Aktenzeichen 4 BN 3/09, 4 BN 3/09 (4 CN 1/10)
Datum:
4.1.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 47 Abs 2 S 1 VwGO
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Spruchkörper:
4. Senat
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. August 2008, Az: 1 N 07.2753, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sein kann, wenn die Gemeinde beabsichtigt, sein Grundstück zur Erschließung des Plangebiets in einem weiteren Bebauungsplan teilweise als Verkehrsfläche festzusetzen.