden-Württemberg: Geltung von Bundesrecht für Rechtsverhältnisse an einer Nachbar- bzw. halbscheidigen Giebelwand; Reichweite einer Zustimmung zur Errichtung einer Nachbarwand; Rückbaupflicht

Aktenzeichen  V ZR 31/20

Datum:
12.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:120321UVZR31.20.0
Normen:
§ 7b Abs 1 NachbG BW
§ 921 BGB
§ 922 BGB
§ 1004 Abs 1 BGB
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 7b Abs. 1 NRG BW setzt das Bestehen einer Grenzwand voraus; die Rechtsverhältnisse an einer Nachbar- bzw. halbscheidigen Giebelwand richten sich mangels landesrechtlicher Regelung in Baden-Württemberg ausschließlich nach Bundesrecht.
2a. Die Zustimmung zur Errichtung einer Nachbarwand und damit zur Grenzüberschreitung bezieht sich im Zweifel nicht nur auf die Wand selbst, sondern auch auf Bauteile, die deren Abschluss dienen (hier: Dachüberstand) und die Benutzung des überbauten Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, solange von diesem aus nicht an die Wand angebaut worden ist. Von der Zustimmung umfasst ist die spätere Erneuerung solcher Bauteile unter Berücksichtigung der aktuellen bautechnischen Anforderungen und Anschauungen.
2b. Soll an die Nachbarwand angebaut werden, muss der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus bereits angebaut ist, die überstehenden Bauteile auf seine Kosten entfernen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Mannheim, 12. Dezember 2019, Az: 10 S 31/18vorgehend AG Schwetzingen, 7. Juni 2018, Az: 51 C 50/18

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim – 10. Zivilkammer – vom 12. Dezember 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke in Baden-Württemberg. Auf der Grundstücksgrenze befindet sich eine Giebelwand. Sie ist Teil eines Nebengebäudes auf dem Grundstück der Beklagten; auf dem Grundstück des Klägers befindet sich kein Anbau. 2017 ließen die Beklagten das Nebengebäude neu eindecken. Der seitliche Abschluss der Dacheindeckung (sog. Ortgang) ragt über die Giebelwand in den Luftraum des Grundstücks des Klägers hinein. Der zuvor bereits vorhandene Abschluss der Dacheindeckung befand sich ebenfalls im dortigen Luftraum, war aber anders gestaltet.
2
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung des Dachüberstandes und die Herausgabe der überbauten Fläche. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der der Kläger hilfsweise die Feststellung verlangt, dass die Beklagten zur Beseitigung und Herausgabe verpflichtet sind, sobald er mit dem geplanten Anbau an die Giebelwand auf seinem Grundstück beginnt, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.


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