Baurecht

Vorliegen einer einzelnen Erschließungsanlage

Aktenzeichen  AN 3 K 15.02032

Datum:
21.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3
KAG Art. 5a Abs. 1

 

Leitsatz

Eine Straße und der in Fortsetzung dazu errichtete Kreisverkehr stellen keine einheitliche Erschließungsanlage dar, wenn bereits die in den Akten befindlichen Pläne und Bilder in hinreichender Deutlichkeit den Gesamteindruck vermitteln, dass der Kreisverkehr mit einem Durchmesser von 30 m ein eigenständiges Element des Verkehrsnetzes darstellt. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 3 K 15.02032
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 21. Januar 2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1131
Hauptpunkte:
Kreisverkehrsplatz;
eigenständige Anlage;
Größe (700 qm) spricht für Selbstständigkeit;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Klägerin –
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: …
– Beklagter –
beigeladen: …
bevollmächtigt: …
wegen Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,
durch Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt den Richter Waldmann und durch den ehrenamtlichen Richter … den ehrenamtlichen Richter … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Januar 2016 am 21. Januar 2016 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Gewerbegebiet westlich der …“.
Nach der Planung der Klägerin grenzt dieses Grundstück im Osten an die Planstraße … (…). Diese Straße, die im Süden als Sackgasse enden soll, schließt im Norden an einen Kreisverkehrsplatz an, der nach dem Bebauungsplan einen Durchmesser von 30 m haben soll. An diesen Kreisverkehrsplatz grenzt auch das Grundstück der Beigeladenen im Nordosten an.
Nach der Planung der Klägerin führen von diesem Kreisverkehrsplatz nach Osten die Planstraße … (…) und nach Norden die Planstraße …-weg.
Nach Westen soll vom Kreisverkehrsplatz ein öffentlicher Fuß- und Radweg abgehen.
Mit Bescheid vom 21. April 2015 zog die Klägerin die Beigeladene als (Mit-)Eigentümerin des oben genannten Grundstücks für die erstmalige Herstellung der … zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 50.190,26 EUR heran.
Mit dem bei der Klägerin am 30. April 2015 eingegangenen Schreiben erhob die Beigeladene hiergegen Widerspruch und begründete diesen in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2015 im Wesentlichen dahingehend, dass das Grundstück nicht direkt vom Kreisverkehr angefahren werden könne. Bei einem Durchmesser von 30 m sei es aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht für Schwerlastverkehr nicht möglich zwischen den abfahrenden Straßen im Kreisverkehr in das Grundstück einfahren zu können. Dies gelte umso mehr, wenn ein Fuß- und Radweg am Kreisverkehr anliege.
Im Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 14. Juli 2015 ließ die Beigeladene noch folgendes ausführen:
Die Anlagenbildung der … unter Einbeziehung des Kreisverkehrs sei unzulässig. Demzufolge sei das an diesem Kreisverkehr angrenzende streitgegenständliche Grundstück nicht als Bestandteil des Abrechnungsgebiets im Sinn von § 5 der EBS der Klägerin heranzuziehen. Das Grundstück mit einer Grundstücksfläche von 4.000 qm grenze an seiner östlichen Seite an die … an. Von dort aus solle das künftig gewerblich zu nutzende Grundstück auch erschlossen werden. Das Grundstück liege ferner südwestlich vom neuen Kreisverkehr, habe ansonsten keine weitere Verbindung zu der gebildeten Erschließungsanlage … Es liege kein „unselbstständiger Kreisverkehr“ vor. Es sei davon auszugehen, dass es sich um einen sogenannten „kleinen Kreisverkehr“ handele. Dieser besitze als Standardlösung gewöhnlich eine nicht überfahrbare Kreisinsel, eine einstreifige Kreisfahrbahn und einen Außendurchmesser zwischen 26 m und 40 m.
Aus dem vorliegenden Plan sei nicht zu entnehmen und es sei auch nicht vorstellbar, dass die künftige Mittelinsel mit einem Durchmesser von ca. 16 m bis 18 m eine überfahrbare Verkehrsfläche sein solle. Im Anschluss an die Fahrbahn sei um den ganzen Kreisel herum noch ein Fußweg vorgesehen.
Bei einem Kreisverkehr dieser Dimension liege eine eigenständige Verkehrsanlage vor, die nicht Teil der … sein könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2015 hob das Landratsamt … den Bescheid der Klägerin vom 21. April 2015 auf.
Die Anlagenbildung der … unter Einbeziehung des Kreisverkehrs zur … hin sei rechtswidrig. Das Grundstück der Beigeladenen stelle keinen Teil des Abrechnungsgebietes dar. Die Erschließungsstraße beginne an der Einmündung in den Kreisverkehr auf der … (Kreisstraße …) und ende am Kreisverkehr am westlichen Ende.
Die Anlagenbildung unter Einbeziehung eines Kreisverkehrs sei in der Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.7.2014 – 2 S 2228/13) und in der Literatur nur dann möglich, wenn es sich um einen „unselbstständigen Kreisverkehr“ handele. Die Selbstständigkeit eines Kreisverkehrs sei hierbei anhand der natürlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Demnach sei ein Kreisverkehr eine selbstständige Einrichtung, wenn es sich um ein augenfällig abgegrenztes Element des öffentlichen Straßenverkehrs handele, in das verschiedene Straßenzüge einmündeten. Maßgeblich für die Frage der Selbstständigkeit sei das Vorhandensein einer Verkehrsinsel, die dazu führe, dass es sich nicht um einen „Knotenpunkt“, sondern um eine eigene platzartige Anlage handele, in die verschiedene Straßen einmündeten. Ein Indiz der Unselbstständigkeit des Kreisverkehrs wäre weiterhin eine überfahrbare Mittelinsel, die ein Geradeausfahren ermöglichen würde oder nur optisch von der restlichen Fahrbahn abgegrenzt wäre. Demgegenüber würde eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet sei und nicht überfahren werden könne, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstelle. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmündeten und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt sei, erscheine im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße. Der streitgegenständliche Kreisverkehr habe einen Durchmesser von ca. 30 m (Fahrbahn und Mittelinsel; ohne anliegenden Fußweg). Ausweislich des Bebauungsplans weise der Kreisverkehr eine Mittelinsel mit einem Durchmesser von ca. 16 m bis 18 m auf.
Der bei der Ortseinsicht gewonnene Eindruck spreche bei einer natürlichen Betrachtungsweise nicht dafür, dass der Kreisverkehr einen Teil der … bilden solle. Sowohl diese Straße als auch die … Straße vermittelten jeweils einen fast identischen Eindruck. Zwar seien die jeweiligen Teileinrichtungen (Fahrbahn und Gehwege) der streitgegenständlichen Straße etwas größer ausgebildet (jeweils 0,50 m) als in der … Straße, jedoch sei dieser Umstand kaum wahrnehmbar. Einzig der nur auf einer Seite vorhandene Parkstreifen der … Straße könnte eine „augenfällige Zäsur“ darstellen, der die streitgegenständliche Straße gewissermaßen zur „höherrangigen“ Straße bestimme und die Zuordnung des Kreisverkehrs zu dieser Straße eher richtig erscheinen lassen könnte als eine Zuordnung zur … Straße. Diese Argumentation wäre jedoch verfehlt, da der Kreisverkehr selbst andere bzw. anders dimensionierte Teileinrichtungen aufweise als die streitgegenständliche Straße (kein Parkstreifen, vorhandener Grünstreifen, breitere Fahrbahn, schmälere Gehwege). Auch die von der Klägerin unterdessen geänderte Ausbauplanung bzw. Bauausführung der Mittelinsel ändere hieran nichts. Zwar fehle nunmehr das von der Rechtsprechung herausgebildete Indiz der (Nicht-)Überfahrbarkeit zur Beurteilung der Selbstständigkeit der Kreisverkehrsanlage. Trotz dessen stelle der Kreisverkehr bei natürlicher Betrachtungsweise aufgrund seiner Größe und seiner Ausgestaltung eine eigene platzartige Anlage dar und sei somit als selbstständige Kreisverkehrsanlage einzustufen. Nachdem es sich bei dem Kreisverkehr vorliegend um eine selbstständige Verkehrsanlage handele, könne dieser auch nicht Teil der streitgegenständlichen Straße sein. Das Grundstück der Beigeladenen sei somit auch nicht Teil des Abrechnungsgebietes der streitgegenständlichen Erschließungsanlage.
Die Aufteilung der Kosten des Kreisverkehrs auf die beiden Erschließungsanlagen … und … unter der Annahme, dass dieser Kreisverkehr einen integralen Bestandteil der … Straße darstellen solle, sei sachwidrig.
Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids und der weiteren hierzu ergangenen Schreiben gehe die Klägerin davon aus, dass der Kreisverkehr Bestandteil der … Straße sein solle. Es erschließe sich aber nicht, weshalb eine Kostenaufteilung erfolgen sollte. Denn, wenn der Kreisverkehr ein Teil der … Straße darstellen solle, so müssten auch die dortigen Anlieger die Kosten des Kreisverkehrs allein tragen.
Die Klägerin gehe offenkundig davon aus, dass es sich beim Kreisverkehr um nichts anderes als um eine besondere Variante einer Kreuzung handeln solle. Diese rechtliche Einschätzung werde auch in Teilen der Literatur vertreten (siehe Ruff: Der Kreisverkehr im Erschließungsbeitragsrecht, KStZ 2008, 201 ff.). Demnach wäre ein Kreisverkehr lediglich eine Knotenpunktform, bei der sich zwei (oder mehr) öffentliche Straßen schneiden würden und an der Kreuzungsstelle dieselbe Grundfläche benutzten. Die räumliche Zuordnung der Grundfläche der „Kreuzungsstelle“ zur … Straße verkenne somit den Umstand, dass diese Fläche gleichermaßen auch einen Teil der … Straße darstellen würde. Weiterhin sei zu bedenken, dass von einer Kreuzung keine selbstständige erschließende Wirkung ausgehe. Werde somit davon ausgegangen, dass es sich bei dem vorliegenden Kreisverkehr um eine unselbstständige Kreisverkehrsanlage handele, welche nicht mehr als eine besondere Kreuzungsform darstellen solle, hätte dies zur Folge, dass das Grundstück der Beigeladenen von der … Straße aus nicht erschlossen sei und somit auch kein Teil des Abrechnungsgebietes sein könne. Die Rechtsauffassung der Klägerin sei somit in sich widersprüchlich.
Unabhängig hiervon sei die Frage zu beurteilen, ob es sich bei dem selbstständigen Kreisverkehr um eine beitragsfähige Erschließungsanlage handele. Der Bebauungsplan schließe es nicht aus, Zugänge oder Zufahrten zu diesem Kreisverkehr hin zu errichten (siehe Nr. IV – Textliche Festsetzungen, Nr. 4). Daher könne es nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Kreisverkehr um eine selbstständige Erschließungsanlage handele, für die ein
– noch zu ermittelnder – separater Erschließungsbeitrag zu erheben wäre. Die Einordnung von selbstständigen Kreisverkehrsanlagen als separate Erschließungsanlage sei in der einschlägigen Literatur umstritten (zustimmend: Matloch/Wiens, Rn. 22; ablehnend: Driehaus, § 12 Rn. 33). Obergerichtliche Rechtsprechung zur Anbaubarkeit von Kreisverkehren liege noch nicht vor.
Das Landratsamt vertrete die Auffassung, dass die Kosten für die Anlegung eines Kreisverkehrs nicht umlagefähig seien (so auch: Peters, Erschließungsbeitragsrecht, § 128 Nr. 7.1).
Dieser Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 28. September 2015 zugestellt.
Mit dem bei Gericht am 27. Oktober 2015 eingegangenen Schreiben erhob die Klägerin Klage und beantragte,
den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 25. September 2015 aufzuheben.
Das Grundstück der Beigeladenen liege sowohl an der … Straße als auch, angrenzend an den Kreisverkehr, an der … Straße an.
Aufgrund des zu erwartenden Lastwagenverkehrs innerhalb des Gewerbegebiets habe sich die Klägerin dazu entschlossen, statt eines engen Kreuzungsbereiches mit anschließender Wendeplatte die für den Verkehr komfortablere und wirtschaftlich sinnvollste Variante eines Kreisverkehrs zu verwenden. Insofern nehme der Kreisverkehr lediglich die Funktion einer Kreuzung mit Wendemöglichkeit wahr und sei somit sowohl als unselbstständiger Teil der … Straße als auch der … Straße anzusehen. Der Kreisverkehr sei auch zum Anbau bestimmt. Hierbei komme es nicht auf eine (subjektive) Ansicht des Eigentümers an, sondern (objektiv) darauf, ob die Anlage die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder sonst in beachtlicher Weise nutzbar mache. Zumindest eine Zufahrt sei vom Kreisverkehr aus auf das gegenständliche Grundstück rechtlich und tatsächlich möglich.
Es liege ein unselbstständiger Kreisverkehr vor, der für die anliegenden, bebaubaren Grundstücke auch einen Erschließungsvorteil gewähre. Somit könnten die Erschließungskosten auch satzungsgemäß umgelegt werden. Anhaltspunkte für die Unterscheidung eines selbstständigen von einem unselbstständigen Kreisverkehrs könne das Vorhandensein einer nicht befahrbaren Mittelinsel sein, die dazu führe, dass es sich nicht um einen Knotenpunkt handele, sondern um eine eigene platzartige Anlage, in die verschiedene Straßen einmündeten.
Habe der Kreisverkehr darüber hinaus eine eigene maßgebliche Funktion zur Verkehrsregulierung durch die Aufnahme und Verteilung mehrerer einmündender Verkehrsströme, spreche dies regelmäßig für einen selbstständigen Anlagencharakter.
Erreiche die Kreisverkehrsanlage hinsichtlich der Flächenausdehnung weiterhin eine Größenordnung, die über eine „Aufweitung mit Verkehrsinsel“ hinausgehe und handele es sich bei dem Kreisverkehr um ein augenfällig abgrenzbares Element des öffentlichen Straßenverkehrs, so sei von seiner Funktion als selbstständige Verkehrsanlage auszugehen. Diese Selbstständigkeit zeige sich dadurch, dass in den Kreisverkehr demnach mehr als zwei Straßen einmündeten. Träfen mehr als zwei Straßen auf den Kreisverkehr, so werde regelmäßig von einer diese Straßen verbindenden und damit selbstständigen Funktion des Kreisverkehrs auszugehen sein.
Der streitgegenständliche Kreisverkehr weise weder eine nicht befahrbare Mittelinsel auf, noch mündeten in ihn mehr als zwei Straßen ein. Er besitze zudem keinerlei eigene Funktion zur Verkehrsregulierung. Maßgeblich sei die derzeitige Sachlage. Dass der Bebauungsplan eine Option für den Anschluss einer weiteren Stichstraße enthalte, sei unerheblich, da völlig unklar sei, ob und wann diese weitere Straße, die bei Bedarf einen Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz zur Verbesserung der Verkehrssituation darstellen solle, gebaut werde. Folglich handele es sich um einen unselbstständigen Kreisverkehr und die Anlagenbildung unter Einbeziehung dieses unselbstständigen Kreisverkehrs sei ordnungsgemäß erfolgt.
Das Landratsamt gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kreisverkehr mit dem im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juli 2014 genannten Kreisverkehr vergleichbar sei. Schon optisch sei der völlig andere Ausbauzustand erkennbar, sowie die gänzlich andere Intention der Verkehrsverteilung und Regelung von Verkehrsflüssen, die mit diesem Kreisverkehr verfolgt werde.
Die anteilige Zuordnung zu den beteiligten Anlagen bzw. die Aufteilung der umlagefähigen Kosten an dem gegenständlichen Kreisverkehr werde wie folgt vorgenommen:
… Straße 74,93%
… Straße 25,07%
Da im vorliegenden Fall die Straßenbreiten relativ identisch seien, sich aber die …-Straße und die … Straße in ihrer Länge und dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen deutlich unterschieden, habe die Klägerin, um eine gerechtere Kostenverteilung vorzunehmen, auf das Verhältnis der in den Kreisverkehr einmündenden Straßenflächen abgestellt.
Das Landratsamt … beantragte,
die Klage abzuweisen
und verweist auf die im Widerspruchsbescheid vertretene Rechtsauffassung.
Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 ließ die Beigeladene durch ihren Prozessbevollmächtigten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Es handele sich um eine selbstständige Erschließungsanlage. Die Anlagenbildung der …-Straße unter Einbeziehung des Kreisverkehrs sowie die Bildung des Abrechnungsgebiets einschließlich des im Miteigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücks sei rechtswidrig. Nach der im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblichen „natürlichen Betrachtungsweise“ handele es sich um eine selbstständige beitragsfähige Erschließungsanlage. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liege darin, dass nicht etwa eine neue Straße an eine bestehende Straße durch einen Kreisel angeschlossen werde, sondern, dass ein vollständiges neues Gewerbegebiet durch Schaffung mehrerer in einen Kreisverkehr mündenden Straße neu errichtet worden sei. Es liege eine eigene platzartige Anlage vor, in die verschiedene Straßen und Wege einmündeten. Der Kreisel besitze darüber hinaus eine eigene maßgebliche Funktion zur Verkehrsregulierung durch die Aufnahme und Verteilung mehrerer einmündender Verkehrsströme. Eine selbstständige Verkehrsanlage liege in Form eines Kreisel dann vor, wenn in den Kreisverkehr mehr als zwei Straßen einmündeten. Es wäre weltfremd und rechtswidrig, die bereits im Umlegungsplan als auch über den Flächennutzungsplan bis hin zum rechtskräftigen Bebauungsplan enthaltene „Planstraße D“ außer Acht zu lassen, nur damit im Zeitpunkt der Beitragsabrechnung noch Beiträge über mindestens 150.000,00 EUR erhoben werden könnten.
Bei der offiziellen Einweihung am 22. Oktober 2015 sei der Bürgermeister in seiner Ansprache auf diese Thematik eingegangen und habe ausdrücklich betont, dass der Kreisverkehr deshalb so ausgebaut worden sei, dass der Schwerlastverkehr über 40-Tonnen-Lkws künftig direkt vom …möglich sei. Dass die ursprünglich nicht befahrbare Mittelinsel nunmehr nachträglich und kurzfristig als „befahrbar“ umgestaltet worden sei, passe ebenso ins Bild wie der untaugliche Versuch, hier kurzfristig die Nordanbindung an den … zu leugnen. Es sei somit von einem Kreisverkehr auszugehen, in den nicht erst nach vollständiger Erschließung des Gewerbegebietes mehr als zwei Straßen einmündeten. Darüber hinaus münde in den Kreisverkehr bzw. dessen Umgriff mit dem Fuß- und Radweg von Westen her ein weiterer Verkehrsstrom ein.
Darüber hinaus stelle sich generell die Frage, ob denn bezüglich des benachbarten Grundstücks der Beigeladenen überhaupt ein eigener Erschließungsbeitrag bezüglich des Kreisverkehrs festzusetzen wäre. Die selbstständige Erschließungsanlage des Kreisverkehrs erschließe keine Baugrundstücke, da insbesondere nicht aus dem angrenzenden Grundstück der Beigeladenen weder unmittelbar in den Kreisverkehr gefahren werden könne, noch eine Zufahrt aus dem Kreisverkehr zu dem Grundstück möglich sei. Bereits aus diesem Grund, dass auf der Kreisfahrbahn gemäß § 9a Abs. 1 Satz 3 StVO ein Halteverbot herrsche, bestehe noch nicht einmal das notwendige Kriterium des „Heranfahrenkönnens“. Es könne nämlich nicht auf dem Kreisverkehr angehalten und von da ab das Grundstück betreten oder befahren werden. Auch aufgrund des angebauten Fuß- und Radweges werde es aus Verkehrssicherheitsgründen nicht möglich und nicht zulässig sein, direkt vom Kreisel aus in das Grundstück oder umgekehrt zu fahren. Aus dem beigefügten Lichtbild sei zu erkennen, dass die Klägerin einen Baum sowie eine Straßenlaterne zwischen dem Kreisverkehr und dem Grundstück der Beigeladenen habe setzen lassen. Auch sei der Bordstein an dortiger Stelle nicht abgesenkt.
Die Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks der Beigeladenen erfolge nicht über den Kreisverkehr, sondern über die … Straße. Dafür sei seitens der Familie der Beigeladenen auch bereits eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 100.000,00 EUR bezahlt worden. Von einem Erschlossensein des anliegenden Grundstücks könne nur ausgegangen werden, wenn in das Grundstück hineingefahren werden könne. Sei das nicht der Fall, dann wäre solch ein Grundstück aus dem Kreis der erschlossenen Grundstücke herauszunehmen.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.
Der Vertreter der Klägerin legte ein Luftbild zur streitgegenständlichen …-Straße vor.
Die Vertreter der Beteiligten wiederholten jeweils die schriftsätzlich bereits gestellten Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Widerspruchsakte des Landratsamtes … Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 25. September 2015 ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat mit ihrem Bescheid vom 21. April 2015 die Beigeladene als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung …, zu Unrecht zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der …-Straße im Gewerbegebiet westlich der … Straße herangezogen.
Die Klägerin ist bei der Beitragsberechnung von einer unzutreffenden Ausdehnung der Erschließungsanlage ausgegangen und hat deshalb zu Unrecht das im Miteigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Fl.Nr. … mit in das Abrechnungsgebiet einbezogen.
Die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag beurteilt sich nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
Im Falle einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Erlass der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2465 – für den Fall einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag), demnach im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Landratsamtes …
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung liegen aber die Voraussetzungen im Sinne des § 133 Abs. 3 BauGB für die Heranziehung der Beigeladenen als Miteigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … nicht vor.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Klägerin mit der Herstellung der …-Straße zwar begonnen hat, aber eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der …-Straße kann von der Beigeladenen nicht verlangt werden, weil für das Beigeladenengrundstück eine Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung der … Straße nicht entstehen kann.
Das Grundstück Fl.Nr. …, das nicht selbst an der … Straße, sondern ausschließlich an dem Kreisverkehr anliegt, der sich im Westen an die … Straße anschließt, wird nicht mehr durch die im Wege der Vorausleistung abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen.
Das Beigeladenengrundstück zählt somit nicht mehr zum Kreis der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage … Straße erschlossen werden. Als Gegenstand einer beitragsfähigen erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage ist festzustellen, wie weit eine einzelne Erschließungsanlage (Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 39) ist auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln, abzustellen. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 10.6.2009 – 9 C 2/08, NVZ 2009, 1369/1370).
Bei der hier im Streit stehenden Erhebung von Vorausleistungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms, insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 13.8.2010 – 9 LB 48.08 – juris Rn. 17).
Gemessen an diesem Maßstab stellen die … Straße und der in Fortsetzung dazu im Westen errichtete Kreisverkehr keine einheitliche Erschließungsanlage dar. Der Straßenzug der … Straße und der sich anschließende Kreisverkehr können nicht mehr als eine einheitliche Anlage angesehen werden. Bereits die in den Akten des Landratsamtes … befindlichen Pläne und Bilder vermitteln in hinreichender Deutlichkeit den Gesamteindruck, dass der Kreisverkehr mit einem Durchmesser von 30 m ein eigenständiges Element des Verkehrsnetzes darstellt.
Im Urteil vom 30. November 2009, 6 B 08.2294 – juris, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen auf einer befestigten Fläche gepflasterten Platz in den Ausmaßen von etwa 30 x 15 m als eigenständiges Element des Verkehrsnetzes gewürdigt, weil er nicht nur wegen seiner zentralen Lage und der Verkehrsfunktion, sondern auch mit Blick auf seine Größe, Gestaltung und Ausstattung als augenfällige Unterbrechung der asphaltierten Wohnstraßen wirkt. Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung bereits einen ca. 450 qm großen gepflasterten Platz als eigenständig sieht, muss dies umso mehr für den streitgegenständlichen Kreisel gelten, der aufgrund seines Durchmessers von ca. 30 m eine Fläche von über 700 qm aufweist. Aufgrund dieser beachtlichen Größe stellt sich der streitgegenständliche Kreisverkehr am Ende der … Straße nicht nur als bloßes Anhängsel dieser Straße dar, sondern ist als eigenständiges Element der Verkehrsanlagen anzusehen. Dieser Eindruck ergibt sich nicht nur aus dem vorgelegten Akteninhalt, sondern wird sowohl durch das vom Beigeladenenvertreter im Schriftsatz vom 8. Januar 2016 vorgelegten Farbbild und insbesondere auch durch das vom Vertreter der Klägerin vorgelegte Luftbild verstärkt. Dieser bereits von seiner Größe abhängige Eindruck der Selbstständigkeit hängt auch nicht von der Frage ab, ob es sich um einen Kreisel handelt, der wie ursprünglich von der Klägerin geplant eine gärtnerisch angelegte Verkehrsinsel hat bzw. wie nunmehr von der Klägerin ausgeführt, einen Mittelkreis hat, der auch überfahren werden kann.
Ist somit ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgebenden Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild der streitgegenständliche Kreisverkehr als selbstständige Verkehrsanlage und nicht mehr als Teil des Straßenzuges der … Straße anzusehen, wird das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen nicht mehr durch die … Straße erschlossen, so dass die Klägerin bei ihrer Berechnung zur Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der … Straße von einer unzutreffenden Ausdehnung der Erschließungsanlage ausgegangen ist.
Gehört damit das Beigeladenengrundstück nicht mehr zum Kreis der erschlossenen Grundstücke, war demnach die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin und vom Beigeladenenvertreter aufgeworfene Frage, ob es sich beim Kreisverkehr überhaupt um eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt, für die Kammer nicht mehr entscheidungserheblich und brauchte deshalb auch einer Entscheidung nicht näher zugeführt werden.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entsprach der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da es sich um eine notwendige Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO handelt.
Im Übrigen hat die Beigeladene durch die Stellung des klageabweisenden Antrags auch ein Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO übernommen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Gründe im Sinne von § 124a VwGO für die Zulassung einer Berufung liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 50.190,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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