Baurecht

Nutzungsuntersagung; Vorliegen einer Baugenehmigung; Tierhaltung im Dorfgebiet

Aktenzeichen  2 M 14/22

Datum:
8.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0408.2M14.22.00
Normen:
§ 34 Abs 1 S 1 BauGB
§ 5 Abs 1 BauNVO
§ 79 Abs 2 BauO ST
§ 11 Abs 3 BevBauwV
§ 5 Abs 2 Nr 1 BauNVO
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Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung.(Rn.3)

2. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. DDR I S. 433) (juris: BevBauwV) ist auch in den Fällen einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich anwendbar (OVG BBg, Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 – juris Rn. 41, m.w.N.). Ihre Anwendung setzt aber den Nachweis voraus, dass die fragliche Nutzung zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung am 1. August 1990 seit mindestens fünf Jahren ausgeübt worden war.(Rn.3)

3. Zur Einstufung der Eigenart der näheren Umgebung als faktisches Dorfgebiet. (Rn.3)

4. In einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die hobbymäßige Haltung von Schweinen und Schafen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 27. Dezember 2021, 2 B 263/21 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 2. Kammer – vom 27. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung (B.), Flur A, Flurstück 536 (A-Straße). Auf dem 1.437 m2 großen Grundstück, das sich mit einer Länge von ca. 70 bis 75 m von der P-Gasse im Süden bis zur D-Straße im Norden erstreckt, befindet sich in der nordöstlichen Ecke an der D-Straße ein Stallgebäude und unmittelbar südlich davon eine als Auslauffläche genutzte Freifläche.Nachdem sich mehrere Anwohner in der D-Straße über Belästigungen insbesondere durch Gerüche durch auf dem Grundstück gehaltenen Schweine und Schafe beschwert hatten, hörte der Antragsgegner den Antragsteller am 5. Juni 2019 dazu an, dass die Untersagung der Schweine- und Schafhaltung beabsichtigt sei. Mit Bescheid vom 20. September 2021, dem Antragsteller zugestellt am 27. Oktober 2021, gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.500,00 € u.a. auf, bis spätestens 30. November 2021 a) die Nutzung des im nordöstlichen Bereich des Grundstücks vorhandenen, grenzständigen Gebäudes als Stall für die Tierhaltung implizit die südlich angrenzende Auslauffläche einzustellen und b) die Haltung von Schweinen (derzeit drei Tiere) auf dem Grundstück wegen formeller und materieller Illegalität einzustellen. Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, der Antragsteller habe zu keiner Zeit nachgewiesen, dass insbesondere das an der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 536 stehende Gebäude als Stall sowie die südlich an dieses Gebäude angrenzenden Anlagen und Freiflächen (Auslaufbereiche) in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Baurecht zur Tierhaltung (Schweine- und/oder Schafhaltung) genutzt werden dürfen. Das Grundstück befinde sich in einem Bereich, der planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei. Die Schweine- und Schafhaltung, die nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern als Hobby betrieben werde, entspreche nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Aufgrund der gedrängten Bebauung (fehlende Be- und Querlüftung), der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung, des von der Tierhaltung ausgehenden Störungsumfangs (Gerüche, Lärm) und des Fehlens ähnlicher Formen der Tierhaltung sei eine solche auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die gegenwärtige Schweinehaltung verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Für die Inanspruchnahme des Gebäudes zur Schafhaltung fehle es gleichfalls an der erforderlichen Genehmigung.Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29. November 2021 hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe dabei auf das erhebliche Interesse des Schutzes der nachbarlichen Belange vor Immissionen durch die Haltung der Schweine in geringem Abstand zur östlichen Wohnbebauung abgestellt. Die seit Jahren bestehende Verletzung des Rücksichtnahmegebots könne der Umgebungsbebauung nicht weiter zugemutet werden. Insbesondere seien die Gerüche in der warmen Jahreszeit der Nachbarschaft nicht weiter zuzumuten. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden und nur möglichen summarischen Prüfung erwiesen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die unter Nr. 1a) und 1b) des angefochtenen Bescheids verfügten Anordnungen als offen. Ob der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung nach § 79 Satz 2 BauO LSA zu Recht angeordnet habe, werde sich nur nach einer Beweisaufnahme über die Eigenart der näheren Umgebung vor Ort, mithin im Hauptsacheverfahren klären lassen. Es sei zu klären, ob vormalige, inzwischen aufgegebene landwirtschaftliche Hofstellen heute noch eine hobbymäßige Nutztierhaltung zuließen. Der Antragsgegner schätze die nähere Umgebung als diffus bebaut ein, wodurch sich die bauplanungsrechtliche Einordnung nach § 34 Abs. 1 BauGB ergeben dürfte. Bei dem Gebot der Rücksichtnahme gehe es auch um die von dem Antragsgegner bei der Beurteilung der wechselseitigen Interessen berücksichtigten engen baulichen Verhältnisse, die zu Gunsten der Nachbarn eine Rücksichtnahme vor Gerüchen erforderten. Im Hauptsacheverfahren werde zudem zu prüfen sein, inwieweit die nähere Umgebung durch die Haltung von anderen Tieren vorbelastet sei. Bei der Interessenabwägung in diesem Verfahren berücksichtige das Gericht folgende Grundsätze: Berufe sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, sei er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung. Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung ein Bauwerk errichte oder eine Nutzung aufnehme, habe das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen. Einem Bauherrn solle grundsätzlich nicht zugutekommen, vollendete Tatsachen geschaffen zu haben und sich danach auf vermeintliche Unverhältnismäßigkeit der mit einer Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände verbundenen Kosten berufen zu können. Ein möglicher Irrtum des Bauherrn über die Genehmigungspflicht seines Vorhabens sei rechtlich unbeachtlich, da jeden Bauherrn die Sorgfaltspflicht treffe, sich vor Baubeginn über die Genehmigungspflicht und Fähigkeit seines Vorhabens zu erkundigen. Danach habe der Antragsteller keinen Bestandsschutz für die Nutztierhaltung glaubhaft gemacht. Dies folge insbesondere nicht aus seinem Vortrag im Verfahren 2 B 130/21. Insoweit dürfte die Nutztierhaltung formell illegal sein, was eine Nutzungsuntersagung rechtfertige. Nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdränge, könne sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen. Ob die Nutztierhaltung hier auch materiell illegal sei, sei – wie ausgeführt – offen. Mit Blick darauf, dass der Antragsgegner hier bereits eine Abwägung dahin getroffen habe, dass nur die Schweine und nicht auch die gehaltenen Schafe von der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfasst würden, sei es dem Antragsteller zuzumuten, die drei Schweine im Falle eines Erfolges in der Hauptsache bis zur Entscheidung in der Hauptsache an einem anderen Ort unterzubringen. Eine Baugenehmigung für die Nutzung des Stalls habe der Antragsteller jedenfalls nicht vorlegen können. Dem Antragsteller sei es auch zumutbar die im Bescheid beschriebene Fläche zum Nachbarschutz gänzlich von der Tierhaltung freizuhalten. Er habe auf seinem durchlaufenden Grundstück genügend Platz, die übrigen Tiere zu halten.
II.     
1. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.a) Der Antragsteller wendet ein, die Nutztierhaltung bedürfte nur dann einer Genehmigung, wenn es sich um eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung handelte. Das in Rede stehende Gebäude sei bereits vor 1945 errichtet und für landwirtschaftliche Zwecke – auch zur Haltung von Schweinen – genutzt worden. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht wäre zu klären gewesen, wie lange der Stall bestehe und wie lange die Haltung von Nutztieren – hier Schweinen – betrieben werde. Der Antragsgegnerin hätte beim Kreisarchiv nach Bauunterlagen für das Grundstück anfragen müssen. Zudem wären möglicherweise auch Zeugenbefragungen und die Einsicht in Akten, Register, Karten hinsichtlich der früheren Nutzung der streitgegenständlichen Scheune zur Sachverhaltsaufklärung angezeigt gewesen. Daher könne nicht abschließend beurteilt werden, ob eine Änderung oder eine Errichtung baulicher Anlagen stattgefunden habe. Zumindest sei dies nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geprüft worden.Damit vermag der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, derjenige, der sich – wie der Antragsteller – auf die formelle Baurechtmäßigkeit einer Nutzung berufe, müsse dies durch Vorlage einer Baugenehmigung nachweisen, nicht in Frage zu stellen. Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 – 4 B 130.91 – juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 12. September 2007 – 2 M 165/07 – juris Rn. 6, m.w.N.). Da entsprechende Unterlagen, die eine Genehmigung des Gebäudes als Stall belegen könnten, nicht vorliegen, ist auch die Frage der formellen Baurechtmäßigkeit der Nutzung zur Schweine- und Schafhaltung als offen zu bewerten.Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung – Verordnung über Bevölkerungsbauwerke – vom 8. November 1984 (GBl. DDR I S. 433) berufen. Nach dieser Vorschrift konnte vonseiten des Vorsitzenden des Rates (der Gemeinde, des Stadtbezirkes oder der Stadt) eine „Auflage“ zur Beseitigung eines widerrechtlich errichteten oder veränderten Bauwerks oder Bauwerksteils nach Ablauf von fünf Jahren nach Fertigstellung nicht mehr erteilt werden. Danach kommt ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Verordnung am 1. August 1990 (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 13 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 [GBl. DDR I S. 950]) die Beseitigung eines Bauwerks nicht mehr in Betracht, wenn es unter der Geltung dieser Verordnung fünf Jahre lang unbeanstandet geblieben war (Beschluss des Senats vom 7. März 2006 – 2 L 76/04 – juris Rn. 3). Diese Vorschrift ist auch in den Fällen einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich anwendbar (OVG BBg, Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 – juris Rn. 41, m.w.N.). Ihre Anwendung setzt aber den Nachweis voraus, dass die fragliche Nutzung zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung am 1. August 1990 seit mindestens fünf Jahren ausgeübt worden war. Es ist hier nicht belegt, dass das in Rede stehende Stallgebäude und die angrenzende Freifläche zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung seit mindestens fünf Jahren für die Schweine- und/oder Schafhaltung genutzt worden waren.b) Der Antragsteller rügt, der Antragsgegner hätte seine im Rahmen der Amtsermittlung gewonnenen Erkenntnisse von 2018 zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Jahr 2021 nicht mehr verwerten dürfen. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Deshalb hätte es vor Ergehen der Nutzungsuntersagung noch einmal einer Anhörung bedurft. Zwischen der Ortsbesichtigung und dem Bescheiderlass hätten mehr als anderthalb Jahre gelegen. Auf seinem Grundstück halte er lediglich noch drei Schweine. Diese Einwände verfangen nicht. Der Antragsteller legt nicht dar, welche neuen für die Entscheidung des Antragsgegners maßgeblichen Erkenntnisse sich nach dem im Juni 2018 durchgeführten Ortstermin ergeben haben und wie sich die Sachlage nach der am 5 Juni 2019 durchgeführten Anhörung des Antragstellers entscheidungserheblich verändert hat. Dass der Antragsteller (derzeit) nur noch drei Schweine auf seinem Grundstück hält, hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid berücksichtigt.c) Der Antragsteller macht geltend, die gegenwärtige Nutzung des Stalles sei offensichtlich genehmigungsfähig, weil sie in Übereinstimmung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts stehe. Die Nutztierhaltung sei gemäß § 34 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig. Die maßgebliche Umgebung entspreche einem Wohngebiet mit dörflicher Prägung, wo in aller Regel eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich hinzunehmen sei, was in entsprechender Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gelte. In einem Dorfgebiet sei gegenüber Wohnhäusern ein höheres Maß an Geruchsimmissionen zumutbar. Deshalb dürften in solchen Gebieten die Anforderungen an eine Hobbynutztierhaltung nicht überspannt werden. Die Hobbytierhaltung von drei Schweinen stelle sich in einem Dorfgebiet als eine bauplanungsrechtlich zulässige Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO dar. Ein Dorfgebiet sei von einem Mit- und Nebeneinander der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung geprägt. Dabei beeinflusse die landwirtschaftliche Nutzung das Gebiet insbesondere auch durch das Vorhandensein von Großtieren. Unter dieser Voraussetzung gehöre die Hobbytierhaltung von drei Schweinen zu einer den berechtigten Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten entsprechenden Wohnnutzung, die der Eigenart des Dorfgebietes nicht wider-, sondern eher entspreche. Im Umkehrschluss folge hieraus, dass die Nachbarn im hier vorliegenden Wohngebiet mit Dorfcharakter die mit der Schweinehaltung einhergehenden Geräusch- und Geruchsimmissionen hinzunehmen hätten, da sie über das für ein Dorfgebiet übliche Maß nicht hinausgingen. Für die Frage, ob die Nutztierhaltung für eine benachbarte Wohnbebauung zu unzumutbaren Belästigungen führe oder dieser zugemutet werden könne, komme es insbesondere auf die Zahl der Tiere, den Zuschnitt der Grundstücke, die Stellung der Wohngebäude sowie darauf an, ob auf das Wohngrundstück unabhängig von der Tierhaltung Immissionen einwirkten und dieses damit in schon in gewisser Weise vorgeprägt sei. Selbst eine Hobbytierhaltung in einem Gebiet dörflicher Prägung mit zahlreichen Formen von Tierhaltung (Rinder, Pferde, Schafe, Hühner, Schweine) und der damit einhergehenden Vorbelastung im Einzelfall könne auch in einem Abstand von nur 10 m zu einem benachbarten Wohnhaus grundsätzlich zulässig sein. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht wäre hier zu prüfen gewesen, ob die hier maßgebliche Umgebung von der Tierhaltung mitgeprägt sei. Ob die Schweinehaltung für die Nachbarn zumutbar sei und ob die Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung eingehalten seien, müsse anhand von Regelwerken entschieden werden. Die pauschale Behauptung, die im Zusammenhang mit der Haltung von Schweinen und Schafen auftretenden Immissionen (Geruch, Lärm) entsprächen nicht den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen, reiche jedoch nicht aus und rechtfertige nicht den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Für die Zulässigkeit der Nutztierhaltung spreche, dass der vorhandene Bebauungszusammenhang einen Bezug zu einem Dorfgebiet aufweise. Selbst die Antragsgegnerin habe in ihrem (zuvor ergangenen) Bescheid vom 15. April 2021 ausgeführt, dass sich einzelne bauliche Anlagen heute noch als inzwischen wohl aufgegebene Hofställe beurteilen ließen. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht hätte anhand von Regelwerken geprüft werden müssen, inwieweit die Immissionen geeignet seien, die Nachbarschaft zu belästigen und zu beeinträchtigen. Im Übrigen hätte als milderes Mittel auch eine Auflage ausgereicht, wonach die Auslaufzeiten und Sperrzeiten hätten geregelt werden können. Von einer ungesunden Art der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sei nur dann auszugehen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen vom Vorhaben hervorgerufen würden. Bei der Zulässigkeit von Anlagen der Tierhaltung sei nach ihrer Nutzungsart scharf zu unterscheiden. Die Nutzung könne aus Gründen der Liebhaberei also der Hobbytierhaltung stattfinden. Anlagen zur Hobbytierhaltung könnten als untergeordnete Funktion zur Hauptnutzung zulässig sein. In Wohngebieten mit ländlichem Charakter und insbesondere in Gebieten mit dörflichem Charakter seien Lärmbelästigungen durch Kleintierhaltung und durch Nutztiere grundsätzlich als ortsüblich hinzunehmen. Demgegenüber seien in einem dörflich geprägten Gebiet die von einem Schweinestall, der im Rahmen der Hobbytierhaltung genutzt werde, ausgehenden Immissionen nicht rücksichtslos. Daher sei ein Schweinestall eine denkbar zulässige bauliche Anlage in einem dörflichen Ortsteil. Zwar ergebe sich aus den nach § 5 BauNVO allgemein zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Anlagen keine ausdrückliche Zulässigkeit von Hobby-Schweinehaltungen. Jedoch sei eine Nebenanlage für die Schweinetierhaltung nach§ 14 Abs. 1 BauNVO zumutbar, weil das Dorfgebiet bereits durch landwirtschaftliche Betriebe mit der Möglichkeit zur Haltung von Nutztieren und die damit verbundenen Immissionen geprägt sei. Somit seien die von ihm betriebene Schweinehaltung und die davon ausgehenden Geruchs- und Lärmbelästigungen als ortstypisch hinzunehmen. Die Nachbarn seien außerdem gehalten, die Beeinträchtigungen selbst zu minimieren, indem sie beispielsweise die Fenster schließen. Auch in einer Gemengelage – ähnlich einem Wohngebiet mit noch dörflicher Prägung – sei in aller Regel eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich hinzunehmen, was in entsprechender Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gelte. Auch mit diesen Erwägungen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.aa) Entgegen der Annahme des Antragstellers kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die Eigenart der näheren Umgebung seines Grundstücks offensichtlich einem faktischen Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO entspricht mit der Folge, dass ein Stall, der der (hobbymäßigen) Haltung von Nutztieren dient, die keine Kleintiere im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind, als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dort planungsrechtlich zulässig wäre (vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 A 309/12 – juris Rn. 20 ff.).Dorfgebiete im Sinne des § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben; auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt zwar grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab. Indes wandelt sich der Gebietscharakter eines Dorfgebiets, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint. Ein Baugebiet ganz ohne Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen ist kein Dorfgebiet (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5.07 juris Rn. 10, m.w.N.). Soweit zumindest ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb in der näheren Umgebung vorhanden ist, vermag allerdings bereits dessen Existenz grundsätzlich die Annahme eines faktischen Dorfgebiets zu rechtfertigen. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets „kippt“ jedenfalls bei eher kleinräumiger Betrachtung grundsätzlich erst dann, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint. Für die Einordnung als Dorfgebiet kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen der Anzahl von landwirtschaftlichen Wirtschaftsstellen zu den anderen zulässigen Nutzungsarten an, sondern darauf, ob Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe überhaupt noch vorhanden sind und das Gebiet prägen (BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 66, m.w.N.). Bei der Nutzung eines Stallgebäudes und einer Freifläche für eine Hobbytierhaltung handelt es sich weder um eine Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs in Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO noch um eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 1 ZB 04.3549 – juris Rn. 21). Hingegen soll die Existenz ehemaliger landwirtschaftliche Betriebe, die von Nichtlandwirten zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken und zur Lagerhaltung genutzt werden, einem Wandel des Gebietscharakters von einem Dorfgebiet hin zu einem allgemeinen Wohngebiet oder Mischgebiet entgegenstehen, wenn und solange von diesen noch eine prägende Wirkung ausgeht (so NdsOVG, Beschluss vom 14. September 2020 – 1 ME 133/19 – juris Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 19. November 2021 – 1 N 17.356 – juris Rn. 31). Bei der Prüfung nach § 34 Abs. 2 BauGB, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht, ist ein bereits verwirklichtes Vorhaben nicht zu berücksichtigen, das selbst Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 C 10.18 – juris Rn. 17).Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass sich in der näheren Umgebung seines Grundstücks eine landwirtschaftliche Voll- oder Nebenerwerbsstelle oder ggf. – neben seiner eigenen Hobbynutztierhaltung – eine weitere Hobbynutztierhaltung in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb befindet, die den Charakter eines faktischen Dorfgebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO begründen könnte. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass eine Wirtschaftsstelle für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb im maßgeblichen Bebauungszusammenhang nicht zu erkennen sei. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.bb) Auch der vom Antragsteller hervorgehobene dörfliche bzw. ländliche Charakter des Gebiets, das nach der Einschätzung des Antragsgegners einer nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gemengelage entspricht, führt nicht offensichtlich zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Schweine- und Schafhaltung.Zwar mag – außer in Dorfgebieten – nur in einer ländlich geprägten Gemengelage eine Haltung von größeren Tieren wie Pferden zur Hobbyzwecken überhaupt möglich sein, da gerade im Außenbereich eine nicht auf (realistische) dauerhafte Gewinnerzielung gerichtete Haltung solcher Tiere regelmäßig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen ist mit der Folge, dass dort die Anforderungen an eine Hobbypferdehaltung auch im Hinblick auf die Verbreitung der Pferdehaltung und deren weitreichende Akzeptanz in der Bevölkerung nicht überspannt werden dürfen und dies auch bei der Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09 – juris Rn. 40 f.; OVG NW, Beschluss vom 10. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 41). Ob diese Grundsätze auch für die Haltung von Schweinen und Schafen anzuwenden sind, von denen regelmäßig höhere Geruchs- bzw. Lärmimmissionen ausgehen, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn dies der Fall sein sollte, ist weiterhin offen, ob die vom Antragsteller betrieben Schweine- und Schafhaltung in seiner konkreten Ausgestaltung gegen das im Merkmal des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt.Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest. Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020 – 2 M 41/20 – juris Rn. 9, m.w.N.).In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht nunmehr in der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 18. August 2021 für Anlagen, von denen erfahrungsgemäß relevante Geruchsemissionen ausgehen können, in Nr. 4.3.2 i.V.m. Anhang 7 Maßstäbe vor. Nach Nr. 1 Abs. 6 Satz 1 der neuen TA Luft sollen, soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, die in Nr. 4 festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden. Nach Nr. 4.3.2 der TA Luft ist für Anlagen, von denen erfahrungsgemäß relevante Geruchsemissionen ausgehen können, eine Prüfung durchzuführen, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen gewährleistet ist. Die Richtlinie VDI 3886 Blatt 1 (Ausgabe September 2019) dient als Erkenntnisquelle. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt ist, ist Anhang 7 heranzuziehen. Insbesondere ist die im Rahmen der Prüfung erforderliche Ermittlung der Immissionskenngrößen nach Anhang 7 vorzunehmen. Nach Nr. 3.1 des Anhangs 7 ist eine Geruchsimmission nach diesem Anhang zu beurteilen, wenn sie gemäß Nummer 4.4.7 dieses Anhangs nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d.h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung (Nummer 4.6 dieses Anhangs) die in Tabelle 22 angegebenen Immissionswerte überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden bezogen auf ein Jahr (vgl. Nummer 4 dieses Anhangs). Der Immissionswert für Wohn-/Mischgebiete, Kerngebiete mit Wohnen und urbane Gebiete beträgt 0,10 der Jahresstunden, der Immissionswert für Gewerbe-/Industriegebiete, Kerngebiete ohne Wohnen und für Dorfgebiete beträgt 0,15 der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den einzelnen Spalten der Tabelle 22 zuzuordnen. Nach Nr. 1 Abs. 5 des Anhangs 7 der neuen TA Luft kann die zuständige Behörde bei nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen die Entscheidung auf die Einhaltung der Abstände nach der Richtlinie VDI 3894 Blatt 2 (Ausgabe November 2012) in Verbindung mit der Richtlinie VDI 3894 Blatt 1 (Ausgabe September 2011) gründen. Die Neuregelungen der TA Luft gelten nach der Übergangsvorschrift in Nr. 8 für Genehmigungsverfahren, für die vom Vorhabenträger vor dem 1. Dezember 2021 noch kein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.Bislang konnten zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, etwa die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die für – wiehier – nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden konnte (vgl. Nr. 1 der GIRL), oder VDI-Richtlinien, wie die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und 2. Auch die GIRL gab – wie die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 – Regelungen zur Ermittlung von belästigenden Geruchseinwirkungen und zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit an die Hand. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 ermöglicht zusätzlich die Berechnung der zur Vermeidung erheblicher Belästigungen erforderlichen Abstände. Auch die GIRL sah zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung – in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten unterschiedliche – Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind; vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4) vor. Als Orientierungswerte entbanden sie allerdings nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinandertreffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020, a.a.O.).Eine Berechnung auf der Grundlage des Anhang 7 zur neuen TA Luft, der GIRL oder der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2, die die Unbedenklichkeit der Schweine- und Schafhaltung des Antragstellers bestätigen könnte, liegt hier nicht vor. Angesichts der geringen Abstände zwischen Stall und Auslauffläche einerseits und angrenzender bzw. umliegender Wohnbebauung andererseits lässt sich eine unzumutbare Geruchsbelästigung jedenfalls nicht von vornherein ausschließen; zumal es bereits mehrfach Beschwerden von Nachbarn über starke Geruchsbelästigungen über nicht unerhebliche Zeiträume gegeben hat. Es ist auch nicht offensichtlich, dass bzw. wie sich die Belästigung durch Gerüche und Lärm mit Hilfe von Auflagen zu einer Baugenehmigung, etwa durch eine Beschränkung der Dauer der Auslaufzeiten, auf ein zumutbares Maß beschränken lässt, so dass auch die Nutzungsuntersagung dem entsprechend auf bestimmte Zeiten hätte beschränkt werden können.Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob bei der vom Antragsteller vorgenommenen Tierhaltung die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt bleiben (§ 34 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BauGB). Diesem Zulässigkeitsmerkmal kommt neben den Anforderungen an das Erfordernis des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur begrenzte Bedeutung zu; das Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet gerade auch in Bezug auf Belange des Immissionsschutzes die Wahrung entsprechender Anforderungen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 143. EL August 2021, § 34 Rn. 66). § 34 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BauGB bezeichnet eine äußerste Grenze der Zulässigkeit der Bebauung von Grundstücken im Innenbereich; soweit das Erfordernis, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, neben dem Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB – insbesondere zur Sicherung der Anforderungen des Umweltschutzes – überhaupt eigenständige Bedeutung entfalten kann, etwa um in städtebaulich unzuträglichen Gemengelagen eine Verfestigung oder Fortsetzung einer vorhandenen, aber überholten Art und Weise der baulichen Nutzung auszuschließen, ist seine Anwendung auf die Abwehr städtebaulicher Missstände beschränkt (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – juris Rn. 28).d) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Antragstellers, durch die Verwirklichung der Nutzungsuntersagung (Abschaffung der Schweine) werde ein endgültiger, irreparabler, nicht mehr rückgängiger Zustand geschaffen. Der Antragsteller legt nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich ist, die drei von ihm gehaltenen Schweine einstweilen anderweitig unterzubringen.2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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